Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

Grsetz-und  Verordunngs-glatt

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  43.

München,  den  21.  Juli  1908.

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Juli  1908,  die  Kaminkehrer  betreffend.  —  Königlich  Allerhöchste
  Entschließung  vom  17.  Juli  1908,  die  Verlängerung  des  Landtages  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  15.  Juli  1908,  das  Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine  betreffend.

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Kaminkehrer  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Moazjestät  des  Königs.
—

von  Gottes  Gnaden  Rüniglicher  Minz  von  Sayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  Allerhöchst  bewogen,  auf  Grund  des  §  39  der  Gewerbeordnung
für  das  Deutsche  Reich,  und  Art.  15  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868,  das  Gewerbswesen
  betreffend,  zu  verordnen,  was  folgt:

Der  §  15  der  Verordnung  vom  26.  März  1903,  die  Kaminkehrer  betreffend,  erhält
folgende  Fassung:

I.  Die  seit  1.  Mai  1903  aufgestellten  Kaminkehrer  sind  bei  Meidung  der  Folgen
des  §  11  Abs.  I  Ziff.  5  verpflichtet,  dem  Unterstützungsverein  für  bayerische
Kaminkehrerwitwen  nach  näherer  Anordnung  der  Satzungen  dieses  Vereins  beizutreten.

II.  Auf  die  in  §  14  vorgesehene  Unterstützung  haben  nur  die  Witwen  derjenigen
Kaminkehrer  Anspruch,  die  dem  genannten  Verein  angehören  oder  die  innerhalb
der  satzungsmäßigen  Beitrittsfrist  gestorben  sind.  77