Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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20.  Verordnung,
den  Hufbeschlag  betreffend.

Um  die  Besiter  von  Pferden  c.  vor  den  auc  der  Mangelhaftigkeit  des  Hufbeschlags
  entstehenden  erheblichen  Nachtheilen  möglichst  zu  sichern,  ist  für  nothwendig
erkannt  worden,  die  genügende  Ausbildung  der  Schmiede  im  Beschlagen  der  Pferde
und  Rinder  durch  besondere  geeignete  Maahnahmen  zu  befordern,  und  wird  zu  diesem
Zwecke  mit  Höchster  Genehmigung  der  Durchlauchtigsten  Fürstin  Regentin  hiermit
Folgendes  verordnet:

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Vom  1.  Januar  1862  an  ist  die  Gewinnung  des  Meisterrechts  bei  dem
Schmiedehandwerk  an  den  Nachweis  gebunden,  daß  der  Meisterrechtobewerber  die
praktische  Prüfung  im  Hufbeschlag  (§S.  2)  mit  Erfolg  bestanden  habe.  Kein  Geselle
  darf  von  gedachtem  Zeitpunkte  an  zum  Meister  gesprochen  werden,  der  nicht
vorher  jenen  Nachweis  geliefert  hat.

6.  2.

Die  Prüfung  selbst  wird  von  dem  Sandthierarzt,  binnen  vier  Wochen  nach
der  Anmeldung  des  Prüfungskandidaten,  an  dem  von  ihm  fellzusetenden  Tage  in
Gegenwart  des  bandphysscus  und  eines  alo  Zeugen  zugezogenen  inländischen  Schmiedemeisters
  vorgenommen,  und  erstreckt  sich  auf  die  Fertigkeil  im  Schmieden  regelrechter
  und  künstlicher  Hufeisen  und  im  Beschlagen  gesunder  und  kranker  Hüse,
sowie  auch  auf  die  nothwendigsten  Kenninisse  über  den  Bau  des  Hufes  und  dessen
Krankheiten.

Als  regelrechte  Hufeisen  sind  anzusehen:  ein  vordereo  und  ein  hinteres  Hufeisen
  mit  Griff  und  Stollen,  ein  vorderes  und  hinteres  Reifeisen  und  ein  englisches
  ohne  Griff  und  Stollen;  als  künstliche:  ein  abgedachtes,  ein  geschlosseneo,
ein  Deckel-,  ein  Streis-,  ein  Stelzfuß  und  ein  Sschraubenstolleneisen,  ein  Huseisen
gegen  Zehen,  eines  gegen  Fersenspalte  und  ein  Hufeisen  gegen  Steingallen  auf
todtem  Hufe  selbst.