Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Zu  8§  HB.

Zu  8  9.

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Anderseits  macht  die  Beifügung  einer  solchen  Bezeichnung  die  Vorschlagsliste  nicht
ungültig.  Bei  der  öffentlichen  Bekanntgabe  der  Vorschlagslisten  (§  13)  sind  jedoch  Bezeichnungen

  dieser  Art  wegzulassen.
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Die  Zustimmungserklärung  der  Vorgeschlagenen  muß  von  diesen  eigenhändig  unter—
schrieben  sein,  einer  Beglaubigung  bedürfen  die  Unterschriften  nicht.

Die  Zustimmungserklärung  kann  von  jedem  einzelnen  Vorgeschlagenen  gesondert  abgegeben
  werden;  es  genügt  jedoch  auch  eine  von  mehreren  Vorgeschlagenen  unterschriebene
gemeinsame  Zustimmungserklärung,  z.  B.

„Die  Unterzeichneten  stimmen  ihrer  Aufnahme  in  die  vorstehende  Vor—
schlagsliste  zu.“

Die  Erklärung,  die  Zustimmung  zurückzunehmen,  ist  nicht  zu  berücksichtigen,  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  sie  noch  vor  der  Einreichung  der  Vorschlagsliste  abgegeben  wird.

Durch  die  Zustimmung  zur  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste  wird  eine  spätere  Ablehnung
der  Wahl  (Art.  174/118,  121)  beider  Gemeindeordnungen)  nicht  ausgeschlossen!).

9.

Die  Verbindungserklärungen  müssen,  um  wirksam  zu  sein,  übereinstimmen,  d.  h.  ihr
Inhalt  (nicht  auch  ihr  Wortlaut)  muß  sich  gegenseitig  vollständig  decken.  Dies  ist  z.  B.
daun  nicht  der  Fall,  wenn  zwei  Verbindungserklärungen  zwar  die  beiderseitigen  Listen  als
verbunden  bezeichnen,  nur  eine  dieser  Erklärungen  aber  auch  eine  dritte  Liste  in  die  Verbindung
einbezieht.

Die  Verbindungserklärung  kann  etwa  lauten:

„Diese  Vorschlagsliste  ist  mit  der  Vorschlagsliste  verbunden,  die  mit  dem

Namen  beginnt."
oder
„Diese  Vorschlagsliste  ist  verbunden
1.  mit  der  Vorschlagsliste,  die  mit  dem  Namen  beginnt,
2.  mit  der  Vorschlagsliste,  die  mit  dem  Nazmzmem  beginnt,  usw.“

Die  Verbindungserklärung  muß,  um  eine  schriftliche  Erklärung  der  Unterzeichner  zu
sein,  entweder  vor  den  Unterschriften  der  Unterzeichner  der  Liste  stehen  oder  sie  muß  von
sämtlichen  Unterzeichnern  der  Liste  eigenhändig  besonders  unterschrieben  sein;  einer  Beglaubigung
  bedürfen  die  Unterschriften  nicht.“)

Zu  Ziff.  8.  1)  Vgl.  Protokoll  des  vereinigten  I.  und  III.  Ausschusses  der  Kammer  der  Reichsräte  vom
15.  Juli  1908  S.  11.

Zu  Ziff  9.  1)  Vgl.  übrigens  §  10  Abs.  II  Ziff.  3,  Abs.  II,  wonach  die  Verbindungserklärung  nach
der  Einreichung  der  Vorschlagsliste  auch  von  dem  Vertrauensmann  allein  abgegeben  werden  kann.