verschwiegen, daß der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf
ausdrücklich die Worte enthielt: „durch die Geburt, auch wenn sie
im Auslande erfolgt. ..“ Bei der Kommissionsberatung beantragte
man Streichung dieser Worte. Regierungsseitig wurde zugegeben,
daß solche Streichung keine sachliche Änderung bedeute.
Auch wenn sie nicht im Gesetze stünden, wäre kein Zweifel darüber
möglich, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
unabhängig davon eintritt, ob die Geburt im In- oder Ausland
erfolgt ist. Die Beibehaltung der Worte im Gesetze sei nur deshalb
angezeigt, weil es erwünscht, gerade diesen obersten Grundsatz
des Erwerbes der Staatsangehörigkeit durch Abstammung
ohne Rücksicht auf den Ort der Geburt auch für den Laien zweifelsfrei
zum Ausdruck zu bringen. Ob also die Geburt im Auslande
oder Inlande erfolgt, bleibt außer Betracht. Wird sonach einem
deutschen Vater ein Sohn in Berlin geboren, so ist letzterer
Deutscher. Ebenso aber auch, wenn die Geburt in Wien, Konstantinopel,
Sofia oder sonstwo auf dem Erdenrund erfolgt.
Gleichgültig auch, ob im Feindeslande oder nicht. Der in Südafrika
Internierte, dem ein Sohn während der Gefangenschaft
geboren wird, kann in letzterem einen jungen Deutschen begrüßen.
Unser Recht scheidet die Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt.
Ich kann mich an einem Platze aufhalten, ohne dort meinen
Wohnsitz, d. h. den gewollten, dauernden Mittelpunkt meines
Lebens zu haben. Dabei schafft ein selbst längeres Verbleiben an
einem vom Wohnsitz abweichenden Aufenthaltsort noch keinen
Wohnsitz. Für die Frage nach der Staatsangehörigkeit ist nun
solche im Gesetze bestehende Scheidung zwischen Wohnsitz und
Aufenthaltsort ohne Bedeutung. Wird einem deutschen Ehepaare
während seines Aufenthalts an einem bestimmten Platze ein Kind
geboren, so ist es und bleibt es ein deutsches, mag die Geburt in
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