Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Die  Heizung  der  Räume  darf  nur  durch  Dampf,  Wasser  oder  andere
Einrichtungen  (z.  B.  dichte  und  gut  mit  Isolationsmitteln  überdeckte  gemanerte
Heizkanäle)  erfolgen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Austritt  von
Funken,  das  Glühendwerden  oder  der  Zutritt  von  Azetylen  zu  offenem  Feuer
oder  hoch  erhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.  Die  Apparatenräume  müssen
von  benachbarten  Feuerstellen  ihrer  Heizungsanlage  durch  Brandmauern  getrennt  sein.

8  10.

Die  Türen  und  diejenigen  Fenster  des  Apparatenraums,  welche  öffenbar
oder  nicht  durch  starkes  Glas  gasdicht  verschlossen  sind,  müssen  ins  Freie  führen
und  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Türen  und  Fenstern  benachbarter
Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände
  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  an
Wohnhäusern  mindestens  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  entfernt
  sein.  Bei  geringerem  Abstand  sowie  beim  Anbau  an  die  Nachbargrenze
oder  an  öffentliche  Wege  usw.  muß  der  Ausstellungsraum  nach  dieser  Seite  hin
durch  eine  öffnungslose  massive  Mauer  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  daß  an
eine  Brandmauer  angebaut  wird.  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.

Für  die  Aufstellung  von  feststehenden  Apparaten  über  Räumen,  die  häufig
von  Menschen  betreten  werden  (vgl.  §  3),  braucht  die  Entfernung  von  5  Metern
nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Wände  des  Apparatenraums  feuersicher
sind  und  etwaige  Oeffnungen  in  ihnen  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den
Türen  und  Fenstern  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen
  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen
  (Galerien,  offenen  Treppen)  abgewendet  angeordnet  sind.  Ebenso  kann
in  diesem  Falle  davon  abgesehen  werden,  daß  die  Türen  ins  Freie  führen.

Abweichend  von  §  6  können  feststehende  Apparate  im  Freien  aufgestellt
werden,  wenn  sie  nur  während  der  frostreien  Aahezei  betrieben  werden.  Auf
diese  Fälle  finden  die  Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1  Anwendung.

Grubenentwickler  (Tiefbausysteme)  können  im  Freien  aufgestellt  und  während
des  ganzen  Jahres  benutzt  werden,  wenn  die  Mauern  der  Entwicklergruben  sorgsam
  gegen  Frosteinwirkung  isoliert  werden,  wenn  ferner  das  Verbindungsrohr
zum  Gasbehälter  frostsicher  und  derart  verlegt  wird,  daß  es  in  allen  Teilen  Gefälle
  nach  dem  Entwickler  hat,  und  wenn  die  Entwicklergrube  dlcht  ist.

812.
Abweichend  von  88  3  und  6  köonnen  feststehende  Apparate  für  technische
Zwecke  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  4  Kilogramm  Kalziumkarbidfüllung
  innerhalb  von  Arbeitsräumen  aufgestellt  werden,  wenn  die  Ausstellung