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Auch machte in der That diese ganze Geschichte auf ihn
einen so tiefen Eindruck, daß, sobald der groͤßte Sturm uͤberstanden
war, sobald er selbst nach dem Zustande seiner vermehrteren
Familie fürchten mußte, daß auch noch unter seinen
Söhnen Zwiste der Theilang entstehen koͤnnten, sobald
sich nur eine recht feierliche Gelegenbeit gab, ein neues Hausund
Landesgesetz zu machen, das den Umfang des alten Untheilbarkeitsgesetzes
erweitern sollte, so errichtete er für sich, und
alle seine Nachkommen zu verpflichten, auf dem Reichstage
zu Regensburg 1653 ein recht solennes Testament.)
bezeugen kann, daß Hochgedachter Herzog. Friedrichs F. Gn. von
dem Herrn Bruder, weit ein mehreres um brüderlicher Liebe
willen elngeräumt worden, als sie vermöge der Compactaten
befugt. Eine geh. Landschaft aber conkordiam illustr. samiliae
zu erhalten Lonpivendo über habenden Staat eingewilligt. Auch
wegen besahsenden“ Consequenz durch Herzog · ulrichs F. Gn.
Vratensi ĩon noch in eine große Disputation gerathen moͤchte.
Nach einer weitlaͤufigen weiteren Entwicklung schließt endlich
Andreä: Hoc tantum addo et sancta side testor, Dlenzintzium
nohilem ei D. Forstnerum candide et summa üde
egisse, rorbicis tamen consiliis oliorum invisos Princ. Friderico
vel sane suspectos sactos esse. (Herr v. Menzingen und der
Mämpelg. Kanzler Forstner hatten nämlich nebst dem berühmten
Tübingischen Professor Thom. Lansi us in Friedrichs Namen
die Negociation deiübrt.)
*) S. Sa ttler Chl. IX. S. 121. Sein zweites Testament errichtete
Herzog Eberhard III. auf dem Reichstage zu Regensburg
1664. Da man alle Vermuthung hat, daß es in dem
biehergehörigen Inhalt dem erstern völlig gleichlautend gewesen,
so habe ich oben den bekannten Inhalt des ersten und zweiten
Testaments sogleich in einem ausgezogen. S. Wirtemb. Lanbes-
Grundverfassung S. 791. Die kaiserliche Konsirmation des
Eberhardischen Testaments, das zugleich auch durch feierliche Acceptation
der. bandstände Staats-Grundgesetz wurde, ist vom
29. April 1664. «