Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  21.  235

Gesetz,
die  Landeskultur-Rentenanstalt  betreffend.

I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  1.  (1.)

Die  für  das  Königreich  Bayern  als  Staatsanstalt  errichtete  Landeskultur-Rentenanstalt
hat  den  Zweck,  die  Beschaffung  von  Kapitalien  zur  Ausführung  von  Kulturunternehmungen,
zu  Unternehmungen  für  Versorgung  des  Kleingewerbes  und  der  Landwirtschaft  mit  elektrischer
Kraft  sowie  zur  Herstellung  und  gesundheitlichen  Verbesserung  von  Kleinwohnungsbauten  für
die  minderbemittelte  Bevölkerung  und  zur  Ansiedelung  von  landwirtschaftlichen  Arbeitern  zu
erleichtern.

Zu  diesem  Behufe  werden  Schuldverschreibungen  (Landeskultur-Rentenscheine)  in  dem  jeweils
durch  Gesetz  festgesetzten  Maximalbetrag  ausgegeben.  Diese  Schuldverschreibungen  bilden  eine
unter  verfassungsmäßiger  Gewährschaft  stehende  besondere  Staatsschuld.

Von  der  bei  der  K.  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  bestehenden  Grundrenten-Ablösungskasse
  ist  diese  Staatsschuld  besonders  nachzuweisen  und  mit  dem  Vermögen  der  Landeskultur-Rentenanstalt
  als  besonderer  Fonds  zu  verwalten.

Die  Bestimmungen  über  die  rechtliche  Vertretung  der  Landeskultur-Rentenanstalt  werden
durch  Verordnung  getroffen.

Art.  2.  (2.)

Die  Anstalt  gewährt  nach  Maßgabe  der  jeweils  verfügbaren  Mittel  Darlehen
I.  zu  folgenden  Kulturunternehmungen:  1

1.  Herstellung  von  Bewässerungs=  und  Entwässerungsanlagen,  außergewöhnliche  Ausbesserung

  und  Erneuerung  sowie  Ausbau  solcher  Anlagen,

2.  Instandhaltung  von  Gewässern  (Reinigung  und  Räumung  der  Gewässer;  Freihaltung,
  Schutz  und  Unterhaltung  der  Ufer;  Ausführung  und  Unterhaltung  von
Flußregulierungen,  Dammbauten  und  Wildbachverbauungen),  soweit  die  Instandhaltung
  über  das  bei  einer  ordnungsmäßigen  Unterhaltung  gebotene  Maß  hinausgeht,
Flurbereinigungen,

4.  Urbarmachungen  öder  Flächen,  Meliorationen  von  Feldern,  Wiesen,  Weiden  und

Moorgründen,

Aufforstungen  öder  Flächen,
6.  Anlagen  und  Meliorationen  von  Weinbergen,

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