Full text : Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1224  Wahrspruch.

Verneinung  schon  vorher  genau  festgestellt  ist.  Es  ist  daher  hier  nur  noch  von  dem
formellen  Vorgange  bei  Feststellung  und  Verkündigung  des  W.  zu  sprechen.

Während  in  England  es  zulässig  ist  und  thatsächlich  die  Regel  bildet,  daß  die
Geschworenen  sich  über  ihren  W.  noch  im  Sitzungssaale  einigen,  müssen  sie  auf
dem  Kontinent  sich  in  ihr  Berathungszimmer  zurückziehen.  Ehe  sie  sich  zurückziehen,
werden  ihnen  die  vom  Vorsitzenden  unterschriebenen  Fragen  übergeben;  der  Bogen
ist  so  eingerichtet,  daß  neben  jede  Frage  die  Antwort  geschrieben  werden  kann.
Nach  der  Oesterr.  Straft  O.  (5  325  Abs.  2)  werden  ihnen  außerdem  die  Anklageschrift,
  das  über  einen  Einspruch  gegen  dieselbe  ergangene  Erkenntniß,  sofern  es  in
der  Hauptverhandlung  vorzulesen  war,  die  Beweisgegenstände,  die  Augenscheinsprotokolle
  sowie  die  übrigen  Progeßakten,  mit  Ausnahme  der  in  der  Hauptverhandlung
nicht  verlesenen  Vernehmungsprotokolle  mitgegeben.  Die  Deutsche  StrasP  O.  bestimmt
  hierüber  nur  (§  202):  „Gegenstände,  welche  in  der  Verhandlung  den  Geschworenen
  zur  Besichtigung  vorgelegt  wurden,  können  ihnen  in  das  Berathungszimmer
  verabfolgt  werden“.  —  Sovwie  sich  die  Geschworenen  zurückziehen,  wird  auch
der  Angeklagte  aus  dem  Sitzungssaale  entfernt,  in  den  er  der  Regel  nach  nicht  eher
zurückkehrt,  als  bis  der  W.  als  regelrecht  vom  Gerichtshof  angenommen  ist;  eine
Ausnahme  tritt  jedoch  ein,  wenn  über  Aenderungen  der  Fragen  verhandelt  werden  muß.

Die  Geschworenen  müssen  unaufgehalten  in  das  Berathungszimmer  gehen  und
werden  in  demselben  von  jedem  Verkehr  mit  der  Außenwelt  abgeschnitten;  nur  dürfen
sie  unter  Umständen  (s.  unten)  den  Schwurgerichtspräsidenten  zu  sich  bitten.  Das
Verbot  des  Verkehrs  mit  der  Außenwelt  läßt  sich  aber  nicht  unbedingt  aufrecht
halten;  es  kann  die  Erkrankung  eines  Geschworenen  die  Beiziehung  eines  Arztes
nöthig  machen  und  es  kann  auch  sonst  nöthig  sein,  daß  den  Geschworenen  etwas
gebracht  werde,  da  das  Englische  Verbot  der  Einnahme  von  Erfrischungen  u.  dgl.
auf  den  Kontinent  nicht  übergegangen  ist.  Der  Vorsitzende  darf  daher  ausnahmsweise
  gestatten,  daß  ein  Dritter  das  Berathungszimmer  betrete;  das  Oesterr.  Gesetz
fordert  in  diesem  Falle  eine  schriftliche  Bewilligung,  welche  aber  keinesfalls  bezüglich
desjenigen  nöthig  ist,  welcher  berufen  ist,  nöthigenfalls  den  Verkehr  zwischen  dem
Vorsitzenden  und  den  Geschworenen  herzustellen.  Das  Deutsche  Gesetz  erwähnt  auch
des  Rechtes  des  Vorsitzenden,  zu  gestatten,  daß  ein  Geschworener  das  Berathungszimmer
  verlasse.  —  Die  Oesterr.  Stras  P.  spricht  noch  ausdrücklich  aus,  daß  der
Abstimmung  der  Geschworenen  bei  sonstiger  Nichtigkeit  Niemand  beiwohnen  dürfe;
diese  Bestimmung  ist  auch  auf  Ergänzungs-(Ersatz-)  Geschworene,  welche
nicht  zur  Ergänzung  der  Zwölfzahl  herangezogen  waren,  angewendet  worden.

Das  erste  Geschäft,  das  die  Geschworenen  in  ihrem  Berathungszimmer  vornehmen,
  ist  die  Wahl  des  Obmannes  (sforeman,  chef  du  jury).  Das  Deutsche
Gesetz  verlangt  hierfür  schriftliche  Abstimmung;  nach  demselben  ist  nur  „Mehrheit
der  Stimmen“  erforderlich  und  entscheidet  bei  Stimmengleichheit  das  höhere  Lebensalter;
  die  Oesterr.  StrafP#  O.  verlangt  „einfache  Stimmenmehrheit“.  —  Nach  letzterem
  Gesetz  hat  der  Obmann  zunächst  die  dem  Französischen  Gesetze  entnommene
„Belehrung“  über  die  Pflichten  der  Geschworenen,  welche  nebst  den  den  Vorgang
im  Berathungszimmer  betreffenden  Gesetzesstellen  auch  an  der  Wand  angeschlagen  ist,
zu  verlesen.

Sodann  haben  die  Geschworenen  sich  über  ihren  W.  zu  berathen,  eine  Forderung,
  auf  welche  mit  Recht  großes  Gewicht  gelegt  wird,  welche  aber  mit  der  in
Frankreich  und  nach  dessen  Vorbild  in  Italien  eingeführten  schriftlichen  Abstimmung
  sich  gar  nicht  vereinen  läßt,  da  nothwendig  entweder  die  Berathung
oder  das  Geheimniß  der  Abstimmung  illusorisch  werden  muß.  —  Die  Abstimmung
  findet  mündlich  in  der  Weise  statt,  daß  der  Obmann  den  Geschworenen
die  vom  Gericht  festgestellten  Fragen  vorliest,  worauf  dann  jeder  Einzelne  mit  Ja!
oder  Nein!  antwortet.  Das  Jal  kann  indeß  dadurch  beschränkt  werden,  daß  einzelne
  in  der  Frage  enthaltene  Momente  verneint  werden.  Diese  Gestattung  hat