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und haben sich nach der Reihenfolge dieser Eintragungen der Ernennung zur
Advocatur zu gewärtigen.
Das Ministerlum der Justiz ist rücksichtlich der Ernennungen zur Advocatur
nicht an eine feststehende Zahl gebunden, sondern hat dieselben nach
dem Bedürfnisse des Verkehrs und Geschäftslebens zu bemessen. Es wird
biernach von Zeit zu Zeit die Zahl der in einem Jahre zu ernennenden
Advocaten bestimmen und öffentlich bekannt machen.
Der Adrocat kann sein Amt nicht eher ausüben, als nachdem er vom
Ministerium der Justiz oder von einer von demselben dazu beauftragten Gerichtsbehörde
zur Ausübung desselben verpflichtet worden ist. Die erfolgte
Ernennung und Verpflichtung wird hierauf öffentlich bekannt gemacht.
Bei der Verpflichtung hat er eidlich anzugeloben, das ihm übertragene
Amt nach seinem besten Wissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß
und Gewissenhaftigkeit auszuüben.
Ueber die erfolgte Verpflichtung wird dem Advocaten behufs seiner
Legitimation ein Pflichtschein ausgefertigt.
Dem zum Amte eines Advocaten Ernannten steht in der Regel (vergl.
#8 die Wahl seines Wohnsitzes frei. Doch muß er den Ort desselben vor
oder bei seiner Verpflichtung, jede spätere Verlegung seines Wohnsitzes in
den Sprengel eines anderen Gerichtsamtes aber binnen vierzehn Tagen, von
dem Tage an gerechnet, wo er seinen zeitherigen Wohnsitz verläßt, dem
Ministerium der Justiz anzeigen. Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen
hat eine Disciplinarstrafe von Fünf Thalern zur Folge, welche an die
Sportelcasse des Ministeriums fällt.
Stellt sich für einen Ort das dringende Bedürfniß heraus, daß ein
Advocat daselbst seinen Wohnsitz habe, oder eine Vermehrung der an diesem
Orte wohnenden Advocaten stattfinde, so wird das Ministerium der Justiz
dieß öffentlich bekannt machen und, wenn sich innerhalb dreimonatiger Frist
kein Advocat meldet, welcher zur Niederlassung an dem fraglichen Orte bereit
ist, einen von den nach & 4 zur Erlangung der Adrocatur die Anwartschaft
habenden Rechtscandidaten, welcher sich zur Niederlassung dasselbst erbietet,
und zwar, dafern mehrere Bewerber auftreten, unter Einhaltung der im nurerwähnten
& 4 bestimmten Reihenfolge, die Advocatur übertragen. Wer
dieselbe solchergestalt erlangt, darf innerhalb der nächsten fünf Jahre, von
seiner Ernennung zum Advocaten an gerechnet, die Niederlassung an dem
ihm zum Wohnsitze angewiesenen Orte ohne Genehmigung des Ministeriums
der Justiz nicht aufgeben. Thut er dieß gleichwohl, so ist er bis zum Ablaufe
dieses Zeitraums von der Ausübung der Advocatur ausgeschlossen.
Cap. II.
Rechte und Plichten der Advocaten.
Von Vornahme der zum Berufskreise der Advocaten gehörigen Geschäfte
ist Jeder ausgeschlossen, hinsichtlich dessen nicht nach Gesetzen oder
besonderen Vorschriften eine Ausnahme besteht.