Bu Art. 5.
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Magistrat unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten. Die aufsichtliche Genehmigung
der Feststellung ist in solchen Gemeinden nicht erforderlich.
Vgl. die rechtsrheinische Gemeindeordnung Art. 84, 112 Abs. I Ziff. 4.
X.
Nach Art. 5 Abs. I Satz 2 sind beispielsweise in einer pfälzischen Stadt, der mit
Wirkung vom 1. Januar 1910 die städtische Verfassung verliehen wird, die ersten Erneuerungswahlen
zu Ende des Jahres 1911 vorzunehmen.
Von den ersten Erneuerungswahlen ab werden die Wahlperioden für die Gemeinden
mit städtischer Verfassung im ganzen Lande zusammenfallen.
Die Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. II soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs
Zweifel hintanhalten und insbesondere — gegenüber den abweichenden Vorschriften
der rechtsrheinischen Gemeindeordnung (Art. 71 Abs. I, IV, 75 Abs. I, 76) — die Beibehaltung
aller im entsprechenden Zeitpunkt etwa vorhandenen nicht rechtskundigen Berufsmitglieder
des Gemeinderats ermöglichen.
München, den 18. August 1908.
v. Brettreich.