Zu 8§ HB.
Zu 8 9.
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Anderseits macht die Beifügung einer solchen Bezeichnung die Vorschlagsliste nicht
ungültig. Bei der öffentlichen Bekanntgabe der Vorschlagslisten (§ 13) sind jedoch Bezeichnungen
dieser Art wegzulassen.
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Die Zustimmungserklärung der Vorgeschlagenen muß von diesen eigenhändig unter—
schrieben sein, einer Beglaubigung bedürfen die Unterschriften nicht.
Die Zustimmungserklärung kann von jedem einzelnen Vorgeschlagenen gesondert abgegeben
werden; es genügt jedoch auch eine von mehreren Vorgeschlagenen unterschriebene
gemeinsame Zustimmungserklärung, z. B.
„Die Unterzeichneten stimmen ihrer Aufnahme in die vorstehende Vor—
schlagsliste zu.“
Die Erklärung, die Zustimmung zurückzunehmen, ist nicht zu berücksichtigen, und
zwar auch dann nicht, wenn sie noch vor der Einreichung der Vorschlagsliste abgegeben wird.
Durch die Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste wird eine spätere Ablehnung
der Wahl (Art. 174/118, 121) beider Gemeindeordnungen) nicht ausgeschlossen!).
9.
Die Verbindungserklärungen müssen, um wirksam zu sein, übereinstimmen, d. h. ihr
Inhalt (nicht auch ihr Wortlaut) muß sich gegenseitig vollständig decken. Dies ist z. B.
daun nicht der Fall, wenn zwei Verbindungserklärungen zwar die beiderseitigen Listen als
verbunden bezeichnen, nur eine dieser Erklärungen aber auch eine dritte Liste in die Verbindung
einbezieht.
Die Verbindungserklärung kann etwa lauten:
„Diese Vorschlagsliste ist mit der Vorschlagsliste verbunden, die mit dem
Namen beginnt."
oder
„Diese Vorschlagsliste ist verbunden
1. mit der Vorschlagsliste, die mit dem Namen beginnt,
2. mit der Vorschlagsliste, die mit dem Nazmzmem beginnt, usw.“
Die Verbindungserklärung muß, um eine schriftliche Erklärung der Unterzeichner zu
sein, entweder vor den Unterschriften der Unterzeichner der Liste stehen oder sie muß von
sämtlichen Unterzeichnern der Liste eigenhändig besonders unterschrieben sein; einer Beglaubigung
bedürfen die Unterschriften nicht.“)
Zu Ziff. 8. 1) Vgl. Protokoll des vereinigten I. und III. Ausschusses der Kammer der Reichsräte vom
15. Juli 1908 S. 11.
Zu Ziff 9. 1) Vgl. übrigens § 10 Abs. II Ziff. 3, Abs. II, wonach die Verbindungserklärung nach
der Einreichung der Vorschlagsliste auch von dem Vertrauensmann allein abgegeben werden kann.