Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XII. Band. (12)

14  Bur  Lehre  vom  Ausgeding  oder  Altentheil.

von  der  besonderen  Wichtigkeit  nicht,  welche  sie
gewinnt,  wenn  der  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch
unterlassen  wurde.  Denn  dann  entsteht  die  Frage
besonders  bezüglich  des  Ausgedings,  ob  solches
schon  seiner  Natur  nach  ein  dingliches  Recht,  eine
Reallast  sey,  mithin  auf  dem  übergebenen  Gut
hafte  und  gleich  den  grundherrlichen.  Lasten,  Zehenten
  u.  dergl.  auf  jeden  Besitzer  des  Guts  übergehen
  oder  voch  gegen  jene  Gläubiger  geltend  gemacht
  werden  könne,  welche  davon  wußten  und
also  auf  die  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuchs
keinen  Anspruch  machen  können,  weil  sie  nicht  in
gutem  Glanben  sich  befinden  2).

Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  einem  solchen
Falle,  wo  das  Provinzialgesetz  hierüber  nicht  entschied
  und  subsidiär  das  gemeine  Recht  zur  Anwendung
  kam,  dem  Ausgeding,  für  welches  eine
Hypothek  weder  bedungens)  noch  von  Amtswegen
eingetragen  war,  die  bingliche  Eigenschaft  gänzlich
abgesprocheno)  und  dasselbe,  weil  ältere  Rückstände
nicht  liquidirt  wurden,  nur  für  das  Jahr  der  Ganteröffnung
  und  von  da  bis  zur  Massevertheilung
in  die  erste  Klasse,  für  die  folgende  Zeit  aber  in
die  fünfte  Klasse  gesetzt  (R.  N.  97  1424  36,  Erk.  v.
27.  Juni  1836).  Die  Gründe  hiefür  sind  also
angegeben:

Das  Auögeding  ist  ein  deutschrechtliches  Institut
  und  einer  römischen  Servitut  nicht  gleich,
am  allerwenigsten  so  weit  es  in  positiven  Leistungen
  bestehtz;  aber  auch  nicht  insoweit  als  der
Austrägler  sich  Fruchtgenuß  und  Wohnung  vor-4)

  Hyp.  Ges.  F.  25.

"*)  Das  blose  Bedingen  oder  Vorbehalten  des  Eigenthums  oder
einer  Hypothek  begründet  noch  kein  dingliches  Recht,  sondern
es  ist  der  Eintrag  hiezu  erforderlich.  Hyp.  Ges.  F.  10.

*)  Damit  fiel  auch  die  Frage  weg,  ob  die  andern  Gläubiger
  von  dem  Ausgeding  wußten,  also  in  gutem  Glauben
  waren,  s.  oben  Note  4.