Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

434

einzelnen  Orten  hat  der  Oberamtsbautechniker  von  den  Akten  über  Neubauten  und
Bauveränderungen  Einsicht  zu  nehmen.

Von  dem  Ergebniß  seiner  Visitationen  und  den  einzelnen  Defekten  hat  derselbe  dem
Oberamt  durch  Vorlage  von  Auszügen  aus  seinem  Tagebuch  Anzeige  zu  erstatten;  das
letztere  hat  über  die  ordnungsmäßige  Beseitigung  der  erhobenen  Defekte  von  den  Ortsvorstehern
  Bericht  einzuziehen,  auch  diesfalls  die  etwa  weiter  erforderlichen  Anordnungen
zu  treffen.

In  Fällen,  in  welchen  aus  der  vorschriftswidrigen  Bauausführung  unmittelbare  Gefahr
  hervorgeht,  hat  der  Oberamtsbautechniker  das  sofortige  Einschreiten  des  Ortsvorstehers
  herbeizuführen.

Zu  Art.  94  der  Bauordnung.
8.  69.

Die  Aufrechnung  von  Kosten  für  die  örtliche  Baukontrole  richtet  sich  in  der  Regel
nach  den  in  8.  67  bezeichneten  Hauptfällen  der  nothwendigen  Besichtigung.  Außerordentliche
  Beaugenscheinigungen  durch  den  Kontroleur  müssen  durch  besondere  Umstände
veranlaßt  sein.

8.  70.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1873  in  Wirksamkeit.

Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  alle  älteren  allgemeinen  Verfügungen  über  Gegenstände
  der  vorstehenden  Verfügung  außer  Kraft,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  als  fortbestehend
  anerkannt  sind.

Stuttgart,  den  26.  Dezember  1872.  ç
Sick.