Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Anrt.  92.

Den  Antragstellern  und  Beteiligten,  welche  Einwendungen  erhoben  haben,  ist  ein
schriftlicher  Bescheid  zu  erteilen.  Der  Bescheid  ist  zu  begründen,  wenn  eine  Erlaubnis  oder
Genehmigung  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  erteilt,  ein  Antrag  zurückgewiesen  oder
ein  erhobener  Einspruch  als  unbegründet  erklärt  wird.  ·

Abs.  2.  Mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  ist  die  Entscheidung  im  Kostenpunkte
zu  verbinden.  Die  Kosten  des  Verfahrens  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.  Die  durch
unbegründete  Einwendungen  veranlaßten  besonderen  Kosten  können  demjenigen  auferlegt  werden,
welcher  die  Einwendungen  erhoben  hat.

Abs.  3.  Ist  gegen  ein  Gesuch  auf  Grund  bestehender  Privatrechtsverhältnisse  Einspruch
erhoben  worden,  so  kann  die  Verwaltungsbehörde  entweder  unter  Vorbehalt  der  gesonderten
Austragung  dieses  Einspruchs  den  Bescheid  erteilen  oder  das  Verfahren  bis  zur  Erledigung
des  Einspruchs  aussetzen.

Art.  93.

Gegen  die  Bescheide  und  Verfügungen  der  Distriktsverwaltungsbehörden  findet  Beschwerde
zur  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  statt,  die  in  zweiter  und  letzter  Instanz  entscheidet.
Gegen  die  erstinstanziellen  Entscheidungen  der  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  ist
Beschwerde  zum  K.  Staatsministerium  des  Innern  zulässig.

Abs.  2.  Die  Beschwerdefrist  beträgt  14  Tage.  Der  Lauf  der  Frist  beginnt  mit
dem  Tage  nach  der  Zustellung  des  Bescheides  oder  der  Verfügung.  Fällt  das  Ende  der
Frist  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  endigt  die  Frist  mit  dem  Ablaufe
des  nächstfolgenden  Werktags.  Die  Beschwerdefrist  ist  gewahrt,  wenn  die  Beschwerde
innerhalb  der  Frist  bei  einer  der  Behörden  des  Instanzenzuges  eingekommen  ist.

Art.  94.

Die  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  die  Nichtbefolgung  ihrer  Anordnungen  und
Beschlüsse  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  100  —X  zu  bedrohen  und  die  angedrohte  Strafe  im
Falle  des  Ungehorsams  und  zwar  nötigenfalls  zu  wiederholten  Malen  für  verwirkt  zu
erklären  sowie  die  zum  Vollzuge  erforderlichen  Maßnahmen,  insbesondere  auch  die  Beseitigung
gesetzwidriger  Anlagen,  auf  Kosten  der  Pflichtigen  ausführen  zu  lassen.

Art.  95.

Der  Vollzug  dieses  Gesetzes  durch  die  Behörden  der  inneren  Verwaltung  unterliegt  der
Oberaufsicht  des  K.  Staatsministeriums  des  Innern.