Fragen aus dem bayerischen Wechselrechte. 183
zu sehen, den Schuldner für insolvent halten, bis
er seine Zahlungsfähigkeit dargethan hat 2). —
Auf die Länge der Zeit, die etwa zwischen dem
Ende der Gant und dem neuerlichen Gesuche des
Cläubigers in Mitte liegt, kann es auch hier nicht
ankommen, da jede derartige Annahme von Seite
des Richters willkürlich und grundlos wäre. Denn
wo wäre die Grenze? soll man den Schuloner
schon nach einem Jahre oder erst nach 10 Jahren
wieder für zahlungsfähig ansehen?
Wollte man aber auch die Unterstellung, der
Schuldner besitze nach beendigtem Konkurse wieder
Zahlungsmittel, als richtig gelten lassen, so stünde
doch gegen ihn der rechtskräftige, unter Androhung
des Personalarrestes erlassene Zahlungsauftrag
noch aufrecht, dem er zu gehorchen
hat. Unterläßt er dieses, obwohl er es kann,
so wird mit Recht gegen ihn Personalarrest verhängt,
da selber nicht blos gegen zahlungsunfähige,
sondern auch gegen zahlungssäumige Schuldner gesetzlich
angeordnet ist.
Da demnach die erwähnte Verfügung in jedem
Falle, der Konkurs mag zur Zeit der Erlassung
derselben schon geschlossen gewesen seyn oder nicht,
wie uns scheint, auf unrichtigen Gründen beruht,
so könnte wohl die Frage, welchen Zeitmoment
das Gericht in unserem Beispiele als den normirenden
anzusehen gehabt habe, als überflüssig erscheinen.
Nur um jeden etwa noch übrig bleibenden
Zweifel völlig zu beseitigen, sey auch sie noch
kurz berührt. — Nach der gegebenen species
lacti hatte das Gericht anzunehmen, es sey der
Konkurs noch im Laufe; denn nach Inhalt des
eigenen Dekrets war der Ausbruch der Gant gerichtsbekannt
geworden. Solange daher ihr Ende
—
2) Bgl. Annot. ad Cod. jud. oap. XII, S. 2, lit. o ct i,
und in specie cap. XIX, F. 20, lil. b sub sin.