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Art. 30. (21.)
Den Inhabern der Rentenscheine steht kein Kündigungsrecht zu.
Tie K. Staatsschuldentilgungsanstalt hat das Recht der Kündigung eines beliebigen
Teiles oder auch des ganzen Betrages der umlaufenden Rentenscheine.
Insoweit die Rentenscheine nicht im Wege der nach Art. 24 und 25 vor Ablauf der
Tilgungsperiode erfolgenden Kapitalsrückzahlung oder Rentenablösung eingelöst werden, ist
zu deren Einlösung und Heimzahlung im Wege der Verlosung ein Betrag zu verwenden,
welcher sich bildet aus:
1. den für jede der nach Art. 6 Abs. 1 und 4, dann Art. 9 Abs. 2 Ziff. 1
treffenden Tilgungsperioden erforderlichen Tilgungsbeträgen und den ersparten
Zinsen,
2. den vor Ablauf der Tilgungsperiode in Barem erfolgten Kapitalsrückzahlungen
und Rentenablösungen,
insoweit die Einnahmen nicht zur Hingabe neuer Darlehen von der gleichen Zinsgattung
verwendet werden können.
An den mit Bekanntgabe der Kündigung oder des Verlosungsergebnisses zu bestimmenden
Terminen treten die betreffenden Rentenscheine außer Verzinsung und wird der Nennwert
derselben bar ausgezahlt.
Zur Ergänzung des Verlosungsplanes kann nach Verhältnis der vorhandenen Mittel
eine entsprechende Anzahl von Rentenscheinen auch durch Ankauf seitens der Anstalt dem
Verkehre entzogen werden.
Art. 31. (22.)
Die Verhandlungen und Bescheide in Landeskultur-Rentensachen sind gebührenfrei. Für
Schuldbekenntnisse und Bestellungen von Hypotheken und Reallasten, für Rangänderungen zu
Gunsten der zu bestellenden Hypotheken oder Reallasten, mit Einschluß der Berichtigung der
Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe, sowie für Eintragung und Löschung der
HOypotheken und Reallasten und für die Umschreibung der Hypotheken auf den Eigentümer
des belasteten Grundstücks werden Gebühren zur Staatskasse nicht erhoben. Das gleiche
gilt für Erklärungen, welche die Aufhebung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld
zu Gunsten der zu bestellenden Hypothek oder Reallast betreffen.
Kosten, welche für Beiziehung von Sachverständigen und für sonstige zur Vorbereitung
der Bescheide dienende Geschäfte, dann für Bestellung der Sicherheit erwachsen, sind vom
Darlehenssucher zu tragen.
Art. 32. (23.)
Insoweit die von den Schuldnern zu entrichtenden Kulturrenten und Rückzahlungen,
dann der Reservefonds (Art. 28) zur Verzinsung und Tilgung der ausgegebenen Renten-