Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  21.  247

Art.  30.  (21.)

Den  Inhabern  der  Rentenscheine  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

Tie  K.  Staatsschuldentilgungsanstalt  hat  das  Recht  der  Kündigung  eines  beliebigen
Teiles  oder  auch  des  ganzen  Betrages  der  umlaufenden  Rentenscheine.

Insoweit  die  Rentenscheine  nicht  im  Wege  der  nach  Art.  24  und  25  vor  Ablauf  der
Tilgungsperiode  erfolgenden  Kapitalsrückzahlung  oder  Rentenablösung  eingelöst  werden,  ist
zu  deren  Einlösung  und  Heimzahlung  im  Wege  der  Verlosung  ein  Betrag  zu  verwenden,
welcher  sich  bildet  aus:

1.  den  für  jede  der  nach  Art.  6  Abs.  1  und  4,  dann  Art.  9  Abs.  2  Ziff.  1
treffenden  Tilgungsperioden  erforderlichen  Tilgungsbeträgen  und  den  ersparten
Zinsen,
2.  den  vor  Ablauf  der  Tilgungsperiode  in  Barem  erfolgten  Kapitalsrückzahlungen
und  Rentenablösungen,
insoweit  die  Einnahmen  nicht  zur  Hingabe  neuer  Darlehen  von  der  gleichen  Zinsgattung
verwendet  werden  können.

An  den  mit  Bekanntgabe  der  Kündigung  oder  des  Verlosungsergebnisses  zu  bestimmenden
Terminen  treten  die  betreffenden  Rentenscheine  außer  Verzinsung  und  wird  der  Nennwert
derselben  bar  ausgezahlt.

Zur  Ergänzung  des  Verlosungsplanes  kann  nach  Verhältnis  der  vorhandenen  Mittel
eine  entsprechende  Anzahl  von  Rentenscheinen  auch  durch  Ankauf  seitens  der  Anstalt  dem
Verkehre  entzogen  werden.

Art.  31.  (22.)

Die  Verhandlungen  und  Bescheide  in  Landeskultur-Rentensachen  sind  gebührenfrei.  Für
Schuldbekenntnisse  und  Bestellungen  von  Hypotheken  und  Reallasten,  für  Rangänderungen  zu
Gunsten  der  zu  bestellenden  Hypotheken  oder  Reallasten,  mit  Einschluß  der  Berichtigung  der
Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefe,  sowie  für  Eintragung  und  Löschung  der
HOypotheken  und  Reallasten  und  für  die  Umschreibung  der  Hypotheken  auf  den  Eigentümer
des  belasteten  Grundstücks  werden  Gebühren  zur  Staatskasse  nicht  erhoben.  Das  gleiche
gilt  für  Erklärungen,  welche  die  Aufhebung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
zu  Gunsten  der  zu  bestellenden  Hypothek  oder  Reallast  betreffen.

Kosten,  welche  für  Beiziehung  von  Sachverständigen  und  für  sonstige  zur  Vorbereitung
der  Bescheide  dienende  Geschäfte,  dann  für  Bestellung  der  Sicherheit  erwachsen,  sind  vom
Darlehenssucher  zu  tragen.

Art.  32.  (23.)

Insoweit  die  von  den  Schuldnern  zu  entrichtenden  Kulturrenten  und  Rückzahlungen,

dann  der  Reservefonds  (Art.  28)  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  ausgegebenen  Renten-