Nr. 52. 501
Bestrafung und vorgängiger Androhung können solche Mitglieder durch Beschluß des Kollegiums
als ausgetreten erklärt werden.
u. Gegen die gemäß Abs. I gefaßten Beschlüsse ist dem Beteiligten nur der binnen
acht Tagen nach der Zustellung einzulegende Einspruch gestattet, worüber in einer der nächsten
Sitzungen zu beschließen ist.
Il Auf rechtskundige und technische Magistratsmitglieder finden diese Bestimmungen
keine Anwendung. «
Art. 166.
1 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 165 steht die Handhabung der Disziplinargewalt
über die Mitglieder der Magistrate, über die Stadt= und Marktschreiber, sowie über
jene höheren Gemeindebediensteten, welchen dies durch Dienstvertrag zugesichert wurde, der
vorgesetzten Kreisregierung zu.
II Vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 167 wird die Disziplin über Mitglieder der Gemeindeausschüsse
und über die als Gemeindeschreiber verwendeten Schullehrer durch die vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde ausgeübt.
III. In Bürgermeistereien wird die Disziplin über das vom Bürgermeister aufgestellte Dienstpersonal, in Landgemeinden
die Disziplin über das niedere Dienstpersonal wegen im polizeilichen Dienste verschuldeter Ordnungswidrigkeiten
durch den Bürgermeister allein gehandhabt.
IV In Bezug auf die übrigen Gemeindebediensteten steht die Disziplinarbefugnis in
Gemeinden mit städtischer Verfassung dem Magistrate, in den übrigen Gemeinden dem Gemeindeausschuse
zu. Der Bürgermeister kann jedoch auch außer den Jällen des Abs. 111 Geldstrafe bis zu
5 Gulden?) und, soweit Arrest zulässig ist, Arreststrafe bis zu drei Tagen verhängen.
Art. 167.
1 Bezüglich der Mitglieder der Magistrate und Gemeindeausschüsse und jener höheren Bediensteten,
welche Stabilität erlangt haben, finden die Disziplinarbestimmungen für administrative
Staatsdiener anologe Anwendung.
I1 Magistratsmitglieder, welche nicht die Rechte definitiv angestellter Staatsdiener besitzen,
dann Mitglieder der Gemeinde= oder Orts-Ausschüsse und Ortspfleger können wegen grober
Pflichtverletzungen, unsittlicher oder unehrenhafter Handlungen durch Disziplinarerkenntnis
der vorgesetzten Kreisregierung des Dienstes entlassen werden, wenn sich in Gemeinden mit
städtischer Verfassung das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten dafür ausgesprochen hat,
und in Landgemeinden der Distriktsausschuß der betreffenden Distriktsgemeinde seine Zustimmung erteilt hat.
II Die gegen Gemeindebedienstete, auf welche nicht Abs. I anwendbar ist, zulässigen
Disziplinarstrafen bestehen in Verweis, Geldbuße bis zu 50 Gulden"*) zum Besten der
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