14 Bur Lehre vom Ausgeding oder Altentheil.
von der besonderen Wichtigkeit nicht, welche sie
gewinnt, wenn der Eintrag in das Hypothekenbuch
unterlassen wurde. Denn dann entsteht die Frage
besonders bezüglich des Ausgedings, ob solches
schon seiner Natur nach ein dingliches Recht, eine
Reallast sey, mithin auf dem übergebenen Gut
hafte und gleich den grundherrlichen. Lasten, Zehenten
u. dergl. auf jeden Besitzer des Guts übergehen
oder voch gegen jene Gläubiger geltend gemacht
werden könne, welche davon wußten und
also auf die Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs
keinen Anspruch machen können, weil sie nicht in
gutem Glanben sich befinden 2).
Der oberste Gerichtshof hat in einem solchen
Falle, wo das Provinzialgesetz hierüber nicht entschied
und subsidiär das gemeine Recht zur Anwendung
kam, dem Ausgeding, für welches eine
Hypothek weder bedungens) noch von Amtswegen
eingetragen war, die bingliche Eigenschaft gänzlich
abgesprocheno) und dasselbe, weil ältere Rückstände
nicht liquidirt wurden, nur für das Jahr der Ganteröffnung
und von da bis zur Massevertheilung
in die erste Klasse, für die folgende Zeit aber in
die fünfte Klasse gesetzt (R. N. 97 1424 36, Erk. v.
27. Juni 1836). Die Gründe hiefür sind also
angegeben:
Das Auögeding ist ein deutschrechtliches Institut
und einer römischen Servitut nicht gleich,
am allerwenigsten so weit es in positiven Leistungen
bestehtz; aber auch nicht insoweit als der
Austrägler sich Fruchtgenuß und Wohnung vor-4)
Hyp. Ges. F. 25.
"*) Das blose Bedingen oder Vorbehalten des Eigenthums oder
einer Hypothek begründet noch kein dingliches Recht, sondern
es ist der Eintrag hiezu erforderlich. Hyp. Ges. F. 10.
*) Damit fiel auch die Frage weg, ob die andern Gläubiger
von dem Ausgeding wußten, also in gutem Glauben
waren, s. oben Note 4.