Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  55.  547

von  Bewässerungs=  und  Entwässerungsgräben  dürfen  während  der  Hegezeit  der  Ufergrundstücke
nicht  betreten  werden.

Abs.  4.  Weitergehende  besondere  Rechtsverhältnisse  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
  nicht  berührt.

Art.  71.

Die  Eigentümer  der  Ufergrundstücke  haben  die  Errichtung  von  Zeichen  zur  Abgrenzung
der  Fischereirechte  zu  dulden,  soweit  die  Grenze  des  Fischereirechts  nicht  mit  der  Grenze  eines
ordnungsgemäß  vermarkten  Ufergrundstücks  zusammenfällt.

Abs.  2.  Für  den  durch  die  Errichtung  solcher  Zeichen  verursachten  Schaden  haften  die
Fischereiberechtigten  als  Gesamtschuldner.  "

Abteilung  IV.
Schutz  der  Fischerei  gegen  Schädigungen.
Abschnitt  1.
Allgemeine  Schutzvorschriften.
Art.  72.

Die  Bestimmungen  über  die  Zeit  und  Art  des  Fischfangs,  über  besondere  Fangbeschränkungen
  sowie  über  Markt=  und  Verkehrsverbote  für  Fische,  über  Fangarten,  Fanggeräte
  und  Fangvorrichtungen,  sowie  über  das  Einlassen  von  Enten  in  Fischwasser  werden
durch  oberpolizeiliche  Vorschrift  erlassen.

Art.  73.

Es  ist  verboten,  den  in  den  Gewässern  befindlichen  Fischlaich  ohne  Genehmigung  der
Verwaltungsbehörde  wegzunehmen,  zu  zerstören  oder  zu  beschädigen.  In  geschlossenen  Gewässern
im  Sinne  des  Art.  2  Abs.  1  Nr.  1  darf  der  Fischereiberechtigte  den  Fischlaich  auch  ohne
Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  wegnehmen,  zerstören  oder  beschädigen.

Art.  74.

Es  ist  verboten,  ohne  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  in  einem  nicht  geschlossenen
Gewässer  Vorrichtungen  zu  dem  Zwecke  anzulegen,  um  den  freien  Zug  der  Fische  zu  verhindern
  oder  zu  beeinträchtigen.

Art.  75.

Wer  in  einem  nicht  geschlossenen  Gewässer  Wehre,  Schleusen,  Dämme  oder  andere
Wasserwerke,  welche  den  Zug  der  Fische  nach  auf=  oder  abwärts  verhindern  oder  erheblich