Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

508

bekannt  gemachten  Frist  mehr  als  die  Hälfte  der  Wähler  abgestimmt  hat.  Im  entgegen—
gesetzten  Falle  hat  der  Wahlkommissär  eine  weitere  Frist  zur  Stimmabgabe  festzusetzen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Nach  Ablauf  der  zweiten  Frist  wird  der  Wahlakt  ohne
Rücksicht  auf  die  Zahl  der  abgegebenen  Stimmen  geschlossen  und  niemand  mehr  zur  Abgabe
eines  Wahlzettels  zugelassen.  Vor  jedem  Schlusse  hat  der  Wahlkommissär  die  etwa  an—
wesenden  Wähler  unter  Gewährung  einer  kurzen  Frist  zur  Stimmabgabe  aufzufordern.

II  Hierauf  wird  das  Wahlergebnis  festgestellt  und  den  anwesenden  Wählern  bekannt
gegeben.

III6)  Bei  diesen  Wahlen  entscheidet  relative  Stimmenmehrheit.  Die  Reihenfolge  der
Gewählten  bemißt  sich  nach  der  Zahl  der  erhaltenen  Stimmen.  Bei  gleicher  Stimmenzahl
richtet  sich  die  Reihenfolge  nach  dem  Alter,  wenn  die  vorschriftsmäßige  Zahl  durch  den
Eintritt  aller  nicht  überschritten  wird.  Im  entgegengesetzten  Falle  entscheidet  das  Los.

Art.  185.

Nach  Beendigung  der  Wahl  hat  der  Wahlkommissär  die  Namen  der  gültig  Gewählten
und  die  Stellen,  für  welche  diese  gewählt  wurden,  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  die
Wahlakten  derjenigen  Behörde,  durch  welche  er  ernannt  wurde,  vorzulegen.

Art.  186.

Bis  die  neu  Gewählten  in  ihr  Amt  eingewiesen  sind,  haben  die  Austretenden  ihre
Funktion  fortzusetzen.

Art.  187.

1  Die  Ersatzmänner  werden  für  die  Dauer  der  laufenden  Wahlperiode  gewählt.

II  Wird  im  Laufe  dieser  Wahlperiode  eine  Stelle  erledigt,  so  ist  dieselbe  durch  Einberufung
des  nächsten  Ersatzmannes  zu  besetzen.  In  Städten,  in  welchen  gemäß  Art.  189  Abs.  II
nach  Bezirken  gewählt  worden  ist,  sind  hierbei  die  Bestimmungen  des  Art.  190  Abs.  II  zu
beachten.  Die  Einberufung,  von  welcher  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  Anzeige  zu
erstatten  ist,  geschieht  durch  den  Bürgermeister.

III  Die  Einberufenen  haben  ihr  Amt  für  jene  Zeitdauer  zu  versehen,  welche  diejenigen
noch  zu  erfüllen  gehabt  hätten,  an  deren  Stelle  sie  treten.  Sind  mehrere  Stellen  gleichzeitig
  erledigt,  so  entscheidet  das  Los  darüber,  an  wessen  Stelle  jeder  einberufene  Ersatzmann
einzutreten  hat.

Art.  188.

Alle  Wahlhandlungen  und  dabei  nötigen  Ausfertigungen  sind  tax=  und  stempelfrei;
die  sonstigen  Kosten  hat  die  Gemeindekasse  zu  tragen.

I!Nur  die  etwaigen  Reisekosten  und  Diäten  der  Wahlkommissäre  übernimmt  die  Staatskasse.

“)  Zu  Art.  184  Abs.  III  vgl.  übrigens  Art.  3  Abs.  II  des  Gemeindewahlgesetzes  vom  15.  August  1908.