Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Für  Durchführung  der  rechtlichen  Ministerverantwortlichkeit
hatte  man  in  England  die  Erfahrung  gemacht,  daß  die  ordentliche
Strafrechtspflege  versagte  gegenüber  den  höchsten  Räten  der  Krone,
und  deshalb  ein  Sonderverfahren  vor  dem  Oberhause  mit  Anklagerecht
  des  Unterhauses  durchgeführt.  Dies  haben  die  Verfassungen
des  Festlandes  nachgeahmt.

In  Preußen  sollten  nach  Art.  61  Vll.  die  Minister  durch  jede
der  beiden  Kammern  angeklagt  werden  können  wegen  der  Verbrechen
der  Verfassungsverletzung,  der  Bestechung  und  des  Verrats.  Zur
Entscheidung  war  berufen  der  oberste  Gerichtshof  der  Monarchie.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Fälle  der  Verantwortlichkeit,
das  Verfahren  und  die  Strafen  blieben  einem  besonderen  Gesetze
vorbehalten.

Dieses  Ministerberantwortlichkeitsgesetz  ist  bisher  nicht  ergangen
  und  kann  auch  nicht  mehr  ergehen  wegen  der  Gestaltung  des
Reichsrechts,  das  nach  Art.  2  RV.  dem  Landesrechte  vorgeht.  Denn
die  Strafen  für  die  genannten  Verbrechen,  das  Verfahren  und  das
zuständige  Gericht  stehen  jetzt  kraft  gemeinen  Rechts  fest.  Seinen
obersten  Gerichtshof  hat  Preußen  überdies  seit  1879  aufgegeben.

Trotzdem  steht  die  Ministerverantwortlichkeit  nicht  bloß  auf
dem  Papiere.  Das  gewöhnliche  Strafverfahren  genügt  trotz  des
Anklagemonopols  der  Staatsanwaltschaft,  um  auch  einen  Minister,
der  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  zur  Verantwortung  zu
ziehen.  Außerdem  steht  jedem,  der  sich  vermögensrechtlich  geschädigt
glaubt,  die  Geltendmachung  des  Ersatzanspruchs  offen.  Die  volle
Unabhängigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  läßt  eine  Ausnahmegerichtsbarkeit
  entbehrlich  erscheinen.

Möglich  und  durch  das  Reichsrecht  nicht  behindert  wäre  die
Ausgestaltung  der  Ministerverantwortlichkeit  als  eine  besondere
Disziplinargerichtsbarkeit,  die  neben  dem  ordentlichen  Strafverfahren
  einhergeht  und  mit  der  Dienstentlassung  als  äußerster
Strafe.  Für  Preußen  wäre  das  freilich  nicht  das  von  der  Vll.
gewollte  und  könnte  nur  im  Wege  der  Verfassungsänderung  durchgeführt
  werden.  Es  wäre  aber  auch  überflüssig,  da  kein  in  einem
unparteilichen  Strafverfahren  verurteilter  Minister  sich  in  seinem
Amte  halten  könnte.