Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

108  Erster  Teil.  Zweites  Buch.  $  36.

In  dem  Frieden  zu  Wien  vom  14.  Oktober  18091®  mußte
Österreich  neue  Abtretungen  an  Bayern  machen,  welches  außerdem
  Bayreuth  und  Regensburg  erhielt!.  Der  Fürst-Primas,  dem
schon  durch  Art.  22  der  Rheinbundsakte  die  Freie  Stadt  Frankfurt
zugesprochen  war,  bekam  als  Entschädigung  für  das  abgetretene
Regensburg  die  bisher  unter  französischer  Administration  stehenden
Fürstentümer  Hanau  und  Fulda  und  nahm  den  Titel  „Großherzog
von  Frankfurt“  an!®.  Durch  das  organische  Senatuskonsult  vom
13.  Dezember  1810  !%  wurden  Teile  des  Großherzogtums  Berg,  ein
großer  Teil  des  Königreiches  Westfalen,  die  Länder  der  Herzöge
von  Oldenburg  und  Aremberg  und  der  Fürsten  von  Salm,  die  drei
Hansestädte  und  Lauenburg  als  Departements  der  oberen  Ems,
der  Weser-  und  Elbmündungen  dem  französischen  Kaiserreiche
einverleibt.

Infolge  der  Ereignisse  des  Jahres  1813  löste  sich  der  Rheinbund
  tatsächlich  auf.  Eine  ausdrückliche  Erklärung  seiner  Aufhebung
  hat  niemals  stattgefunden.

S  36.

Auf  Grund  der  Rheinbundsakte  wurden  die  Länder  von  72
reichsständischen  Fürsten  und  Grafen,  die  Reichsstädte  Nürnberg
und  Frankfurt!,  die  Besitzungen  des  Deutschen  und  Johanniterordens?
  und  sämtliche  reichsritterschaftliche  Gebiete  den  Staaten
der  Rheinbundsfürsten  einverleibt®.,

Durch  die  Auflösung  des  deutschen  Reiches  hatten  die  Rheinbundsfürsten
  Souveränetät  in  dem  Sinne  erworben,  daß  die
bisher  über  ihnen  stehende  Reichsgewalt  weggefallen  war.  Sie
faßten  diese  Souveränetät  aber  vielfach  so  auf,  als  ob  durch  dieselbe
  auch  alle  Schranken,  die  für  ihre  fürstliche  Macht  im  Innern
der  Territorien  bestanden  hatten,  beseitigt  wären.  Sie  legten  sich
daher  auf  Grund  derselben  die  Befugnis  bei,  ihre  landständischen
Verfassungen  durch  einfache  Kabinettsordres  zu  beseitigen,  eine
Maßregel,  welche  häufig  durch  die  Verschiedenheit  der  in  den  einzelnen
  Teilen  des  Landes  bestehenden  ständischen  Einrichtungen
und  die  Notwendigkeit  einer  einheitlichen  Repräsentation  motiviert
wurde.  Namentlich  gingen  in  dieser  Weise  die  Herrscher  der

18  G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  113  ff.

14  Vertrag  mit  Frankreich  vom  28.  Februar  1810,  bei  G.  v.  Meyer  a.  2.0.
118.  —  Verschiedene  Verträge  über  Territorialregulierun  en  zwischen  Bayern,
Würzburg,  Württemberg,  Baden  und  Hessen,  ebenda  121  ff.

15  Vertrag  vom  16.  Februar  1810  bei  G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  111  ff.

16  G.  v.  Meyer  a.  a.  O.  105  ff.  —  Vgl.  Vertrag  mit  Westfalen  vom  10.  Mai
1811,  ebenda  109  ft.  |

1  Augsburg  war  schon  durch  Art,  13  des  Preßburger  Friedens  an  Bayern
gekommen.

®  Die  vollständige  Aufhebung  des  Deutschordens  erfolgte  erst  durch
kaiserliches  Dekret  vom  24.  April  1809  (bei  G.  v.  Meyer  a.  a.  0,  93).

®  Rh.B.  A.  Art.  13—25.