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IV. Abschnitt.
Bestimmungen über den Vollzug der bewilligten Darlehen und über die Verwaltung
der Landeskultur-Rentenanstalt.
§ 10.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gesetzes, die Landeskultur-Rentenanstalt
betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1900, wie er sich aus den
in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Anderungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt
bekannt zu machen und hiebei eine fortlaufende Numerierung der Artikel und
die Richtigstellung der Verweisungen vorzunehmen.
Gegeben zu München, den 24. März 1908.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Ppfass. Frhr. v. Horn.
v. Srettreich. Staatsrat Dr. v. Henule.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
–
Nr. 8975.
Bekanntmachung, die Redaktion des Gesetzes über die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend.
Kl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund der durch § 10 des Gesetzes vom 24. März 1908, die Abänderung des
Gesetzes über die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, erteilten Ermächtigung wird im
Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen der Wortlaut
des Gesetzes vom 21. April 1884 die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Mai 1900, wie er sich infolge des Gesetzes vom 24. März 1908
ergibt, hiemit bekannt gemacht.
Neben den neuen Artikelnummern sind die alten in Klammern beigefügt.
München, den 31. März 1908.
v. Brettreich.