Metadaten : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Fragen  aus  dem  bayerischen  Wechselrechte.  183

zu  sehen,  den  Schuldner  für  insolvent  halten,  bis
er  seine  Zahlungsfähigkeit  dargethan  hat  2).  —
Auf  die  Länge  der  Zeit,  die  etwa  zwischen  dem
Ende  der  Gant  und  dem  neuerlichen  Gesuche  des
Cläubigers  in  Mitte  liegt,  kann  es  auch  hier  nicht
ankommen,  da  jede  derartige  Annahme  von  Seite
des  Richters  willkürlich  und  grundlos  wäre.  Denn
wo  wäre  die  Grenze?  soll  man  den  Schuloner
schon  nach  einem  Jahre  oder  erst  nach  10  Jahren
  wieder  für  zahlungsfähig  ansehen?

Wollte  man  aber  auch  die  Unterstellung,  der
Schuldner  besitze  nach  beendigtem  Konkurse  wieder
Zahlungsmittel,  als  richtig  gelten  lassen,  so  stünde
doch  gegen  ihn  der  rechtskräftige,  unter  Androhung
  des  Personalarrestes  erlassene  Zahlungsauftrag
  noch  aufrecht,  dem  er  zu  gehorchen
hat.  Unterläßt  er  dieses,  obwohl  er  es  kann,
so  wird  mit  Recht  gegen  ihn  Personalarrest  verhängt,
  da  selber  nicht  blos  gegen  zahlungsunfähige,
sondern  auch  gegen  zahlungssäumige  Schuldner  gesetzlich
  angeordnet  ist.

Da  demnach  die  erwähnte  Verfügung  in  jedem
Falle,  der  Konkurs  mag  zur  Zeit  der  Erlassung
derselben  schon  geschlossen  gewesen  seyn  oder  nicht,
wie  uns  scheint,  auf  unrichtigen  Gründen  beruht,
so  könnte  wohl  die  Frage,  welchen  Zeitmoment
das  Gericht  in  unserem  Beispiele  als  den  normirenden
  anzusehen  gehabt  habe,  als  überflüssig  erscheinen.
  Nur  um  jeden  etwa  noch  übrig  bleibenden
  Zweifel  völlig  zu  beseitigen,  sey  auch  sie  noch
kurz  berührt.  —  Nach  der  gegebenen  species
lacti  hatte  das  Gericht  anzunehmen,  es  sey  der
Konkurs  noch  im  Laufe;  denn  nach  Inhalt  des
eigenen  Dekrets  war  der  Ausbruch  der  Gant  gerichtsbekannt
  geworden.  Solange  daher  ihr  Ende

—

2)  Bgl.  Annot.  ad  Cod.  jud.  oap.  XII,  S.  2,  lit.  o  ct  i,
und  in  specie  cap.  XIX,  F.  20,  lil.  b  sub  sin.