Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

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2)  wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb  des  Gebletes  Ihrer  Britischen  Majestaͤt
erschienen  ist,  muß  dasselbe  in  das  Verzeichniß  eingetragen  werden,  welches
zu  diesem  Zwecke  bei  dem  Preußischen  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts--
  und  Medizinal=  Angelegenheiten  geführt  werden  soll.

Auch  soll  niemand  ein  Recht  auf  solchen  Schutz,  wie  er  oben  erwähnt  worden,
  haben,  alb  bis  in  Betreff  des  Werkes,  hinsichtlich  dessen  der  Schutz  in  Anspruch
  genommen  wird,  den  Gesehen  und  Reglements  der  respektiven  Staaten  gehörig
  nachgekommen  "  noch  in  solchen  Fällen,  wo  mehre  Exemplare  von  dem
Werke  vorhanden  sind,  eher  als  bis  ein  Exemplar  von  der  besten  Ausgabe  oder
besten  Art  unentgeltlich  derjenigen  Behörde  überliefert  worden  ist,  welche  dazu  in
den  respektiven  Staaten  gesehlich  bestimmt  worden.

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragung  in  das  erwähnte  Registrirungs=Buch
  des  Buchhändler-Vereins  zu  London  foll  innerhalb  des  Britischen  Gebietes
als  Beweis  für  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  gelten,  bis  ein  besseres
  Recht  durch  irgend  eine  andere  Partei  vor  einem  Gerichtshofe  nachgewiesen
worden  ist;  das  nach  Pteußischen  Gesttzen  ausgestellte  Attest  uͤbet  die  Eintragung
irgend  eines  Werkes  in  diesem  Staate  soll  zu  dem  gleichen  Zwecke  innerhalb  des
Preußischen  Gebietes  gelten.

Artikel  Ul.

Die  Autoren  von  dramatischen  und  musikalischen  Werken,  welche  in  einem
der  beiden  Staaten  zuerst  öffentlich  dargestellt  oder  aufgeführt  worden  sind,  sowie
die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  solcher  Autoren  sollen  in  gleicher
Weise  in  Betreff  der  öffentlichen  Darstellung  oder  Aufführung  ihrer  Werke  in  dem
andern  Lande  in  derselben  Ausdehnung  geschüht  werden,  in  welcher  die  eigenen
Unterthanen  in  Betreff  der  in  diesem  Staate  zuerst  dargestellten  oder  aufgeführten
dramatischen  oder  musikalischen  Werke  geschützt  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie
zuvor  ihr  ausschließliches  Recht  bei  den  in  dem  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Bebhörden
  nach  den  Gesetzen  der  respektiven  Staaten  haben  gehörig  eintragen  lassen.

Artikel  W.
.Andder  Stelle  der  Zollsätze,  welche  zu  irgend  einer  Zeit  während  der
Dauer  dieser  Uebereinkunft  von  der  Einfuhre  nach  dem  vereinigten  Königreiche  von

feemden  Büchern,  Stichen  und  Zeichnungen  zu  entrichten  sein  mögen,  sollen  auf
die  Einfuhre  von  Büchern,  Stichen  oder  Zeichnungen,  welche  in-