Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Das  Gesuch  ist  sodann  nebst  den  eingelangten  Einwendungen  an  das  Forstamt  zur  gut—
achtlichen  Außerung  zu  leiten.

Das  Forstamt  hat,  wenn  es  dies  für  erforderlich  erachtet,  zur  Aufklärung  der  Verhältnisse
  die  beteiligten  Grundbesitzer  zu  einer  Tagfahrt  einzuladen.

5.  Erweisen  sich  die  Grenzen  des  Waldgrundstücks  als  strittig  und  einigen  sich  die  Beteiligten
  nicht  über  die  vom  Gesuchsteller  vorzunehmende  Nutzung,  so  ist  die  Genehmigung  bis
zur  Feststellung  der  Grenzen  auszusetzen,  soweit  die  strittige  Fläche  durch  die  beabsichtigte  Nutzung
berührt  wird.  Das  Genehmigungsgesuch  ist  jedoch  zu  bescheiden,  falls  der  Widersprechende
nicht  binnen  zu  bestimmender  Frist  den  Rechtsweg  zur  Festsetzung  der  Grenzen  beschreitet.

6.  Wird  mit  dem  Genehmigungsgesuch  ein  Antrag  auf  Rodungserlaubnis  gemäß
Art.  34  des  Forstgesetzes  verbunden,  so  ist  über  diesen  Antrag  in  der  Regel  vorweg  und
gesondert  zu  befinden,  da  mit  der  Rodungserlaubnis  die  Genehmigungspflicht  entfällt.

7.  Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

a)  gemäß  Art.  39  des  Forstgesetzes,  wenn  eine  Schutzwaldung  in  Frage  steht,

b)  wenn  die  Wiederaufforstung  oder  hinreichende  Wiederbestockung  nicht  gesichert  ist,

c)  in  der  Regel,  wenn  in  einem  Jungholzbestand  des  Hachwaldbetriebes  nicht  mindestens
  75  vom  Hundert  der  Stämme  in  Brusthöhe  12  cm  und  mehr  Stärke  besitzen.

8.  Die  Feststellung,  ob  die  erforderliche  Mehrzahl  der  Stämme  in  Brusthöhe  12  cm
und  stärker  ist,  hat  durch  sachverständige  Erhebungen,  insbesondere  durch  Aufnahme  von
Probeflächen  zu  geschehen.

9.  Unter  die  Beschränkung  der  Ziffer  7  Buchstabe  c  fallen  nicht  die  Bestände  des
Nieder=  oder  Mittelwaldbetriebes  (Ausschlagwaldungen).

Ausnahmen  von  der  Regel  sind  nur  für  solche  Junghölzer  des  Hochwaldbetriebes  zu
gewähren,  deren  Abholzung  wegen  Beschädigungen  durch  Insekten,  Schneedruck,  Hagelschlag,
Feuerschaden  und  ähnlichen  Gründen,  oder  wegen  sehr  geringer  Wuchsleistung  oder  zum
Zweck  der  Anderung  der  Holzart  forstwirtschaftlich  geboten  ist.

10.  Die  Genehmigung  zur  Abholzung  oder  Lichthauung  setzt  voraus,  daß  die  Wiederaufforstung
  ohne  Zweifel  gesichert  ist.  Die  etwa  aufzuerlegenden  besonderen  Bedingungen
haben  deshalb  ausschließlich  der  Erhaltung  des  Waldes  zu  dienen.  Als  Beispiele  sind  die
Auflage  der  Verwendung  bestimmter  Holzarten,  einer  Frist  für  die  Wiederaufforstung,  des
Maßes  der  zulässigen  räumlichen  Ausdehnung  des  Schlages,  von  Vorkehrungen  zur  Verhütung
  von  Waldabschwendungen  im  Sinne  des  Art.  41  zu  nennen;  die  Bestimmung  des
zulässigen  Maßes  der  Lichthauung  wird  in  Betracht  kommen,  wenn  die  beabsichtigte  Hiebführung
  durch  übergroße  räumliche  Ausdehnung  des  Schlages  z.  B.  auf  steilen  Hängen  und
steinigem  Boden  in  sonnseitiger  Lage  die  künftige  Wiederbestockung  gefährden  würde.

11.  Für  die  Kosten  der  Wiederaufforstung  ist  Sicherheit  zu  verlangen.