Nr. 26. 271
Die Mitglieder des Vorstandes wählen unter sich einen Apothekeneigentümer als ersten
Vorsitzenden, einen Nichteigentümer als zweiten Vorsitzenden und einen Schriftführer.
15.
Die Beschlüsse der Apothekerkammer und des Vorstandes werden mit absoluter Stimmenmehrheit
der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Ein Beschluß des Vorstandes ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn
alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
16.
Den Versammlungen der Apothekerkammer wohnt ein Vertreter der Kreisregierung,
Kammer des Innern, bei. Dieser hat kein Stimmrecht, muß aber jederzeit zum Worte
zugelassen werden.
§ 17.
Die Kosten der Apothekerkammern werden, soweit nötig, durch Beiträge der im § 2
bezeichneten Personen bestritten. 6
Die Mitglieder der Apothekerkammern versehen ihr Amt als Ehrenamt.
8 18.
Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen trifft, werden die Verhältnisse der
Apothekerkammern durch Satzungen geregelt.
Jede Apothekerkammer beschließt über ihre Satzung selbst. Die Satzungen und deren
Abänderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
* 19.
Für die erste Wahlperiode nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Zahl
der Mitglieder der Apothekerkammern und die Zahl der Ersatzmänner vom Staatsministerium
des Innern bestimmt.
Nach Feststellung der Wahlergebnisse wird jede Apothekerkammer zu einer Versammlung
berufen. In dieser Versammlung werden unter Leitung eines Vertreters der Kreisregierung,
Kammer des Innern, die erforderlichen Wahlen (§ 13) vorgenommen. Die Wahl des
Vorstandes erfolgt hierbei unter vorläufiger Festsetzung der Zahl und der Verteilung der
Vorstandsmitglieder und ihrer Ersatzmänner.
Bis zur nächsten Versammlung bereitet alsdann der Vorstand den Entwurf der
Satzung vor.
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