Relchsgerlchtliche Entscheidungen. 195
des Leidens vorherzusehen, folge. Dieser Angriff geht
aber fehl, weil er von einer unzutreffenden thatsächlichen
Voraussetzung ausgeht. Denn es ist weder von dem
Beklagten behauptet, noch von dem Bernfungsgericht festgestellt,
daß, nachdem der Beklagte den Auftrag angenommen
hatte, eine Steigerung seines Leidens eingetreten
sei. Vielmehr ging die Behauptung des Beklagten
nur dahin, daß er krank und nirht im Stande gewesen
sei, sich der Ausführung des Auftrags zu unterziehen.
Wird von dieser durch die Beweisaufnahme näher aufgeklärten
Unterlage ausgegangen, so erscheint die Anffassung
des Bernfungsgerichts gerechtfertigt.
Der Beklagte hat ferner den Einwand erhoben, daß
die Zwangsvollstreckung an dem betreffenden Tage sich
nachträglich deshalb als unausführbar herausgestellt,
weil die Klägerin es versäumt habe, dem ihm von ihr
ausgehändigten, eine Wechselforderung betreffenden Schuldtitel
die dazu gehörigen Wechsel beizufügen. Das Berufungsgericht
ist auf die Frage, ob die Zwangsvoll-=streckung
nur vorgenommen werden durfte, wenn gleichzeitig
die Wechsel vorgelegt wurden, nicht eingegangen,
weil es, auch für den Fall, daß die Frage zu bejahen
ist, ein von dem Beklagten zu vertretendes Versehen
desselben annimmt. In dieser Beziehung wird in dem
Berufungsurtheil ausgeführt: es sei Pflicht des Beklagten
gewesen, als er nus dem Schuldtitel ersah, daß es sich
um eine Wechselschuld handle, von der Klägerin die Aushändigung
des Wechsels zu verlangen, und er habe sich
durch Unterlassung dieses Verlangens gleichfalls eines
Versehens schuldig gemacht. Dieses Versehen müsse als
ein grobes angesehen werden, während darin, daß die
Klägerin nicht freiwillig die Anshändigung des Wechsels
bewirkt habe, wenn überhaupt ein Versehen, doch nur
höchstens ein mäßiges erblickt werden könne, so daß dadurch
nach §§ 18 ff. Thl. I Tit. 6 Pr. LR. die Vertretungspflicht
des Beklagten nicht ausgehoben werde.
r*