126 Mehrfache Cession. Schutz des Schulbners.
zur Geltung bringen können; allein in der Macht
der Beklagten lag es nicht, ihn dazu zu zwingen
und die Unterlassung der Intervention bringt ihm
keinen Rechtsnachtheil.
Falls nun Beklagte vor Austragung des Streites
über das Eigenthum an der Forderung nicht
mit Sicherheit zahlen können und ihnen kein Weg
geboten ist, um selbst diesen Streit zum Austrage
zu bringen, so müssen sie nothwendig befugt sein,
die Zahlung so lange zu verweigern, bis durch Bereinigung
der Sache unter den Prätendemten Einer
derselben sich vollkommen als Eigenthümer legitimirt.
Wenn Kläger Gewicht darauf legte, daß er
solvent sei und, falls etwa mit Unrecht gezahlt
würde, der Rückersatz gesichert wäre, so ist zu bemerken,
daß dies für die rechtliche Beurtheilung des
Falles ohne Belang ist.
Der Schuldner, welcher nicht verhindern kann,
daß an Stelle seines ursprünglichen Gläubigers ein
anderer tritt, darf billiger Weise eine völlig genügende
Sicherheit dafür verlangen, daß diejenige
Person, welche Zahlung begehrt, wirklich berechtigt
sei, und braucht sich auf einen später mehr oder
minder zweifelhaften Rückersatz nicht vertrösten zu
lassen!).
OAGE. v. 29. Okt. 1866 Reg.-Nr. 12685 566.
1) Ueber die dem debitor cessus zur Vermeidung doppelter
Zahlung zustehenden Schutzmittel vergl. O.
Bähr zur Cessionslehre in Gerber und Ihering,
Jahrb. f. Dogmatik Bd. 1 S. 351 ff., dem inzwischen
in dieser Hinsicht zugestimmt haben: E. A.
Seuffert (in der 4. Aufl. von J. A. Seuffert's
Pandektenr. Bd. 2 8. 250 Note 3, K. 298 Note 8a
und §. 300 Note 1 a. E.), Windscheid (Lehrb.
d. Pandektenr. Bd. 2. §. 334) und Arndts
(Lehrb. d. Pand. §. 256 vor und in Note '
t.