Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Bu  Art.  5.

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Magistrat  unter  Zustimmung  der  Gemeindebevollmächtigten.  Die  aufsichtliche  Genehmigung
der  Feststellung  ist  in  solchen  Gemeinden  nicht  erforderlich.
Vgl.  die  rechtsrheinische  Gemeindeordnung  Art.  84,  112  Abs.  I  Ziff.  4.

X.

Nach  Art.  5  Abs.  I  Satz  2  sind  beispielsweise  in  einer  pfälzischen  Stadt,  der  mit
Wirkung  vom  1.  Januar  1910  die  städtische  Verfassung  verliehen  wird,  die  ersten  Erneuerungswahlen
  zu  Ende  des  Jahres  1911  vorzunehmen.

Von  den  ersten  Erneuerungswahlen  ab  werden  die  Wahlperioden  für  die  Gemeinden
mit  städtischer  Verfassung  im  ganzen  Lande  zusammenfallen.

Die  Übergangsvorschrift  des  Art.  5  Abs.  II  soll  nach  der  Begründung  des  Gesetzentwurfs
  Zweifel  hintanhalten  und  insbesondere  —  gegenüber  den  abweichenden  Vorschriften
der  rechtsrheinischen  Gemeindeordnung  (Art.  71  Abs.  I,  IV,  75  Abs.  I,  76)  —  die  Beibehaltung
aller  im  entsprechenden  Zeitpunkt  etwa  vorhandenen  nicht  rechtskundigen  Berufsmitglieder
des  Gemeinderats  ermöglichen.

München,  den  18.  August  1908.

v.  Brettreich.