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einzelnen Orten hat der Oberamtsbautechniker von den Akten über Neubauten und
Bauveränderungen Einsicht zu nehmen.
Von dem Ergebniß seiner Visitationen und den einzelnen Defekten hat derselbe dem
Oberamt durch Vorlage von Auszügen aus seinem Tagebuch Anzeige zu erstatten; das
letztere hat über die ordnungsmäßige Beseitigung der erhobenen Defekte von den Ortsvorstehern
Bericht einzuziehen, auch diesfalls die etwa weiter erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
In Fällen, in welchen aus der vorschriftswidrigen Bauausführung unmittelbare Gefahr
hervorgeht, hat der Oberamtsbautechniker das sofortige Einschreiten des Ortsvorstehers
herbeizuführen.
Zu Art. 94 der Bauordnung.
8. 69.
Die Aufrechnung von Kosten für die örtliche Baukontrole richtet sich in der Regel
nach den in 8. 67 bezeichneten Hauptfällen der nothwendigen Besichtigung. Außerordentliche
Beaugenscheinigungen durch den Kontroleur müssen durch besondere Umstände
veranlaßt sein.
8. 70.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit.
Mit diesem Zeitpunkte treten alle älteren allgemeinen Verfügungen über Gegenstände
der vorstehenden Verfügung außer Kraft, soweit sie nicht ausdrücklich als fortbestehend
anerkannt sind.
Stuttgart, den 26. Dezember 1872. ç
Sick.