Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

10  Vater-  und  Muttergutsverträge  nach  bayer.  Landrecht.

für  den  Fall  des  Ablebens  ihrer  Eltern  kraft  des  Gesetzes
  ein  Erbrecht  zusteht,  und  Verträge  der  mehrerwähnten
  Art  keine  Bestimmung  enthalten,  wodurch  das
Erbrecht  der  Kinder  aufgehoben  würde,  vielmehr  darin
sogar  ausdrücklich  bestimmt  wird,  daß  der  überlebende
Ehetheil  den  vorhandenen  Kindern  einen  dem  Rücklaßwerth
  gleichkommenden  Geldbetrag  als  Vater=  oder  Muttergut
  auszusetzen  habe,  dürfte  das  Ergebniß  einer  richtigen
  Interpretation  von  Verträgen  der  mehrerwähnten
Art  nach  ihrem  Wortlaut  dahin  gehen,  daß  auch  bei  dem
Vorliegen  solcher  Verträge  das  gesetzliche  Erbrecht  der
vorhandenen  Kinder  fortzubestehen  hat,  und,  wie  auch
bereits  in  dem  Aufsatz  Bd.  55  S.  49  ff.  dieser  Blätter
angenommen  wurde,  das  Wesentliche  des  Inhalts  solcher
Verträge  nur  darauf  sich  erstreckt,  daß  dem  überlebenden
Ehetheile  bei  Auseinandersetzung  der  obwaltenden  Vermögensgemeinschaft
  ein  Vorzugsrecht  auf  Uebernahme  des
an  sich  als  untheilbar  zu  behandelunden  Gesammtvermsgens
  zustehen,  im  Uebrigen  aber  die  Vermögensauseinandersetzung
  nach  Maßgabe  der  dem  überlebenden  Ehetheil
einerseits  und  den  vorhandenen  Kindern  als  Erben  des
Vorverstorbenen  andererseits  zustehenden  Antheile,  sohin
nach  gleichen  Hälften  erfolgen  solle.

Die  in  der  Erwiderung  Bd.  56  S.  149  ff.  dieser
Blätter  vertretene  Anschauung,  daß  mit  Rücksicht  auf
die  muthmaßliche  Absicht  der  Betheiligten  bei  dem  Vorliegen
  von  Ehe=  und  Erbverträgen  der  mehrbesagten  Art
jeder  Anspruch  der  Kinder  auf  die  den  Rücklaß  des  vorverstorbenen
  Ehetheils  bildende  Hälfte  des  in  Natur
vorhandenen  Gesammtvermögens  ausgeschlossen  sei,  und
diese  Vermögenshälfte  direkt  und  ohne  jede  Erwerbshandlung
  von  Seile  des  überlebenden  Ehetheils  auf  den  überlebenden
  Ehetheil  überzugehen  habe,  dürfte  daher  den
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Auslegung  von  Rechtsgeschäften
  nicht  entsprechen.  Hiemit  dürfte  zugleich  auch
die  Hinfälligkeit  der  fraglichen  Erwiderung  im  Ganzen