Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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IV.  Abschnitt.

Bestimmungen  über  den  Vollzug  der  bewilligten  Darlehen  und  über  die  Verwaltung

der  Landeskultur-Rentenanstalt.
§  10.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes,  die  Landeskultur-Rentenanstalt
betreffend,  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1900,  wie  er  sich  aus  den
in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgesehenen  Anderungen  ergibt,  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  bekannt  zu  machen  und  hiebei  eine  fortlaufende  Numerierung  der  Artikel  und
die  Richtigstellung  der  Verweisungen  vorzunehmen.

Gegeben  zu  München,  den  24.  März  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Ppfass.  Frhr.  v.  Horn.
v.  Srettreich.  Staatsrat  Dr.  v.  Henule.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.

–

Nr.  8975.
Bekanntmachung,  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  der  durch  §  10  des  Gesetzes  vom  24.  März  1908,  die  Abänderung  des
Gesetzes  über  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  erteilten  Ermächtigung  wird  im
Einverständnisse  mit  den  K.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  der  Wortlaut
des  Gesetzes  vom  21.  April  1884  die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend,  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1900,  wie  er  sich  infolge  des  Gesetzes  vom  24.  März  1908
ergibt,  hiemit  bekannt  gemacht.

Neben  den  neuen  Artikelnummern  sind  die  alten  in  Klammern  beigefügt.

München,  den  31.  März  1908.

v.  Brettreich.