Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

182  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

3.  Z.  B.  die  Leistung  kann  nur  an  einem  bestimmten  Orte  erfolgen
  (übergabe  und  Auflassung  eines  Grundstücks,  Errichtung  eines
Bauwerks);  bei  schwimmendem  Gut  Ort  der  Aushändigung  des  Ladescheins;
  bei  Ubergabe  einer  bestimmten  Sache,  die  zur  Zeit  des  Vertragsabschlufses
  mit  Wissen  der  Parteien  sich  an  einem  anderen  Orte
befindet,  vielfach  dieser  Ort.  Wohnort  des  Verleihers,  auch  wohl  des
Vermieters  beweglicher  Sachen,  ist  Leistungsort.  Über  den  Erfüllungsort
  des  Kommittenten  gegenüber  dem  Kommissionär  vgl.  E.  Gr.  44821.
Beim  Rücktritt  und  bei  der  Wandlung  E.  R.  55  105,  5715,  70  u°°,  IW.
O7  300,  bei  der  Minderungsklage  Z.  R.  46  195,  6676;  (.  M.  E.  Gr.  47
bei  der  Haftung  aus  §  437,  ZE.  JW.  01  —-  in,  bei  Vertragsstrafe
.  R.  691½,  JW.  08¼38.  Vgl.  auch  8  823  .  13.

4.  Bei  bedingten  oder  betagten  Schuldverhältnissen  ist  die  Zeit
des  Vertragsabschlusses  maßgebend.  Beerbung  des  Schuldners  ändert
den  Leistungsort  nicht.  Wohnsitzveränderung  einflußlos.

5.  88  7  ff.,  24.  Das  gilt  auch  für  Unterlassungen,  selbst  wenn  sie
an  einen  bestimmten  Ort  nicht  gebunden  sind,  E.  R.  515,  69  1½,  JW.
03  B-12,  Gr.  47°919.  Bei  mehrfachem  Wohnsizze  hat  der  Schuldner  die
Wahl.  8§  262  A.  1.  Beim  Mangel  eines  Wohnsitzes  tritt  der  damalige
Aufenthalt  an  die  Stelle.  Der  erzug  ändert  den  Erfüllungsort  nicht,
88  286,  304.  6.  Vgl.  HGB.  F  34

7.  g  2o,  »  727  773  Nr.  2,  18  Nr.  2,  7952;  BPO.  821,
KO.  9  dl.  Eine  Nederlafsung  liegt  vor,  wenn  solche  Einrichtun  en  bestehen,
  aus  denen  folgt,  daß  der  Ort  den  Mittelpunkt  eines  gewissen  abgesonderten
  Kreises  des  gewerblichen  Lebens  des  Schuldners  bildet.

5.  Quch  nicht  aus  der  Übernahme  der  Gefahr  E.  R.  68  78.

.  Wer  beim  Mangel  eines  vertragsmäßig  bestimmten  Leistungeorts
  lunrn  es  sei  ein  anderer  Erfüllungsort  als  der  Wohnsitz  des
Schuldners  gegeben,  hat  dies  zu  beweisen.

2.  übermittelung  von  Gelb  8.  270.

Geld!  hat  der  Schuldner  im  Zweifel"  auf  seine  Gefahr  und
seine  Kosten?  dem  Gläubiger  an  dessen  Wohnsitz“  zu  übermitteln.

Ist  die  Forderung  im  Gewerbebetriebe  des  Gläubigers
entstanden,  so  tritt,  wenn  der  Gläubiger  seine  gewerbliche  Niederlassung
  an  einem  anderen  Orte  hat,  der  Ort  der  Niederlassung?
an  die  Stelle  des  Wohnsitzes.

Erhöhen  sich  in  Folge  einer  nach  der  Entstehung  des  Schuldverhältnisses
  eintretenden  Aenderung  des  Wohnsitzes  oder  der
gewerblichen  Niederlassung  des  Gläubigers  die  Kosten  oder  die
Gefahr  der  Uebermittelung",  so  hat  der  Gläubiger  im  ersteren
Falle  die  Mehrkosten,  im  letzteren  Falle  die  Gefahr  zu  tragen.

Die  Vorschriften  über  den  Leistungsort  bleiben  unberührt.7

1  230  :,  II  A  226,  II  b  263,  111  269.  M.  36.  Prot.  I,  306,  307,  VI,  153,
154.  —  Vers  G.  8  36.