Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  44.  381

Tabelle  IV

zur

Berechnung  der  gutgemachten  Tilgung  für  die  mit  4  Prozent
verzinslichen  Darlehen.

Anleitung.

Der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während  eines  bestimmten  Zeitraumes  gutgemachte  gesamte
Tilgungsbetrag  wird  durch  Multiplikation  des  jährlichen  Tilgungsbetrages  mit  der  betreffenden  Verhältniszahl
in  Spalte  2  der  Tabelle  gefunden.  Wird  z.  B.  für  ein  Darlehen  von  1200  M  seine  jährliche  Kulturrente  svon
100  ,  d.  h.  neben  dem  jährlichen  Zins  von  12—4  =  48  X  ein  jährlicher  Tilgungsbetrag  von  52  /  (4,3888  0%)
entrichtet,  so  sind  ausweislich  der  Tabelle  beispielsweise  nach  20  Halbjahren  5212,1486635  =  631,73  4  getilgt.
Die  Restschuldigkeit,  durch  deren  Erlage  das  fragliche  Darlehen  zur  angegebenen  Zeit  vollständig  getilgt  wird,
beträgt  sonach  568,27  M.

Die  Länge  der  Tilgungsperiode  bei  einer  Kulturrente  von  bestimmter  Höhe  wird  mit  Hilfe  der  Spalte  3
der  Tabelle  aus  dem  Prozentverhältnuis  der  Kulturrente  zur  ursprünglichen  Darlehenssumme  bestimmt.  In  dem
obenangegebenen  Beispiele  wird  dieses  Prozentverhältnis  durch  die  Zahl  8,#33.  (4,00  Zins  und  4,##.  Tilgung)  ausgedrückt,
  welche  zwischen  den  Zahlen  8,#67306  und  8,168734,  d.  i.  zwischen  der  33.  und  34.  Zahl  der  Tabelle  liegt.
Am  Ende  des  33.  Halbjahres  berechnet  sich  der  gesamte  Tilgungsbetrag  auf  23,055765)(52  =  1198,90  „x;  mithin
ist  am  Schlusse  des  34.  Halbjahres  nur  noch  ein  Darlehensrest  von  1,10  nebst  halbjährigem  Zins  hieraus  zu
entrichten.  Das  Darlehen  von  1200  J/  wird  sonach  mittelst  einer  Kulturrente  von  100  im  Wege  der  ordentlichen
  Tilgung  in  31  Halbjahren  vollständig  abgetragen.