thumbs : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

Gesetzsammlung

für  die

Fürstlich  Reußischen  Lande  jüungerer  Linie.

 

No.  48.

 

Nr.  76.  Landesherrliche  Verordnung,  das  Werhallen  bel  Rellung  verunglückter  oder  schelntodter  Personen
  beir.  d.  d.  18.  May  1835

Ven  Gottes  Gnaden,  Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Sechzigste,

  Stammes  Aeltester,  und  Wir  Heinrich  der  Swei  und

S-ebzigste,  der  Jüngern  Linie  souveraine  Fürsten  Reuß,  Grafen

  und  Herren  von  Plauen,  Herren  zu  Greiz,  Crannichfeld,
Gera,  Schleiz  und  Lobenst  ein  2c.  7c.  2c.

baben  Une  bewogen  gefunden,  binsschtlich  des  Verhaltens  bei  Rettung  verungläckter  oder
schelneodter  Personen,  Folgendes  zu  verordnen.

4.  1.

Jeder  Unserer  Unkerthanen  hat  die  Verpstichtung,  wenn  er  einen  Menschen  in  Lebensgefahr,
  oder  schen  in  einem  kodrähnlichen  Zustande  sindert,  zur  Rermung  desselben  ohne  Verzug,
sowelt  es  irgend  möglich  ist,  die  Mitcel  anzuwenden,  die  in  der  dieser  Verordnung  angebängten
  Belehrung  veorgeschrieben  sind;  sobald  blerzu  die  Mitwirkung  Anderer  erforderlich
ist,  sind  die  zur  Hülse  nöthigen  Personen,  vornehmlich  Arzt  und  Wundarzt,  auf  das  schleunigste
  berbeizurufen.

Ausgegeben  den  21.  December  1835.  8