Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  26.  271

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  wählen  unter  sich  einen  Apothekeneigentümer  als  ersten
Vorsitzenden,  einen  Nichteigentümer  als  zweiten  Vorsitzenden  und  einen  Schriftführer.

15.

Die  Beschlüsse  der  Apothekerkammer  und  des  Vorstandes  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  Erschienenen  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.

Ein  Beschluß  des  Vorstandes  ist  auch  ohne  Versammlung  der  Mitglieder  gültig,  wenn
alle  Mitglieder  des  Vorstandes  ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse  schriftlich  erklären.

16.

Den  Versammlungen  der  Apothekerkammer  wohnt  ein  Vertreter  der  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  bei.  Dieser  hat  kein  Stimmrecht,  muß  aber  jederzeit  zum  Worte
zugelassen  werden.

§  17.

Die  Kosten  der  Apothekerkammern  werden,  soweit  nötig,  durch  Beiträge  der  im  §  2
bezeichneten  Personen  bestritten.  6

Die  Mitglieder  der  Apothekerkammern  versehen  ihr  Amt  als  Ehrenamt.

8  18.

Soweit  diese  Verordnung  keine  Bestimmungen  trifft,  werden  die  Verhältnisse  der
Apothekerkammern  durch  Satzungen  geregelt.

Jede  Apothekerkammer  beschließt  über  ihre  Satzung  selbst.  Die  Satzungen  und  deren
Abänderungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums  des  Innern.

*  19.

Für  die  erste  Wahlperiode  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Zahl
der  Mitglieder  der  Apothekerkammern  und  die  Zahl  der  Ersatzmänner  vom  Staatsministerium
des  Innern  bestimmt.

Nach  Feststellung  der  Wahlergebnisse  wird  jede  Apothekerkammer  zu  einer  Versammlung
berufen.  In  dieser  Versammlung  werden  unter  Leitung  eines  Vertreters  der  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  die  erforderlichen  Wahlen  (§  13)  vorgenommen.  Die  Wahl  des
Vorstandes  erfolgt  hierbei  unter  vorläufiger  Festsetzung  der  Zahl  und  der  Verteilung  der
Vorstandsmitglieder  und  ihrer  Ersatzmänner.

Bis  zur  nächsten  Versammlung  bereitet  alsdann  der  Vorstand  den  Entwurf  der

Satzung  vor.
54