Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

298

2.  In  der  Königlichen  Verordnung  vom  16.  Juni  1895,  den  Verkehr  mit  Giften
betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  267)  wird  Satz  2  des  Abs.  4
des  §  18  gestrichen  und  erhält  der  §  22  als  Ziff.  6  den  Zusatz:  „die  K.  Agrikulturbotanische
  Anstalt  in  München  für  die  zur  Bekämpfung  von  Pflanzenschädlingen
  dienenden  gifthaltigen  Mittel.“

München,  den  14.  Mai  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  v.  Schreiber.

–4  –—–—  —  —  -  —  ——  ——  —

 

Oberpolizeiliche  Vorschriften,  die  Bekämpfung  von  schädlichen
Tieren,  insbesondere  von  Feldmäusen  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Auf  Grund  des  Artikel  120  Abs.  1  Ziff.  2  des  Polizeistrafgesetzbuchs  wird  bestimmt:

1.  Gesuche  um  Verwendung  von  mit  Strychnin  oder  anderen  giftigen  Stoffen  versetztem
  Getreide,  Brot  u.  dgl.  zur  Bekämpfung  von  schädlichen  Tieren,  insbesondere  von
Feldmäusen,  sind  bei  der  Ortspolizeibehörde  anzubringen  und  von  dieser  der  Distriktspolizeibehörde
  vorzulegen.

2.  Die  Distriktspolizeibehörde  hat  bei  der  Genehmigung  des  Gesuchs  diejenigen  Anordnungen
  zu  treffen,  welche  einerseits  die  tunlichste  Wirksamkeit  der  Maßregel  gewährleisten,
anderseits  aber  die  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  möglichst  einzuschränken  geeignet  sind.
Insbesondere  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  beabsichtigte  Maßregel  vorher  in  der  Gemeinde
entsprechend  bekannt  gemacht  wird.

3.  Die  gifthaltigen  Mittel  sind  entweder  aus  Apotheken  oder  von  der  Agrikulturbotanischen
  Anstalt  in  München  zu  beziehen.

4.  Die  Verwendung  der  gifthaltigen  Mittel  hat  unter  Aufsicht  der  Ortspolizeibehörde