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bekannt gemachten Frist mehr als die Hälfte der Wähler abgestimmt hat. Im entgegen—
gesetzten Falle hat der Wahlkommissär eine weitere Frist zur Stimmabgabe festzusetzen und
öffentlich bekannt zu machen. Nach Ablauf der zweiten Frist wird der Wahlakt ohne
Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen geschlossen und niemand mehr zur Abgabe
eines Wahlzettels zugelassen. Vor jedem Schlusse hat der Wahlkommissär die etwa an—
wesenden Wähler unter Gewährung einer kurzen Frist zur Stimmabgabe aufzufordern.
II Hierauf wird das Wahlergebnis festgestellt und den anwesenden Wählern bekannt
gegeben.
III6) Bei diesen Wahlen entscheidet relative Stimmenmehrheit. Die Reihenfolge der
Gewählten bemißt sich nach der Zahl der erhaltenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl
richtet sich die Reihenfolge nach dem Alter, wenn die vorschriftsmäßige Zahl durch den
Eintritt aller nicht überschritten wird. Im entgegengesetzten Falle entscheidet das Los.
Art. 185.
Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlkommissär die Namen der gültig Gewählten
und die Stellen, für welche diese gewählt wurden, öffentlich bekannt zu machen und die
Wahlakten derjenigen Behörde, durch welche er ernannt wurde, vorzulegen.
Art. 186.
Bis die neu Gewählten in ihr Amt eingewiesen sind, haben die Austretenden ihre
Funktion fortzusetzen.
Art. 187.
1 Die Ersatzmänner werden für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt.
II Wird im Laufe dieser Wahlperiode eine Stelle erledigt, so ist dieselbe durch Einberufung
des nächsten Ersatzmannes zu besetzen. In Städten, in welchen gemäß Art. 189 Abs. II
nach Bezirken gewählt worden ist, sind hierbei die Bestimmungen des Art. 190 Abs. II zu
beachten. Die Einberufung, von welcher der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Anzeige zu
erstatten ist, geschieht durch den Bürgermeister.
III Die Einberufenen haben ihr Amt für jene Zeitdauer zu versehen, welche diejenigen
noch zu erfüllen gehabt hätten, an deren Stelle sie treten. Sind mehrere Stellen gleichzeitig
erledigt, so entscheidet das Los darüber, an wessen Stelle jeder einberufene Ersatzmann
einzutreten hat.
Art. 188.
Alle Wahlhandlungen und dabei nötigen Ausfertigungen sind tax= und stempelfrei;
die sonstigen Kosten hat die Gemeindekasse zu tragen.
I!Nur die etwaigen Reisekosten und Diäten der Wahlkommissäre übernimmt die Staatskasse.
“) Zu Art. 184 Abs. III vgl. übrigens Art. 3 Abs. II des Gemeindewahlgesetzes vom 15. August 1908.