Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Erbschaft  des  Nachfolgers  nach  obigem  gehörenden  Gegenstände  nicht  mit  Schulden
  belastet  worden  sein.  Hat  cine  solche  Verschuldung  zu  vorstehendem  Zwecke
stattgefunden;  so  müssen  diese  Schulden  eben  so  gut,  wie  die  bereits  erwähnten
Privatschulden  zuvor  vom  Privatnachlasse  gedeckt  werden.

3)  Was  durch  Ehestiftungen,  unter  Genehmigung  des  regierenden  Herrn,
festgesetzt  ist,  muß  sein  Nachfolger  an  der  Regierung,  ohne  Belästigung  des
Privatvermögens,  erfüllen  und  tragen,  sowie  es  sich

4)  von  selbsten  versteht,  daß  er  auch  alle  Staatsschulden  und  alle  Schulden,
  für  welche  Domainen  auf  gesetzliche  und  verfassungsmäßige  Weise  zu  Hypothek
  gesetzt  sind,  übernehmen  muß.

5)  In  Ansehung  der  ad  2  erwähnten  Gegenstände  ist  dem  Landesherm
das  Recht  zu  testiren  allerdings  und  ausdrücklich  vorbehalten;  es  bleiben  aber
dabei  die  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  über  die  Gültigkeit  der  Testamente
in  aller  Kraft.  \

8.8.

Wegen  des  Unterhalts  und  der  Apanage  der  Fürstlichen  Prinzen  und  Prinzessinnen
  wird  hiemit  festgesetzt:

1)  Was  der  regierende  Herr  während  seines  Lebens  seinen  Kindern  und
Enkeln  aussetzen  und  geben  will,  bleibt  seinem  Ermessen  und  seiner  väterlichen
Liebe  überlassen.  Jedoch  wird  derselbe,  wenn  sie  sich  mit  seiner  Zustimmung
vermählen,  oder  ihren  eigenen  Hausstand  anfangen,  oder  die  festgesetzten  Jahre
der  Volljährigkeit  erreichen,  so  für  sie  sorgen,  wie  es  der  Stand  eines  Mecklenburgschen
  Prinzen,  oder  einer  Mecklenburgschen  Princessin  erfordert.

2)  Jeder  Sohn  eines  regierenden  Großherzogs  soll  aber  nach  Absterben
seines  Vaters  auf  eine  Apanage  von  sechstausend  Rthlr.  N  ?/,  Ansprache  haben,
neben  freier  Wohnung  und  freier  Kost  für  seine  Person  an  des  regierenden  Herrn
Tafel.  Sollte  diese  freie  Beköstigung  nach  Wunsche  des  einen  oder  andern  Theils
wegfallen,  so  sollen  ihm  dafür,  bei  fortdauernder  freier  Wohnung,  jährlich  zweitausend
  Rthir.  N  ®/,  gezahlt  werden.  Sollte  er  aber  seinen  Aufenthalt  außerhalb
Landes  wählen,  so  kann  er  für  die  Wohnung  keine  Vergütung  verlangen.

3)  Der  zweite  Sohn  eines  regierenden  Herrn  soll  nach  Absterben  seines
Vaters  nach  Inhalt  des  zwischen  Unsern  Vorfahren  glorreichen  Andenkens,  den
Fürstlichen  Gebrüdern  Herzogen  Friederich  Wilhelm,  Carl  Leopold  und  Christian
Ludwig  unterm  31sten  Januar  1707  abgeschlossenen  brüderlichen  Vereins,  zweitausend
  Rthir.  N*/,  mehr  haben,  als  seine  Brüder.

4)  Was  der  Wittwe  eines  Großherzogs  oder  eines  apanagirten  Prinzen  zukommt,
  wird  durch  die,  unter  Zustimmung  des  regierenden  Herrn,  abgeschlossenen
  oder  abzuschließenden  Ehepacten  bestimmt.

5)  Jede  Prinzessin,  welche  die  Tochter  eines  regierenden  Großherzogs  ist,
erhält,  so  lange  sie  unvermählt  bleibt,  neben  freier  Wohnung  und  Unterhalt  am
Hofe  des  regierenden  Herm,  eine  Apanage  von  dreitausend  Rthir.  N  ?/,  jährlich,
wovon  sie  aber  die  zu  ihrer  besondern  Bedienung  von  ihr  angestellten  Leute
selbst  besolden  muß.  Sollte  sie  bei  ihrer  Frau  Mutter  sich  aufhalten  wollen;  so
soll  darüber  mit  dieser  ein  Billiges  verglichen  werden.