Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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der  sonst  erforderlichen  Schriftstücke  gestellten  Antrag  die  Prozeßhandlung
anzuordnen.

#.  6.  Reguisitionen  und  Parteianträge,  welche  durch  Vermittelung
der  Staatsanwaltschaft  an  die  Gerichte  gelangen,  sind  in  derselben  Weise
zu  erledigen,  als  wenn  sie  unmittelbar  von  dem  Prozeßgerichte  eingesendet
  oder  von  der  Partei  gestellt  wären.

§S.  7.  Eine  im  Wege  der  Rechtshülfe  zu  bewirkende  Zwangsvollstreckung
  (Exekution)  erfolgt  nach  den  am  Orte  der  Vollstreckung  geltenden
  Vorschriften.

§.  8.  Ueber  Einwendungen,  welche  die  Zulässigkeit  der  Rechtshülfe
  (F.  37.),  die  Art  und  Weise  der  Vollstreckung  oder  das  bei  derselben
  zu  beobachtende  Verfahren  betreffen,  hat  das  Gericht  des  Vollstreckungsorts
  zu  entscheiden.

Dasselbe  gilt  von  Einwendungen,  welche  von  dritten  Personen  wegen
eines  Anspruchs  auf  den  Gegenstand  der  Vollstreckung  erhoben  werden.

Alle  anderen  Einwendungen  gegen  die  Vollstreckung  unterliegen  der
Entscheidung  des  Prozeßgerichts.

.  9.  Werden  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  Einwendungen  erhoben,
  über  welche  in  Gemäßheit  des  F.  8.  das  Prozeßgericht  zu  entscheiden
  hat,  so  kann  das  erstere,  wenn  ihm  die  Einwendungen  erheblich
und  in  thatsächlicher  Beziehung  glaubhaft  erscheinen,  die  Vollstreckung
vorläufig  einstellen.

Im  Falle  der  Einstellung  ist  für  die  Beibringung  der  Anordnung
des  Prozebgerichts  eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe
  die  Vollstreckung  fortgesetzt  wird.

§.  10.  Sollen  die  in  einem  Rechtsgebiete,  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung
  zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  erlassenen
Erkenntnisse  in  einem  Rechtsgebiete  vollstreckt  werden,  in  welchem  die
Zwangsvollstreckung  von  den  Gerichten  geleitet  wird,  so  hat  das  zuständige
  Gericht  die  Zwangsvollstreckung  auf  Antrag  der  Partei  anzuordnen.
  Zu  diesem  Zwecke  ist  eine  mit  dem  gerichtlichen  Zeugnisse  der
Vollstreckbarkeit  versehene  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  vorzulegen.

§.  11.  Wenn  nach  dem  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Rechte
die  Vollstreckung  durch  Einlegung  eines  Rechtsmittels  gehemmt  werden
kann,  so  ist  in  dem  Zeugnisse  der  Vollstreckbarkeit  (§.  10.)  zu  bemerken,
  welche  Rechtsmittel  die  Vollstreckung  hemmen,  und  binnen  welcher
Frist  dieselben  einzulegen  sind.

Wird  dem  Vollstreckungsgerichte  glaubhaft  gemacht,  daß  ein  Rechtsmittel,
  durch  welches  die  Vollstreckung  gehemmt  wird,  binnen  der  gesetzlichen
  Frist  eingelegt  ist,  so  hat  dasselbe  die  Vollstreckung  einzustellen.

Ein  solches  Rechtsmittel  kann  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  ohne
Beobachtung  einer  besonderen  Form  eingelegt  werden.  Diese  Einlegung
wird  jedoch  wirkungslos,  wenn  sie  nicht  innerhalb  der  Nothfrist  und
spätestens  binnen  vierzehn  Tagen,  seit  dem  Tage  der  Einlegung  nach  den
am  Orte  des  Prozeßgerichts  geltenden  Vorschriften  wiederholt  wird.

Hat  das  Vollstreckungsgericht  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  dieses
Paragraphen  die  Einstellung  der  Vollstreckung  angeordnet,  so  kann  die
betreibende  Partei  die  Fortsetzung  der  Vollstreckung  nur  dann  verlangen,
wenn  sie  ein  die  Fortsetzung  anordnendes  oder  das  eingelegte  Rechtsmittel
  verwerfendes  Erkenntniß  des  Prozeßgerichts  beibringt.

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