Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Abgabe

—

§  zu  einem  zur  Verwaltung  des  ein-1401



1447

1481,
1187

1491

1192

1519

1525

1116,

gebrachten  Gutes  erforderlichen  Rechtsgeschäft

  bei  gesetzlichem  Güterrecht.
1525.

A.  der  Erklärung  der  Zustimmung
zu  den  von  der  Frau  bei  gesetzlichem
Güterrecht  über  eingebrachtes  Gut

getroffenen  Verfügungen.  1404,  1525.

A.  der  Erklärung  der  Zustimmung

zu  einem  Rechtsgeschäft,  das  zur

ordnungsmäßigen  Verwaltung  des

Gesamtguts  der  allgemeinen  Gütergemeinschafterforderlichist.

  1487,1519.

1518  s.  Erbe  1945.

Die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des

überlebenden  Ehegatten  sowie  der  anteilsberechtigten

  Abkömmlinge  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  bestimmen
sich  nach  den  für  die  eheliche  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  der

§§  1442—1449,  1455—1457,,  1466.

1518.

A.  der  Erklärung:

1.  des  Verzichts  auf  den  Anteil  an
dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft.  1518.

2.  der  Aufhebung  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft.  1518.

Auf  das  Gesamtgut  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  finden  die  für  die

allgemeine  Gütergemeinschaft  geltenden

Vorschriften  des  8  1438  Abs.  2,  3

und  der  8§  1442—14153,  1155  bis

1457  Anwendung.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau

finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  die  Vorschriften  der  88  1373
bis  1383,  1390—1417  entsprechende
Anwendung.

Hypothek.
115.1,  1180,  1187  s.  Grundstück  873.

1132,  1168,  1172,  1176  1180  s.  Grund-1138,



stück  875.
1140,  1155,  1157  —  1160,
l.  Grundstück  892.

1185

5

D

112

#

1,

436

1260,

 

1261,
523

388

86

2078

2151

 

2180

2182
2198

Abgabe

1185  s.  Willenserklärung  132.
Kauf.

Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  haftet

nicht  für  die  Freiheit  eines  Grundstücks

  von  öffentlichen  A.  und  von

anderen  öffentlichen  Lasten,  die  zur

Eintragung  in  das  Grundbuch  nicht

geeignet  sind.  440,  443,  445.
Pfandrecht.

1259,  1272  s.  Grundstück  873.

1259,  1272  s.  Grundstück  880.
Schenkung  s.  Kauf  136.

Schuldverhältnis.
Die  Aufrechnung  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  anderen  Teile.
Die  Erklärung  ist  unwirksam,  wenn
sie  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  wird.
Stiftung  s.  Verein  28.

Testament.

Eine  letztwillige  Verfügung  kann  angefochten
  werden,  soweit  der  Erblasser
über  den  Inhalt  seiner  Erklärung  im
Irrtume  war  oder  eine  Erklärung
dieses  Inhalts  überhaupt  nicht  abgeben
  wollte  und  anzunehmen  ist,
daß  er  die  Erklärung  bei  Kenntnis
der  Sachlage  nicht  abgegeben  haben
würde.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  der  Erblasser
  zu  der  Verfügung  durch  die
irrige  Annahme  oder  Erwartung  des
Eintritts  oder  Nichteintritts  eines  Umstandes
  oder  widerrechtlich  durch
Drohung  bestimmt  worden  ist.

Die  Vorschriften  des  §  122  finden
keine  Anwendung.

A.  der  Erklärung,  wer  von  mehreren
Bedachten  das  Vermächtnis  erhalten
soll.  2153—2155,  2193,  2192.

A.  der  Erklärung  der  Annahme  oder
Ausschlagung  eines  Vermächtnisses.
s.  Kauf  436.

A.  der  Erklärung:

1.  bezüglich  der  Bestimmung  der