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Anrt. 92.
Den Antragstellern und Beteiligten, welche Einwendungen erhoben haben, ist ein
schriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen, wenn eine Erlaubnis oder
Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen erteilt, ein Antrag zurückgewiesen oder
ein erhobener Einspruch als unbegründet erklärt wird. ·
Abs. 2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist die Entscheidung im Kostenpunkte
zu verbinden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die durch
unbegründete Einwendungen veranlaßten besonderen Kosten können demjenigen auferlegt werden,
welcher die Einwendungen erhoben hat.
Abs. 3. Ist gegen ein Gesuch auf Grund bestehender Privatrechtsverhältnisse Einspruch
erhoben worden, so kann die Verwaltungsbehörde entweder unter Vorbehalt der gesonderten
Austragung dieses Einspruchs den Bescheid erteilen oder das Verfahren bis zur Erledigung
des Einspruchs aussetzen.
Art. 93.
Gegen die Bescheide und Verfügungen der Distriktsverwaltungsbehörden findet Beschwerde
zur Kreisregierung, Kammer des Innern, statt, die in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
Gegen die erstinstanziellen Entscheidungen der Kreisregierungen, Kammern des Innern, ist
Beschwerde zum K. Staatsministerium des Innern zulässig.
Abs. 2. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage. Der Lauf der Frist beginnt mit
dem Tage nach der Zustellung des Bescheides oder der Verfügung. Fällt das Ende der
Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe
des nächstfolgenden Werktags. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
innerhalb der Frist bei einer der Behörden des Instanzenzuges eingekommen ist.
Art. 94.
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, die Nichtbefolgung ihrer Anordnungen und
Beschlüsse mit Ordnungsstrafen bis zu 100 —X zu bedrohen und die angedrohte Strafe im
Falle des Ungehorsams und zwar nötigenfalls zu wiederholten Malen für verwirkt zu
erklären sowie die zum Vollzuge erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auch die Beseitigung
gesetzwidriger Anlagen, auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen.
Art. 95.
Der Vollzug dieses Gesetzes durch die Behörden der inneren Verwaltung unterliegt der
Oberaufsicht des K. Staatsministeriums des Innern.