248 Reichsgerichtliche Entscheldungen.
des Handelsgesetzbuchs zuwider sich für sein Geschäft
einer Firma bediente, welche nicht seinen, sondern des
Klägers Familiennamen enthielt. I. Sen. 294/87. Urtheil
vom 7. Dezember 1887.
Inwiefern kann eine Handelsgesellschaft
unter ihrer Firma als aus Art. 27 des HGB.
Verletzte klagen? — Nach Art. 15 des HGB. ist die
Firma der Handelsname des Inhabers derselben, die
Bezeichnung seiner kaufmännischen Persönlichkeit. Da
nun die offene Handelsgesellschaft — Art. 85
des HGB. — nach der herrschenden Anschauung nicht
ein von der Person der Gesellschafter verschiedenes
Rechts-Subjekt bildet, als Träger derselben vielmehr
die Gesellschafter in ihrer Vereinigung anzusehen
sind, so muß auch die Firma der Gesellschaft die
Gesellschafter in ihrer angegebenen Eigenschaft bezeichnen.
Ist das aber der Fall, und kann die Gesellschaft
— Art. 111 des HGB. — unter ihrer Firma vor
Gericht stehen, so erscheint nicht ausgeschlossen, daß eine
Klage der vorliegenden Art, welche speziell das vermögensrechtliche
Interesse der Gesellschaft betrifft, von den
Gesellschaftern unter der gemeinsamen Firma
verfolgt werden kann. II. Sen. 436/86. Urtheil vom
3. Mai 1887.
Uebergang der Bewesislast auf den Gegner
des Beweispflichtigen. Beweislast beim Preisminderungsanspruchin
Bezugaufeinen Genuskauf.
Wenn der Käufer unter Rüge angeblicher Mängel
die gelieferte Waare annimmt und das Preisminderungsrecht
geltend macht (nach dem Gesetzesgrunde der Norm
des zweiten Absatzes des Art. 348 und dem Prinzipe,
daß im Handelsverkehr ein der guten Treue entsprechendes
Verhalten zu beobachten sei), so ist er verpflichtet, während
einer billig bemessenen Frist keine faktischen Verfügungen
über die beanstandete Waare zu realisiren,