10 Vater- und Muttergutsverträge nach bayer. Landrecht.
für den Fall des Ablebens ihrer Eltern kraft des Gesetzes
ein Erbrecht zusteht, und Verträge der mehrerwähnten
Art keine Bestimmung enthalten, wodurch das
Erbrecht der Kinder aufgehoben würde, vielmehr darin
sogar ausdrücklich bestimmt wird, daß der überlebende
Ehetheil den vorhandenen Kindern einen dem Rücklaßwerth
gleichkommenden Geldbetrag als Vater= oder Muttergut
auszusetzen habe, dürfte das Ergebniß einer richtigen
Interpretation von Verträgen der mehrerwähnten
Art nach ihrem Wortlaut dahin gehen, daß auch bei dem
Vorliegen solcher Verträge das gesetzliche Erbrecht der
vorhandenen Kinder fortzubestehen hat, und, wie auch
bereits in dem Aufsatz Bd. 55 S. 49 ff. dieser Blätter
angenommen wurde, das Wesentliche des Inhalts solcher
Verträge nur darauf sich erstreckt, daß dem überlebenden
Ehetheile bei Auseinandersetzung der obwaltenden Vermögensgemeinschaft
ein Vorzugsrecht auf Uebernahme des
an sich als untheilbar zu behandelunden Gesammtvermsgens
zustehen, im Uebrigen aber die Vermögensauseinandersetzung
nach Maßgabe der dem überlebenden Ehetheil
einerseits und den vorhandenen Kindern als Erben des
Vorverstorbenen andererseits zustehenden Antheile, sohin
nach gleichen Hälften erfolgen solle.
Die in der Erwiderung Bd. 56 S. 149 ff. dieser
Blätter vertretene Anschauung, daß mit Rücksicht auf
die muthmaßliche Absicht der Betheiligten bei dem Vorliegen
von Ehe= und Erbverträgen der mehrbesagten Art
jeder Anspruch der Kinder auf die den Rücklaß des vorverstorbenen
Ehetheils bildende Hälfte des in Natur
vorhandenen Gesammtvermögens ausgeschlossen sei, und
diese Vermögenshälfte direkt und ohne jede Erwerbshandlung
von Seile des überlebenden Ehetheils auf den überlebenden
Ehetheil überzugehen habe, dürfte daher den
gesetzlichen Bestimmungen über die Auslegung von Rechtsgeschäften
nicht entsprechen. Hiemit dürfte zugleich auch
die Hinfälligkeit der fraglichen Erwiderung im Ganzen