Nr. 55. 547
von Bewässerungs= und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke
nicht betreten werden.
Abs. 4. Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
Art. 71.
Die Eigentümer der Ufergrundstücke haben die Errichtung von Zeichen zur Abgrenzung
der Fischereirechte zu dulden, soweit die Grenze des Fischereirechts nicht mit der Grenze eines
ordnungsgemäß vermarkten Ufergrundstücks zusammenfällt.
Abs. 2. Für den durch die Errichtung solcher Zeichen verursachten Schaden haften die
Fischereiberechtigten als Gesamtschuldner. "
Abteilung IV.
Schutz der Fischerei gegen Schädigungen.
Abschnitt 1.
Allgemeine Schutzvorschriften.
Art. 72.
Die Bestimmungen über die Zeit und Art des Fischfangs, über besondere Fangbeschränkungen
sowie über Markt= und Verkehrsverbote für Fische, über Fangarten, Fanggeräte
und Fangvorrichtungen, sowie über das Einlassen von Enten in Fischwasser werden
durch oberpolizeiliche Vorschrift erlassen.
Art. 73.
Es ist verboten, den in den Gewässern befindlichen Fischlaich ohne Genehmigung der
Verwaltungsbehörde wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. In geschlossenen Gewässern
im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischereiberechtigte den Fischlaich auch ohne
Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegnehmen, zerstören oder beschädigen.
Art. 74.
Es ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen
Gewässer Vorrichtungen zu dem Zwecke anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern
oder zu beeinträchtigen.
Art. 75.
Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere
Wasserwerke, welche den Zug der Fische nach auf= oder abwärts verhindern oder erheblich