Besondere Vorschriften für das Richteramt. (8. 43.) 517
Landwehr zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen
werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist.1
2) Dieselben Beamtenkategorien, ausschließlich jedoch „Angestellter“ der Eisenbahnen,
die nicht im Staatsdienst stehen, einschließlich dagegen der pensionierten oder auf Wartegeld
stehenden Civilbeamten, die bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten
sowie der abkömmlichen Staatsbeamten, die nach erfolgter Mobilmachung freiwillig in
den Heeresdienst eintreten, sollen durch den Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen
keinen Nachteil erleiden, insbesondere sollen ihre Stellen, ihr persönliches
Diensteinkommen, ihr Dienstalter und alle hieraus erwachsenden Ansprüche ihnen gewahrt
bleiben; die Offiziersbesoldung kann auf die Civilbesoldung, bezw. Pension oder Wartegeld,
zwar angerechnet werden, bei Personen, die eigenen Hausstand mit Frau oder Kind
haben, falls sie ihren Wohnort verlassen müssen, jedoch nur wenn und insoweit das reine
Civileinkommen und das Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich
übersteigen.?
3) Für Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, die ein geistliches
Amt in einer mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgesellschaft bekleiden, gelten
die oben zu 1) angegebenen Vorschriften; überdies werden sie zum Dienst mit der Waffe
nicht herangezogen.
4) Über die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Civilbeamten
s. unten S. 545 fg.
S. 43.
Die besonderen Vorschriften für das Richteramt.
I. Die Aufrechterhaltung des im Art. 86 der Verfassungsurkunde ausgesprochenen
Grundsatzes der Unabhängigkeit des Richteramtes erfordert besondere Garantien,
durch welche die richterlichen Beamten als Staatsdiener gegen äußere
Einflüsse sichergestellt werden.“ Diese Garantien sind in den Art. 87 und 88
der Verfassungsurkunde, beziehungsweise in dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze v.
27. Jan. 1877 festgestellt und sind folgende:
1) Der Art. 87, Abs. 1 der Verfassungsurkunde bestimmt, daß die Richter vom
König oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt werden, und der §. 6
des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes schreibt ebenfalls vor, daß die Ernennung der
Richter auf Lebenszeit erfolgen muß. Diese Bestimmung ist eine notwendige Folge des
Grundsatzes, daß der den Richtern erteilte Auftrag zur Ausübung ihrer Funktionen im
Namen des Königs ein unwiderruflicher ist und sein muß; es wird indes hierdurch nicht
ausgeschlossen, daß ausnahmsweise richterliche Beamte bei den Gerichten erster, beziehungsweise
zweiter Instanz nur vorübergehend zu einer nach den Geschäftsverhält-1
R. Mil. G. v. 2. Mai 1874 (R. G. Bl.,
S. 45) bezw. 6. Mai 1880 (R. G. Bl., S. 103),
§. 65, Abs. 1; dazu Ges. v. 11. Febr. 1888
(R. G. Bl., S. 11), Art. II, §. 3, Abs. 4 (Landwehr
2. Aufgebots), §. 16 (Ersatzreservisten)
8. 29 (Landsturm); dazu ferner Deutsche Webr-O.
v. 22. Nov. 1838 (Centr. Bl. 1889, S. 1 ff.),
§. 125 ff.
ꝛ Ebendas., §. 66, dazu Ausf. Best. v. 8. Mai
1888 (Centr. Bl. f. d. D. R., S. 169) und
Erl. v. 17. Juli 1888 (M. Bl. d. i. Verw.,
S. 121).
2 R. Mil. G., §. 65, Abs. 2; s. dazu Zorn,
Lehrb. d. Kirch. R., S. 225.
* Um die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber
der Einwirkung seitens der Justizverwaltung
zu sichern, hat das D. Ger. Verf. G. in
den 88. 61—66, 120—124, 133 auch bestimmte
Vorschriften über die Verteilung der Geschäfte
unter die verschiedenen Kammern der Landgerichte,
bezw. der Senate der Oberlandesgerichte,
sowie über die (für jedes Geschäftsjahr zu erneuernde)
Bestimmung der Vorsitzenden und
Mitglieder der einzelnen Kammern, bew. Senate,
erteilt.
* Über die Zulässigkeit der Abweichung von
diesem Grundsatze des Art. 87 der Verf. Urk.
bei Verträgen mit andern deutschen Bundesstaaten
über die Errichtung von sog. Kondominatgerichten
vgl. das Ges. v. 19. Febr. 1879
(G. S. 1879, S. 18). Vgl. oben S. 428.
* Zu Hilfsrichtern bei den Oberlandesgerichten
dürfen nur ständig angestellte Richter berufen
werden; dagegen ist bei dem Reichsgerichte die