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2. In der Königlichen Verordnung vom 16. Juni 1895, den Verkehr mit Giften
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 267) wird Satz 2 des Abs. 4
des § 18 gestrichen und erhält der § 22 als Ziff. 6 den Zusatz: „die K. Agrikulturbotanische
Anstalt in München für die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen
dienenden gifthaltigen Mittel.“
München, den 14. Mai 1908.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl.:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat v. Schreiber.
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Oberpolizeiliche Vorschriften, die Bekämpfung von schädlichen
Tieren, insbesondere von Feldmäusen betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Artikel 120 Abs. 1 Ziff. 2 des Polizeistrafgesetzbuchs wird bestimmt:
1. Gesuche um Verwendung von mit Strychnin oder anderen giftigen Stoffen versetztem
Getreide, Brot u. dgl. zur Bekämpfung von schädlichen Tieren, insbesondere von
Feldmäusen, sind bei der Ortspolizeibehörde anzubringen und von dieser der Distriktspolizeibehörde
vorzulegen.
2. Die Distriktspolizeibehörde hat bei der Genehmigung des Gesuchs diejenigen Anordnungen
zu treffen, welche einerseits die tunlichste Wirksamkeit der Maßregel gewährleisten,
anderseits aber die Gefahr für Leben und Gesundheit möglichst einzuschränken geeignet sind.
Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß die beabsichtigte Maßregel vorher in der Gemeinde
entsprechend bekannt gemacht wird.
3. Die gifthaltigen Mittel sind entweder aus Apotheken oder von der Agrikulturbotanischen
Anstalt in München zu beziehen.
4. Die Verwendung der gifthaltigen Mittel hat unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde