Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Landgemeindeordnung  für  die  Provinz  Westfalen  vom  19.  März  1856,  J.  44,  73
—  Gesetz-Samml.  S.  265  —)  werden  aufgehoben.

KC.  12.

Die  auf  die  Betriebssteuer  bezüglichen  Vorschriften  des  Gewerbesteuergesetzes
vom  24.  Juni  1891  gelangen  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  zur  Anwendung:


1)  Erstreckt  sich  ein  betriebssteuerpflichtiges  Gewerbe  über  mehrere  Kreise,
so  ist  für  jeden  dieser  Kreise  die  Hälfte  der  im  §.  60  Nr.  1  und  2
G.  a.  O.  bestimmten  Steuersätze  zu  entrichten.  Auf  die  im  F.  60  Absatz  2
a.  a.  O.  bezeichneten  Betriebsstätten  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.

2)  Die  Betriebssteuer  wird  in  den  Landkreisen  vom  Landrath,  in  den
Stadtkreisen  vom  Gemeindevorstande,  in  Berlin  von  der  Direktion  für
die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  festgestellt.

Diesen  Behörden  stehen  auch  die  Befugniß  zur  Herabsetzung  der
Betriebssteuer  gemäß  §.  61  und  die  anderweite  Feststellung  gemäß  8.  65
Absatz  2  a.  a.  O.  zu.

3)  Die  Betriebssteuer  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Behändigung
der  Steuerzuschrift  in  einer  Summe  zu  entrichten.

Die  im  §.  61  a.  a.  O.  bezeichneten  Steuerpflichtigen  haben  die
Steuer  vor  Eröffnung  des  Betriebes  zu  entrichten,  oder,  falls  bis
dahin  die  Steuerzuschrift  noch  nicht  behändigt  ist,  einen  von  dem  Gemeinde-(Guts-)
  Vorstande  zu  bestimmenden  Geldbetrag  bei  der  gleichzeitig
  zu  bezeichnenden  Kasse  zur  Deckung  der  Steuer  zu  hinterlegen,
widrigenfalls  ihnen  die  Ausübung  des  Betriebes  nach  Maßgabe  des
§.  63  a.  a.  O.  untersagt  werden  kann.

.  13.

Die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  haben  die  Betriebssteuer  in  den  veranlagten
Beträgen  .  12)  von  den  Pflichtigen  ihres  Bezirks  zu  erheben.

Die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  der  Landkreise  haben  die  erhobenen  Beträge
am  Schlusse  eines  jeden  Vierteljahres  an  die  Kreiskommunalkasse  abzuführen.

Sofern  die  Gemeinden  nach  den  Bestimmungen  des  Kommunalabgabengesetzes
  besondere  Betriebssteuern  eingeführt  haben,  müssen  sie  denjenigen  Betrag,
welcher  sich  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  der  §#9.  60  bis  69  des  Gewerbesteuergesetzes
  vom  24.  Juni  1891  und  des  F.  12  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ergeben
  würde,  an  die  Kreiskommunalkasse  abführen.

Die  Kreise  haben  das  ihnen  zufließende  Aufkommen  der  Betriebssteuer
(Absatz  2  und  3)  zur  Bestreitung  ihrer  Ausgaben  zu  verwenden.

(r.  9027.