Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

505
2)  von  Lindau  oder  Friedrichshafen  nach

Füssen,  Ziegelhaus
Pronten,  oder
Hindelang,  Fischbach.

3)  Wenn  die  Transitguͤter  auf  ihrem  fruͤheren  Zuge  durch  das  Vereinsgebiet  bereits
  eine  Durchgangs-Abgabe  entrichtet  haben,  so  findet  bei  Einhaltung  der  Bedingungen,
  welche  die  Anmerkung,  Abtheilung  III.,  Abschnitt  III.,  Punkt  2  des  neuen  Vereinstarifs
  bezeichnet,  eine  Erhebung  der  gedachten  Controle-Gebühr  auf  den  vorgenannten
  Straßen  nicht  Statt.  «

*)  Bei  Waarentransporten,  welche  zur  weiteren  Durchfuhr  durch  das  Großherzogthum

  Hessen  über  Heppenheim  im  Großherzogthum  Hessen  oder  Miltenberg  im
Königreich  Bayern  nach  dem  Freihafen  zu  Mainz,  nach  Neu-Isenburg,  Offenbach,  Hanau
  oder  Mainkur  (burfürstlich-hessisch)  bestimmt  sind,  steht  es  den  Waarenführern
frei,  gleich  beim  ersten  Eintritt  in  das  Vereinsgebiet  den  Durchgangczoll  in  höherem
Saße  von  resp.  15  oder  10  kr.  für  den  Zoll-Centner  zu  entrichten,  wonach  dann  an
den  Zollstätten  zu  Heppenheim  und  Miltenberg  keine  weitere  Transitzoll-Entrichtung
eintritt.  «
5)  Auf  anderweiten  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  kurzen  Strecken  durchschneiden,
  kann,  wenn  die  oͤrtlichen  Verhaͤltnisse  das  Bedürfniß  zeigen,  eine  weitere
Ermäßigung  der  Durchgangs-Gefälle  oder  deren  Verwandlung  in  eine  nach  Pferdesladung
  zu  entrichtende  Controlegebühr  angeordnet  werden.

Sämtliche  Zoll-Behörden  haben  sich  hienach  zu  achten  und  diese  Verfügung  i  in
angemessener  Weise  zur  Kenntniß  der  betreffenden  Gewerbetreibenden  zu  bringen.

Stuttgart  den  19.  December  1333.
Herdegen.

c)  Verfügung,  betreffend  den  Vellzug  der  uruen  Zollordnung.
.Wiewohl  die,  in  Folge  des  ausgedehnteren  Zoll=  und  Handelsbereins,  worbber  die
Ratißkationen  erst  den  3.  Je##  in  Berlin  ausgewechselt  wurden,  eintretenden  neuen
Einrichtungen  und  Formen  der  Zoll-  Verwaltung,  wegen  der  in  einzelnen  Bezie-