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nicht ziehen oder durch dieselbe Schaden erleiden und der Austritt die Erfüllung des
Genossenschaftszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt.
Abs. 2. Ist der Austritt ausgeschlossen, weil durch ihn die Erfüllung des Genossen—
schaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, daß
die Genossenschaft die Fischereiberechtigung gegen Entschädigung übernimmt.
Abs. 3. Zwangsweise beigezogene Genossen haben in den Fällen der Abs. 1 und 2
Anspruch auf Rückersatz der bezahlten Beiträge und auf Ersatz des erlittenen Schadens aus
der Genossenschaftskasse. Der Rückersatz der bezahlten Beiträge unterbleibt für die Zeit,
während welcher der Genosse aus dem Unternehmen einen Vorteil gezogen hat.
Art. 52.
Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen.
Abs. 2. Zur Guültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei
Viertel der Genossen und im Falle der Auflösung einer Zwangsgenossenschaft außerdem
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Abs. 3. Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleichgeachtet.
Art. 53.
Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt
durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung
anderen Personen übertragen worden ist.
Abs. 2. Der Vorstand hat die Bestellung der Liquidatoren und ihre Namen binnen
zwei Wochen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Art. 54.
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstandes.
Abs. 2. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht
bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.
Abs. 3. Im übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften
der §§ 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Art. 55.
Die Liquidatoren haben sofort nach Beendigung des Liquidationsgeschäfts der Aussichtsbehörde
Anzeige zu erstatten und ihr die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft
auszuhändigen.