Verpflegung der Rekruten, Reservisten eto. 145
sar weiteren Ablieferung in die Militärlazarethe und vorläufigen Behandlung durch den
CGivilerst oder Wundarzt des Ortes übergeben werden.
8. 72 Zur Untersuchung erkrankter Mannschaften, sowie zur Ausstellung von
Befundssitesten sind zunächst die Militärärzte, in Ermangelung derselben im Inlande
aber die Kreismedieinalboamten, welche sich diesen Geschäften unentgeltlich zu untersieben
haben, zu requiriren. (Die vor Emanirung der Verfügung des Ministeriums der
geistlichen etc. Angelegenheiten vom 26. November 1844 angestellten Kreismedicinalbeamten
können auf ihr Verlangen nach der Gebührentaxe der Civilärzte honorirt
werden. entschädigung steht Allen ohne Unterschied zu.) Wenn keine Aerzte
dieser beiden Kategorien am Orte der Erkrankung vorhanden, sind Civilärzte in Ansprach
zu nehmen (jedoch nur im Nothfalle, z. B. bei zweifelhaften Angaben des Patisnten
ie, Diese haben im Inlande nach Verfügung des Minister. der geistl. ete. Ano
geleg. und des Innern vom 31. Januar 194 rdern:
a) Bromorirte Aerzte, Wundiärzte 1. und 2. Klasse, für die Ausstell eines
Atiostenı wenn sie die Untersuchung in ihrer Wohnung vornehmen, für den
Kopf 10 Bgr
ausserdem © für den Besuch, wenn die Untersuchung ausserhalb Ihrer vohgeschieht,
der promovirte Arzt d ?. Klass
gr. Für Reisen können ausser den Gebühren für die stwaige Ausfer-Era
von Attesten die tarifmässigen Reisekosten und Diäten gewährt werden.
8%. 74. Kosten für Honorar an Civillrzte und für Medikamente werden vom Transportführer
nur bezahlt, insofern sie während der Anwesenheit des Patienten beim Transport
entstanden sind.
EV. Kapfltel. Nat 1-V |
$. 80. Nicht mobile Officiere, Beamte und Unterbeamte entrichten, wenn sie die
Aataralverpflegung aus Magazinen oder von den Quartiergebern erhalten, dafür täglich
5 Sgr. an den Transportführer.
$. Si. Alle bei den Kricgsersatz-Transporten befindlichen Unterofhciere und Mannschaften
erleiden für die empfangene Natural-Verpflegung einen täglichen Abzug von
1 Bgr. 3 Pf. von ihrer Löhnung. Für den 31. eines Monats findet kein Abzug Statt.
Bat an Tagen der Eisenbahn- oder Dampfschiffsbeförderung die Naturalgewährung
Schwierigkeiten, so kann den Unterofficieren und Mannschaften in Stelle der Portion
ein Betrag von Sgr. für den Kopf und Tag gezahlt werden. Eine gleiche Portionsvergütigung
wird in diesem Falle auch den mobilen Offcieren, Beamten und Unterbeamten
gemährt.
V, Kapfitel. Geld-Verpflegung.
$. 85. Für dıe Zeit der Anwesenheit beim Transport erhalten neben dem laufenden
Geha
a) mobile Offciere und Beamte die Chargenfeldzulage nach den im dritten Abschnitt
(8. 246 seq.) des Reglements darüber gegebenen Bestimmungen;
b) nicht mobile Ofhciere und Beamte die > Kommandozulage nach den Bestimmungen
des Friedens-G
$. 9. Kranke und Arretirte scheiden mit dem Tage des Abgangs vom Transpart
aus dessen Verpflegung. Beurlaubungen finden während des Marsches nicht Statt.
5. Reglement über Verpflegung der Rekruten,
Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner
bei Einziehungen, zesp. „Entlassungen.
Vom 5. Oktober 1
Allgemeine Grundsätze
$. 2. Alle Rekruten und Heservisten sollen ihren Truppentheilen resp. ihrer Heimath
soviel als möglich mittelst der Eisenbahnen oder Dainpfschiffo zugesandt werden,
vn eise überall da, wo sie das Ausland zu passiren haben. — Dies gilt (Erl. d.
ekon.-Depart. v. 23. Januar 1858) such für den, von den Artillerie -Brigaden
am 1. Oktober an die Feuerwerks-Abtheilung abzugebenden Ersatz.
se on Bei grösseren Entfernungeb, besonders da, wo Truppen ausserhalb ibrer
irke stehen, oder, wie die Garden, aus der ganzen Monarchie rekrutirt werden,
Prager. Miüt-Med - Wesen, 10