Nr. 21. 235
Gesetz,
die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. (1.)
Die für das Königreich Bayern als Staatsanstalt errichtete Landeskultur-Rentenanstalt
hat den Zweck, die Beschaffung von Kapitalien zur Ausführung von Kulturunternehmungen,
zu Unternehmungen für Versorgung des Kleingewerbes und der Landwirtschaft mit elektrischer
Kraft sowie zur Herstellung und gesundheitlichen Verbesserung von Kleinwohnungsbauten für
die minderbemittelte Bevölkerung und zur Ansiedelung von landwirtschaftlichen Arbeitern zu
erleichtern.
Zu diesem Behufe werden Schuldverschreibungen (Landeskultur-Rentenscheine) in dem jeweils
durch Gesetz festgesetzten Maximalbetrag ausgegeben. Diese Schuldverschreibungen bilden eine
unter verfassungsmäßiger Gewährschaft stehende besondere Staatsschuld.
Von der bei der K. Staatsschuldentilgungs-Anstalt bestehenden Grundrenten-Ablösungskasse
ist diese Staatsschuld besonders nachzuweisen und mit dem Vermögen der Landeskultur-Rentenanstalt
als besonderer Fonds zu verwalten.
Die Bestimmungen über die rechtliche Vertretung der Landeskultur-Rentenanstalt werden
durch Verordnung getroffen.
Art. 2. (2.)
Die Anstalt gewährt nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Mittel Darlehen
I. zu folgenden Kulturunternehmungen: 1
1. Herstellung von Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen, außergewöhnliche Ausbesserung
und Erneuerung sowie Ausbau solcher Anlagen,
2. Instandhaltung von Gewässern (Reinigung und Räumung der Gewässer; Freihaltung,
Schutz und Unterhaltung der Ufer; Ausführung und Unterhaltung von
Flußregulierungen, Dammbauten und Wildbachverbauungen), soweit die Instandhaltung
über das bei einer ordnungsmäßigen Unterhaltung gebotene Maß hinausgeht,
Flurbereinigungen,
4. Urbarmachungen öder Flächen, Meliorationen von Feldern, Wiesen, Weiden und
Moorgründen,
Aufforstungen öder Flächen,
6. Anlagen und Meliorationen von Weinbergen,
i“
S-