Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  51.  437

Ist  beispielsweise  diese  Höchstzahl  18,  so  darf  die  Vorschlagsliste  neben  2  dreimal
aufgeführten  Namen  (=  zusammen  6)  und  3  zweimal  aufgeführten  Namen  (=  zusammen  6)
nur  6  weitere  Namen  enthalten.

Die  mehrmalige  Aufführung  von  Namen  kann  nur  durch  Wiederholung  der  Namen,
nicht  auch  durch  Beifügung  von  Zahlzeichen  zu  den  Namen  erfolgen.  Der  Grund  dieser
Beschränkung  liegt  darin,  daß  solche  Zahlzeichen  an  manchen  Orten  zur  Unterscheidung
gleichnamiger  Personen  üblich  sind.

Die  mehrmalige  Aufführung  von  Namen  in  den  Vorschlagslisten  und  in  den  Wahlzetteln
  (§  15)  soll  das  sog.  Köpfen  der  Listen  verhindern.  Dieses  Köpfen  besteht
darin,  daß  neben  der  großen  Mehrheit  einer  Partei,  die  geschlossen  für  die  unveränderte
Vorschlagsliste  stimmt,  einige  wenige  Wähler,  vielleicht  sogar  Parteigegner,  nur  die  Hintermänner
  der  Liste  wählen.  Dadurch  kann  es  kommen,  daß  innerhalb  der  Liste  die  Hintermänner
  die  Stimmenmehrheit  erhalten  und  die  bedeutenderen  Persönlichkeiten  der  Partei,  die
an  der  Spitze  der  Liste  stehen,  bei  der  Stellenverteilung  (8§  25)  leer  ausgehen.

Man  nehme  z.  B.  an,  für  eine  Vorschlagsliste  mit  9  Kandidaten  seien  99  die
unveränderte  Liste  enthaltende  Wahlzettel  abgegeben  worden,  ein  weiterer  Wahlzettel  laute
aber  nur  auf  die  2  Namen,  die  auf  der  Liste  zuletzt  stehen.  Wenn  solchenfalls  nach
88  18—24  zwei  Stellen  auf  die  Liste  entfallen,  so  ergibt  sich  aus  §  25,  daß  diese  Stellen
entgegen  dem  augenscheinlichen  Willen  von  99  Wählern  den  2  letzten  Kandidaten  der  Liste
zufallen.  Denn  diese  haben  je  100,  die  anderen  aber  nur  je  99  Stimmen  erhalten.

Solchen  Unzukömmlichkeiten  wird  wirksam  dadurch  vorgebeugt,  daß  zu  Gunsten  der
Vordermänner  der  Liste  eine  entsprechende  Stimmenhäufuna  (§8  15  Abs.  I)  stattfindet.

Die  Stimmenhäufung  aber  wird  zweckmäßig  dadurch  geregelt,  daß  schon  in  den
Vorschlagslisten  eine  entsprechende  Häufung  von  Namen  (§  6  Abs.  II)  Platz  greift.

Bei  der  Häufung  von  Namen  in  den  Vorschlagslisten  wird  übrigens  darauf  zu  achten
sein,  daß  die  Gesamtzahl  der  Kandidaten  der  Liste  nicht  kleiner  wird,  als  die  Zahl  der
Stellen  und  der  Ersatzmänner  (§  27  Abs.  1),  auf  deren  Zuweisung  gerechnet  wird.  Insbesondere
  wird  es  sich  daher  empfehlen,  von  der  Häufung  von  Namen  in  der  Vorschlagsliste
dann  abzusehen,  wenn  die  Einreichung  von  Gegenlisten  nicht  zu  erwarten  ist.  In  solchem
Falle  wird  es  vielmehr  zweckmäßiger  sein,  die  Vorschlagsliste  ohne  Häufung  von  Namen
aufzustellen  und  lediglich  dahin  zu  wirken,  daß  eine  genügende  Anzahl  von  Wählern  von
der  Wahl  der  Hintermänner  der  Liste  absieht,  dafür  aber  auf  die  Vordermänner  die  Stimmen
entsprechend  häuft.

7.

Daß  die  Vorschlagslisten  mit  einem  Listenmerkmal,  etwa  mit  der  Bezeichnung  einer

Partei  oder  einer  Wählergruppe  zu  versehen  seien,  ist  nicht  vorgeschrieben.
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