Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  43.  365

Nr.  18603.

Bekanntmachung,  das  Normalstatut  für  Ortsviehversicherungsvereine  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1896  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  S.  214)  werden  die  von  der  K.  Versicherungskammer,  Abteilung
für  Viehversicherung,  mit  Zustimmung  des  der  Anstaltsverwaltung  beigegebenen  Ausschusses
gemäß  Art.  4  Abs.  2  und  Art.  16  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1896,  die  Viehversicherungsanstalt
  betreffend,  beschlossenen  Anderungen  der  §§  1  Abs.  2,  3  lit.  e,  14
Abs.  4,  25  lit.  d  und  26  des  Normalstatuts  für  Ortsviehversicherungsvereine  mit  dem
Beifügen  bekannt  gegeben,  daß  die  neuen  Bestimmungen  am  1.  August  1908  in  Wirksamkeit

treten:  .
„§  1  Abs.  2.

Der  Verein  hat  zum  Zwecke  die  Versicherung  gegen  Verluste,  die  durch  Umstehen  oder
Notschlachtung  von  Rindvieh  und  Ziegen  oder  dadurch  entstehen,  daß  das  Fleisch  eines  geschlachteten
  Rindviehstückes  polizeilich  als  zum  Genusse  für  Menschen  untauglich,  nur  bedingt
tauglich  oder  erheblich  herabgesetzt  im  Nahrungs=  und  Genußwerte  erklärt  wird.

8  3  lit.  e.
Tiere,  die  mit  Verzicht  auf  Gewährleistung  wegen  Hauptmängel  erworben  sind,  insoweit
die  Gewährleistungsfrist  läuft;
§  14  Abf.  4.

Wenn  Tiere  in  den  Besitz  von  Nichtvereinsmitgliedern  übergehen,  erlischt  mit  der
Entfernung  aus  dem  bisherigen  Standorte  der  Tiere  oder  mit  dem  Zeitpunkte  des  vereinbarten
  Uberganges  der  Anspruch  auf  Entschädigung  hiefür.  Jedoch  haftet  der  Verein  seinen
Mitgliedern  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts,  wenn  ein  von  einem  Mitgliede  veräußertes
versichertes  Tier  innerhalb  der  Gewährfrist  infolge  eines  Hauptmangels  umsteht  oder  notgeschlachtet
  wird,  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmungen  des  §  26.

25  lit.  d.

wenn  der  Tod,  die  Verletzung  oder  Erkrankung  eines  vom  Versicherten  erworbenen
Tieres  infolge  eines  Hauptmangels  innerhalb  der  gesetzlichen  Gewährfrist  eintritt;

8  26.

Wird  das  Fleisch  eines  vom  Versicherten  zur  Schlachtung  veräußerten  Rindviehstückes
wegen  eines  Hauptmangels  polizeilich  als  zum  Genusse  untauglich,  nur  bedingt  tauglich  oder