Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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nicht  ziehen  oder  durch  dieselbe  Schaden  erleiden  und  der  Austritt  die  Erfüllung  des
Genossenschaftszwecks  nicht  wesentlich  beeinträchtigt.

Abs.  2.  Ist  der  Austritt  ausgeschlossen,  weil  durch  ihn  die  Erfüllung  des  Genossen—
schaftszwecks  wesentlich  beeinträchtigt  würde,  so  kann  der  Fischereiberechtigte  verlangen,  daß
die  Genossenschaft  die  Fischereiberechtigung  gegen  Entschädigung  übernimmt.

Abs.  3.  Zwangsweise  beigezogene  Genossen  haben  in  den  Fällen  der  Abs.  1  und  2
Anspruch  auf  Rückersatz  der  bezahlten  Beiträge  und  auf  Ersatz  des  erlittenen  Schadens  aus
der  Genossenschaftskasse.  Der  Rückersatz  der  bezahlten  Beiträge  unterbleibt  für  die  Zeit,
während  welcher  der  Genosse  aus  dem  Unternehmen  einen  Vorteil  gezogen  hat.

Art.  52.

Die  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Auflösung  der  Genossenschaft  beschließen.

Abs.  2.  Zur  Guültigkeit  des  Beschlusses  ist  die  ausdrückliche  Zustimmung  von  drei
Viertel  der  Genossen  und  im  Falle  der  Auflösung  einer  Zwangsgenossenschaft  außerdem
die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.

Abs.  3.  Nichtabstimmende  werden  den  Nichtzustimmenden  gleichgeachtet.

Art.  53.
Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  hat  die  Liquidation  stattzufinden.  Sie  erfolgt
durch  den  Vorstand,  wenn  sie  nicht  durch  die  Satzung  oder  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung

  anderen  Personen  übertragen  worden  ist.
Abs.  2.  Der  Vorstand  hat  die  Bestellung  der  Liquidatoren  und  ihre  Namen  binnen

zwei  Wochen  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen.

Art.  54.

Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Genossenschaftsvorstandes.

Abs.  2.  Sind  mehrere  Liquidatoren  bestellt,  so  ist  für  ihre  Beschlüsse,  soweit  nicht
bei  ihrer  Bestellung  ein  anderes  bestimmt  worden  ist,  Einstimmigkeit  erforderlich.

Abs.  3.  Im  übrigen  finden  auf  die  Liquidatoren  der  Genossenschaft  die  Vorschriften
der  §§  49  bis  53  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Art.  55.

Die  Liquidatoren  haben  sofort  nach  Beendigung  des  Liquidationsgeschäfts  der  Aussichtsbehörde
  Anzeige  zu  erstatten  und  ihr  die  Bücher  und  Schriften  der  aufgelösten  Genossenschaft
auszuhändigen.