Einheitsstaat. 121
Wenn auch der Einheitsstaat historisch nach seiner Structur im völkerrechtlichen
Sinne als eine der Urformen politischer Organisation von Völkern
oder Volksbruchtheilen zu erachten ist, so darf doch deswegen nicht übersehen
werden, daß der moderne Einheitsstaat als das Product eines sehr verschlungenen
Entwickelungsganges sich darstellt und in der Mehrzahl der Fälle
aus vorher bestandenen Staatenverbindungen oder Vereinigungen hervorging.
Die staatsrechtliche Grundlage lieferte ihm das Princip der erbrechtlichen
Untheilbar keit und die Unveräußerlichkeit des Staatseigenthums, womit
mcht gerade gesagt sein sollte, daß man kriegerisch erzwungene Abtretungen oder
Belehnungen und Lehnsauftragungen an auswärtige Fürsten zu verhindern
gedachte, sondern mit dem Begriffe des Einheitsstaates war zunächst nur die
Zulässigkeit von Gebietstheilungen im Wege des Erbganges staatsrechtlich
negirt.
Ob ein bestimmtes Gemeinwesen im Sinne des Völkerrechts als Einheitsstaat
anzusehen sei, ist also aus dem oben angedeuteten Merkmale einheitlich
repräsen tirender Staatsgewalt, nicht etwa aus Titulaturen und
staatsrechtlichen Formulirungen zu entnehmen. Gleichgiltig ist daher nach dieser
Richtung hin die Aufführung historischer Erinnerungen, vermöge welcher in
fürstlichen Titeln die verschiedenen Länderbestandtheile des einheitlich gewordenen
Staatsgebietes aufgezählt werden oder die (interne) Belassung besonderer
Fahnen und Abzeichen für Provinzen und Städte. Auch die officielle Bezeichnung
solcher Gemeinwesen ist unerheblich. England und Schottland bilden
seit Beginn des XVIII. Jahrhunderts (1707), Beide zusammengenommen mit
Irland seit Beginn des XIX. Jahrhunderts ein in Europa einheitliches Staatswesen,
obwohl der gemeinsame Ausdruck ihres Bestandes in die Formel des
Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Frland festgestellt
wurde. ) Andererseits war bis nach der Mitte des gegenwärtigen
Jahrhunderts England im Verhältniß zu Ostindien als Einheitsstaat so lange
nicht anzuerkennen, als die Ostindische Compagnie im Verhältniß zu den ihr
benachbarten Indischen Fürfsten selbständige Rechte in Gemäßheit ihrer Privilegien
ausübte.))
Aus der völkerrechtlich anerkannten Qualität eines Einheitsstaates folgt
also keineswegs, daß seine Gränzen irgendwie als sacrosanct zu erachten wären,
angesichts der Eventualität einer durch Friedensschlüsse stipulirten Gebietsabtretung
an andere Mächte. Dagegen wird der Begriff der Gebietseinheitlichkeit
allerdings modificirt und abgeschwächt, wenn durch Collectivverträge einzelne
Theile des Staatsgebietes, wie ehemals in Hinsicht Sardinischer Gränzprovinzen
und neuerdings in Beziehung auf Montenegro Küstengebiete, neutralisirt
werden. Geschieht dies in erheblichem Umfange so könnte es sogar
in Frage kommen, ob alsdann, völkerrechtlich genommen, ein derartiges
Gebietsverhältniß der Realunion nicht näher stehe, als dem Einheitsstaate. Andererseits
ist die geographische Continuität des Staatsgebietes ohne rechtlichen
Belang. Durch dazwischen liegende Theile des Weltmeers wird die