Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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und  haben  sich  nach  der  Reihenfolge  dieser  Eintragungen  der  Ernennung  zur
Advocatur  zu  gewärtigen.

Das  Ministerlum  der  Justiz  ist  rücksichtlich  der  Ernennungen  zur  Advocatur
  nicht  an  eine  feststehende  Zahl  gebunden,  sondern  hat  dieselben  nach
dem  Bedürfnisse  des  Verkehrs  und  Geschäftslebens  zu  bemessen.  Es  wird
biernach  von  Zeit  zu  Zeit  die  Zahl  der  in  einem  Jahre  zu  ernennenden
Advocaten  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  machen.

Der  Adrocat  kann  sein  Amt  nicht  eher  ausüben,  als  nachdem  er  vom
Ministerium  der  Justiz  oder  von  einer  von  demselben  dazu  beauftragten  Gerichtsbehörde
  zur  Ausübung  desselben  verpflichtet  worden  ist.  Die  erfolgte
Ernennung  und  Verpflichtung  wird  hierauf  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bei  der  Verpflichtung  hat  er  eidlich  anzugeloben,  das  ihm  übertragene
Amt  nach  seinem  besten  Wissen  den  gesetzlichen  Vorschriften  gemäß  mit  Fleiß
und  Gewissenhaftigkeit  auszuüben.

Ueber  die  erfolgte  Verpflichtung  wird  dem  Advocaten  behufs  seiner
Legitimation  ein  Pflichtschein  ausgefertigt.

Dem  zum  Amte  eines  Advocaten  Ernannten  steht  in  der  Regel  (vergl.
#8  die  Wahl  seines  Wohnsitzes  frei.  Doch  muß  er  den  Ort  desselben  vor
oder  bei  seiner  Verpflichtung,  jede  spätere  Verlegung  seines  Wohnsitzes  in
den  Sprengel  eines  anderen  Gerichtsamtes  aber  binnen  vierzehn  Tagen,  von
dem  Tage  an  gerechnet,  wo  er  seinen  zeitherigen  Wohnsitz  verläßt,  dem
Ministerium  der  Justiz  anzeigen.  Die  Unterlassung  einer  jeden  dieser  Anzeigen
  hat  eine  Disciplinarstrafe  von  Fünf  Thalern  zur  Folge,  welche  an  die
Sportelcasse  des  Ministeriums  fällt.

Stellt  sich  für  einen  Ort  das  dringende  Bedürfniß  heraus,  daß  ein
Advocat  daselbst  seinen  Wohnsitz  habe,  oder  eine  Vermehrung  der  an  diesem
Orte  wohnenden  Advocaten  stattfinde,  so  wird  das  Ministerium  der  Justiz
dieß  öffentlich  bekannt  machen  und,  wenn  sich  innerhalb  dreimonatiger  Frist
kein  Advocat  meldet,  welcher  zur  Niederlassung  an  dem  fraglichen  Orte  bereit
ist,  einen  von  den  nach  &  4  zur  Erlangung  der  Adrocatur  die  Anwartschaft
habenden  Rechtscandidaten,  welcher  sich  zur  Niederlassung  dasselbst  erbietet,
und  zwar,  dafern  mehrere  Bewerber  auftreten,  unter  Einhaltung  der  im  nurerwähnten
  &  4  bestimmten  Reihenfolge,  die  Advocatur  übertragen.  Wer
dieselbe  solchergestalt  erlangt,  darf  innerhalb  der  nächsten  fünf  Jahre,  von
seiner  Ernennung  zum  Advocaten  an  gerechnet,  die  Niederlassung  an  dem
ihm  zum  Wohnsitze  angewiesenen  Orte  ohne  Genehmigung  des  Ministeriums
der  Justiz  nicht  aufgeben.  Thut  er  dieß  gleichwohl,  so  ist  er  bis  zum  Ablaufe
  dieses  Zeitraums  von  der  Ausübung  der  Advocatur  ausgeschlossen.

Cap.  II.

Rechte  und  Plichten  der  Advocaten.

Von  Vornahme  der  zum  Berufskreise  der  Advocaten  gehörigen  Geschäfte
  ist  Jeder  ausgeschlossen,  hinsichtlich  dessen  nicht  nach  Gesetzen  oder
besonderen  Vorschriften  eine  Ausnahme  besteht.