Full text : Sachsen-Chronik Erste Serie. (1)

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hat,  ihr  Unternehmen  auf  Grund  des  dem  Gesetze  vom  12.  Januar  cr.  beigefügten
  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  auf  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Halle  über  Nordhausen  nach  Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel
auszudehnen,  wollen  Wir  der  gedachten  Gesellschaft  hierzu,  beziehungsweise  zum
Bau  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  bis  zur  Landesgrenze,  in  Gemäßheit  des
vorerwähnten  von  Uns  bestätigten  Vertrages  hierdurch  Unsere  landesherrliche
Konzession  ertheilen,  auch  den  anliegenden,  von  der  Eingangs  bezeichneten  Generalversammlung
  beschlossenen  vierren  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Magdeburg-Chrhen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  hlermit  bestätigen,  indem  Wir  zugleich
  bestimmen,  daß  nach  näherer  Maaßgabe  des  vorbezeichneten  Verrages
die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  November  1838.
ergangenen  Vorschriften,  insbesondere  —  für  die  Strecke  von  Halle  bis  zur
Landesgrenze  —  diejenigen  über  die  Expropriation  und  das  Recht  zur  vorübergehenden
  Benutzung  fremder  Grundstücke,  auf  das  vorgedachte  Eisenbahnunternehmen
  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Nachtrage  zu  dem  Statut  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Januar  1863.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Vierter  Nachtrag

zum

Statute  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn-Gesellschaft.


S.  1.

D.  Unternehmen  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
wird  auf  die  Erbauung  und  den  künftigen  Betrieb  der  Zweigbahn  von  Halle
im  Anschluß  an  die  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn  über  Nordhausen
  nach  Heiligenstadt  und  von  da  nach  Cassel  nach  Maaßgabe  des  zwischen

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