Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Besondere  Vorschriften  für  das  Richteramt.  (8.  43.)  517
Landwehr  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen  selbst  vorübergehend  nicht  offen  gelassen
  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen  ist.1

2)  Dieselben  Beamtenkategorien,  ausschließlich  jedoch  „Angestellter“  der  Eisenbahnen,
die  nicht  im  Staatsdienst  stehen,  einschließlich  dagegen  der  pensionierten  oder  auf  Wartegeld
  stehenden  Civilbeamten,  die  bei  einer  Mobilmachung  in  den  Kriegsdienst  eintreten
sowie  der  abkömmlichen  Staatsbeamten,  die  nach  erfolgter  Mobilmachung  freiwillig  in
den  Heeresdienst  eintreten,  sollen  durch  den  Militärdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen
  keinen  Nachteil  erleiden,  insbesondere  sollen  ihre  Stellen,  ihr  persönliches
Diensteinkommen,  ihr  Dienstalter  und  alle  hieraus  erwachsenden  Ansprüche  ihnen  gewahrt
bleiben;  die  Offiziersbesoldung  kann  auf  die  Civilbesoldung,  bezw.  Pension  oder  Wartegeld,
  zwar  angerechnet  werden,  bei  Personen,  die  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder  Kind
haben,  falls  sie  ihren  Wohnort  verlassen  müssen,  jedoch  nur  wenn  und  insoweit  das  reine
Civileinkommen  und  das  Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark  jährlich
übersteigen.?

3)  Für  Personen  des  Beurlaubtenstandes  und  der  Ersatzreserve,  die  ein  geistliches
Amt  in  einer  mit  Korporationsrechten  ausgestatteten  Religionsgesellschaft  bekleiden,  gelten
die  oben  zu  1)  angegebenen  Vorschriften;  überdies  werden  sie  zum  Dienst  mit  der  Waffe
nicht  herangezogen.

4)  Über  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  auf  das  Dienstalter  der  Civilbeamten
s.  unten  S.  545  fg.

S.  43.

Die  besonderen  Vorschriften  für  das  Richteramt.

I.  Die  Aufrechterhaltung  des  im  Art.  86  der  Verfassungsurkunde  ausgesprochenen
Grundsatzes  der  Unabhängigkeit  des  Richteramtes  erfordert  besondere  Garantien,
  durch  welche  die  richterlichen  Beamten  als  Staatsdiener  gegen  äußere
Einflüsse  sichergestellt  werden.“  Diese  Garantien  sind  in  den  Art.  87  und  88
der  Verfassungsurkunde,  beziehungsweise  in  dem  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  v.
27.  Jan.  1877  festgestellt  und  sind  folgende:

1)  Der  Art.  87,  Abs.  1  der  Verfassungsurkunde  bestimmt,  daß  die  Richter  vom
König  oder  in  dessen  Namen  auf  ihre  Lebenszeit  ernannt  werden,  und  der  §.  6
des  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  schreibt  ebenfalls  vor,  daß  die  Ernennung  der
Richter  auf  Lebenszeit  erfolgen  muß.  Diese  Bestimmung  ist  eine  notwendige  Folge  des
Grundsatzes,  daß  der  den  Richtern  erteilte  Auftrag  zur  Ausübung  ihrer  Funktionen  im
Namen  des  Königs  ein  unwiderruflicher  ist  und  sein  muß;  es  wird  indes  hierdurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  ausnahmsweise  richterliche  Beamte  bei  den  Gerichten  erster,  beziehungsweise
  zweiter  Instanz  nur  vorübergehend  zu  einer  nach  den  Geschäftsverhält-1

  R.  Mil.  G.  v.  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.,
S.  45)  bezw.  6.  Mai  1880  (R.  G.  Bl.,  S.  103),
§.  65,  Abs.  1;  dazu  Ges.  v.  11.  Febr.  1888
(R.  G.  Bl.,  S.  11),  Art.  II,  §.  3,  Abs.  4  (Landwehr
  2.  Aufgebots),  §.  16  (Ersatzreservisten)
8.  29  (Landsturm);  dazu  ferner  Deutsche  Webr-O.
  v.  22.  Nov.  1838  (Centr.  Bl.  1889,  S.  1  ff.),
§.  125  ff.

ꝛ  Ebendas.,  §.  66,  dazu  Ausf.  Best.  v.  8.  Mai
1888  (Centr.  Bl.  f.  d.  D.  R.,  S.  169)  und
Erl.  v.  17.  Juli  1888  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.,
S.  121).

2  R.  Mil.  G.,  §.  65,  Abs.  2;  s.  dazu  Zorn,
Lehrb.  d.  Kirch.  R.,  S.  225.

*  Um  die  Unabhängigkeit  der  Gerichte  gegenüber
  der  Einwirkung  seitens  der  Justizverwaltung
  zu  sichern,  hat  das  D.  Ger.  Verf.  G.  in

den  88.  61—66,  120—124,  133  auch  bestimmte
Vorschriften  über  die  Verteilung  der  Geschäfte
unter  die  verschiedenen  Kammern  der  Landgerichte,
  bezw.  der  Senate  der  Oberlandesgerichte,
sowie  über  die  (für  jedes  Geschäftsjahr  zu  erneuernde)
  Bestimmung  der  Vorsitzenden  und
Mitglieder  der  einzelnen  Kammern,  bew.  Senate,
erteilt.

*  Über  die  Zulässigkeit  der  Abweichung  von
diesem  Grundsatze  des  Art.  87  der  Verf.  Urk.
bei  Verträgen  mit  andern  deutschen  Bundesstaaten
  über  die  Errichtung  von  sog.  Kondominatgerichten
  vgl.  das  Ges.  v.  19.  Febr.  1879
(G.  S.  1879,  S.  18).  Vgl.  oben  S.  428.

*  Zu  Hilfsrichtern  bei  den  Oberlandesgerichten
  dürfen  nur  ständig  angestellte  Richter  berufen
werden;  dagegen  ist  bei  dem  Reichsgerichte  die