Nr. 43. 365
Nr. 18603.
Bekanntmachung, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend.
K. Staatsministerinm des Innern.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Mai 1896 (Gesetzund
Verordnungsblatt S. 214) werden die von der K. Versicherungskammer, Abteilung
für Viehversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen Ausschusses
gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1896, die Viehversicherungsanstalt
betreffend, beschlossenen Anderungen der §§ 1 Abs. 2, 3 lit. e, 14
Abs. 4, 25 lit. d und 26 des Normalstatuts für Ortsviehversicherungsvereine mit dem
Beifügen bekannt gegeben, daß die neuen Bestimmungen am 1. August 1908 in Wirksamkeit
treten: .
„§ 1 Abs. 2.
Der Verein hat zum Zwecke die Versicherung gegen Verluste, die durch Umstehen oder
Notschlachtung von Rindvieh und Ziegen oder dadurch entstehen, daß das Fleisch eines geschlachteten
Rindviehstückes polizeilich als zum Genusse für Menschen untauglich, nur bedingt
tauglich oder erheblich herabgesetzt im Nahrungs= und Genußwerte erklärt wird.
8 3 lit. e.
Tiere, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen Hauptmängel erworben sind, insoweit
die Gewährleistungsfrist läuft;
§ 14 Abf. 4.
Wenn Tiere in den Besitz von Nichtvereinsmitgliedern übergehen, erlischt mit der
Entfernung aus dem bisherigen Standorte der Tiere oder mit dem Zeitpunkte des vereinbarten
Uberganges der Anspruch auf Entschädigung hiefür. Jedoch haftet der Verein seinen
Mitgliedern nach Maßgabe des Normalstatuts, wenn ein von einem Mitgliede veräußertes
versichertes Tier innerhalb der Gewährfrist infolge eines Hauptmangels umsteht oder notgeschlachtet
wird, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des § 26.
25 lit. d.
wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines vom Versicherten erworbenen
Tieres infolge eines Hauptmangels innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist eintritt;
8 26.
Wird das Fleisch eines vom Versicherten zur Schlachtung veräußerten Rindviehstückes
wegen eines Hauptmangels polizeilich als zum Genusse untauglich, nur bedingt tauglich oder