Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

248  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

des  Handelsgesetzbuchs  zuwider  sich  für  sein  Geschäft
einer  Firma  bediente,  welche  nicht  seinen,  sondern  des
Klägers  Familiennamen  enthielt.  I.  Sen.  294/87.  Urtheil
  vom  7.  Dezember  1887.

Inwiefern  kann  eine  Handelsgesellschaft
unter  ihrer  Firma  als  aus  Art.  27  des  HGB.
Verletzte  klagen?  —  Nach  Art.  15  des  HGB.  ist  die
Firma  der  Handelsname  des  Inhabers  derselben,  die
Bezeichnung  seiner  kaufmännischen  Persönlichkeit.  Da
nun  die  offene  Handelsgesellschaft  —  Art.  85
des  HGB.  —  nach  der  herrschenden  Anschauung  nicht
ein  von  der  Person  der  Gesellschafter  verschiedenes
Rechts-Subjekt  bildet,  als  Träger  derselben  vielmehr
die  Gesellschafter  in  ihrer  Vereinigung  anzusehen
  sind,  so  muß  auch  die  Firma  der  Gesellschaft  die
Gesellschafter  in  ihrer  angegebenen  Eigenschaft  bezeichnen.
  Ist  das  aber  der  Fall,  und  kann  die  Gesellschaft
  —  Art.  111  des  HGB.  —  unter  ihrer  Firma  vor
Gericht  stehen,  so  erscheint  nicht  ausgeschlossen,  daß  eine
Klage  der  vorliegenden  Art,  welche  speziell  das  vermögensrechtliche
  Interesse  der  Gesellschaft  betrifft,  von  den
Gesellschaftern  unter  der  gemeinsamen  Firma
verfolgt  werden  kann.  II.  Sen.  436/86.  Urtheil  vom
3.  Mai  1887.

Uebergang  der  Bewesislast  auf  den  Gegner
des  Beweispflichtigen.  Beweislast  beim  Preisminderungsanspruchin
  Bezugaufeinen  Genuskauf.
  Wenn  der  Käufer  unter  Rüge  angeblicher  Mängel
die  gelieferte  Waare  annimmt  und  das  Preisminderungsrecht
  geltend  macht  (nach  dem  Gesetzesgrunde  der  Norm
des  zweiten  Absatzes  des  Art.  348  und  dem  Prinzipe,
daß  im  Handelsverkehr  ein  der  guten  Treue  entsprechendes
Verhalten  zu  beobachten  sei),  so  ist  er  verpflichtet,  während
  einer  billig  bemessenen  Frist  keine  faktischen  Verfügungen
  über  die  beanstandete  Waare  zu  realisiren,