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Ist beispielsweise diese Höchstzahl 18, so darf die Vorschlagsliste neben 2 dreimal
aufgeführten Namen (= zusammen 6) und 3 zweimal aufgeführten Namen (= zusammen 6)
nur 6 weitere Namen enthalten.
Die mehrmalige Aufführung von Namen kann nur durch Wiederholung der Namen,
nicht auch durch Beifügung von Zahlzeichen zu den Namen erfolgen. Der Grund dieser
Beschränkung liegt darin, daß solche Zahlzeichen an manchen Orten zur Unterscheidung
gleichnamiger Personen üblich sind.
Die mehrmalige Aufführung von Namen in den Vorschlagslisten und in den Wahlzetteln
(§ 15) soll das sog. Köpfen der Listen verhindern. Dieses Köpfen besteht
darin, daß neben der großen Mehrheit einer Partei, die geschlossen für die unveränderte
Vorschlagsliste stimmt, einige wenige Wähler, vielleicht sogar Parteigegner, nur die Hintermänner
der Liste wählen. Dadurch kann es kommen, daß innerhalb der Liste die Hintermänner
die Stimmenmehrheit erhalten und die bedeutenderen Persönlichkeiten der Partei, die
an der Spitze der Liste stehen, bei der Stellenverteilung (8§ 25) leer ausgehen.
Man nehme z. B. an, für eine Vorschlagsliste mit 9 Kandidaten seien 99 die
unveränderte Liste enthaltende Wahlzettel abgegeben worden, ein weiterer Wahlzettel laute
aber nur auf die 2 Namen, die auf der Liste zuletzt stehen. Wenn solchenfalls nach
88 18—24 zwei Stellen auf die Liste entfallen, so ergibt sich aus § 25, daß diese Stellen
entgegen dem augenscheinlichen Willen von 99 Wählern den 2 letzten Kandidaten der Liste
zufallen. Denn diese haben je 100, die anderen aber nur je 99 Stimmen erhalten.
Solchen Unzukömmlichkeiten wird wirksam dadurch vorgebeugt, daß zu Gunsten der
Vordermänner der Liste eine entsprechende Stimmenhäufuna (§8 15 Abs. I) stattfindet.
Die Stimmenhäufung aber wird zweckmäßig dadurch geregelt, daß schon in den
Vorschlagslisten eine entsprechende Häufung von Namen (§ 6 Abs. II) Platz greift.
Bei der Häufung von Namen in den Vorschlagslisten wird übrigens darauf zu achten
sein, daß die Gesamtzahl der Kandidaten der Liste nicht kleiner wird, als die Zahl der
Stellen und der Ersatzmänner (§ 27 Abs. 1), auf deren Zuweisung gerechnet wird. Insbesondere
wird es sich daher empfehlen, von der Häufung von Namen in der Vorschlagsliste
dann abzusehen, wenn die Einreichung von Gegenlisten nicht zu erwarten ist. In solchem
Falle wird es vielmehr zweckmäßiger sein, die Vorschlagsliste ohne Häufung von Namen
aufzustellen und lediglich dahin zu wirken, daß eine genügende Anzahl von Wählern von
der Wahl der Hintermänner der Liste absieht, dafür aber auf die Vordermänner die Stimmen
entsprechend häuft.
7.
Daß die Vorschlagslisten mit einem Listenmerkmal, etwa mit der Bezeichnung einer
Partei oder einer Wählergruppe zu versehen seien, ist nicht vorgeschrieben.
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