Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  52.  501

Bestrafung  und  vorgängiger  Androhung  können  solche  Mitglieder  durch  Beschluß  des  Kollegiums
  als  ausgetreten  erklärt  werden.

u.  Gegen  die  gemäß  Abs.  I  gefaßten  Beschlüsse  ist  dem  Beteiligten  nur  der  binnen
acht  Tagen  nach  der  Zustellung  einzulegende  Einspruch  gestattet,  worüber  in  einer  der  nächsten
Sitzungen  zu  beschließen  ist.

Il  Auf  rechtskundige  und  technische  Magistratsmitglieder  finden  diese  Bestimmungen
keine  Anwendung.  «

Art.  166.

1  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  165  steht  die  Handhabung  der  Disziplinargewalt
  über  die  Mitglieder  der  Magistrate,  über  die  Stadt=  und  Marktschreiber,  sowie  über
jene  höheren  Gemeindebediensteten,  welchen  dies  durch  Dienstvertrag  zugesichert  wurde,  der

vorgesetzten  Kreisregierung  zu.

II  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Art.  167  wird  die  Disziplin  über  Mitglieder  der  Gemeindeausschüsse
und  über  die  als  Gemeindeschreiber  verwendeten  Schullehrer  durch  die  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde  ausgeübt.

III.  In  Bürgermeistereien  wird  die  Disziplin  über  das  vom  Bürgermeister  aufgestellte  Dienstpersonal,  in  Landgemeinden
  die  Disziplin  über  das  niedere  Dienstpersonal  wegen  im  polizeilichen  Dienste  verschuldeter  Ordnungswidrigkeiten
  durch  den  Bürgermeister  allein  gehandhabt.

IV  In  Bezug  auf  die  übrigen  Gemeindebediensteten  steht  die  Disziplinarbefugnis  in
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung  dem  Magistrate,  in  den  übrigen  Gemeinden  dem  Gemeindeausschuse
  zu.  Der  Bürgermeister  kann  jedoch  auch  außer  den  Jällen  des  Abs.  111  Geldstrafe  bis  zu
5  Gulden?)  und,  soweit  Arrest  zulässig  ist,  Arreststrafe  bis  zu  drei  Tagen  verhängen.

Art.  167.

1  Bezüglich  der  Mitglieder  der  Magistrate  und  Gemeindeausschüsse  und  jener  höheren  Bediensteten,
  welche  Stabilität  erlangt  haben,  finden  die  Disziplinarbestimmungen  für  administrative
  Staatsdiener  anologe  Anwendung.

I1  Magistratsmitglieder,  welche  nicht  die  Rechte  definitiv  angestellter  Staatsdiener  besitzen,
dann  Mitglieder  der  Gemeinde=  oder  Orts-Ausschüsse  und  Ortspfleger  können  wegen  grober
Pflichtverletzungen,  unsittlicher  oder  unehrenhafter  Handlungen  durch  Disziplinarerkenntnis
der  vorgesetzten  Kreisregierung  des  Dienstes  entlassen  werden,  wenn  sich  in  Gemeinden  mit

städtischer  Verfassung  das  Kollegium  der  Gemeindebevollmächtigten  dafür  ausgesprochen  hat,
und  in  Landgemeinden  der  Distriktsausschuß  der  betreffenden  Distriktsgemeinde  seine  Zustimmung  erteilt  hat.
II  Die  gegen  Gemeindebedienstete,  auf  welche  nicht  Abs.  I  anwendbar  ist,  zulässigen

Disziplinarstrafen  bestehen  in  Verweis,  Geldbuße  bis  zu  50  Gulden"*)  zum  Besten  der

 

*)  Jetzt:  9  J//.
»*)  Jetzt:  90  4.