— 161 —
der sonst erforderlichen Schriftstücke gestellten Antrag die Prozeßhandlung
anzuordnen.
#. 6. Reguisitionen und Parteianträge, welche durch Vermittelung
der Staatsanwaltschaft an die Gerichte gelangen, sind in derselben Weise
zu erledigen, als wenn sie unmittelbar von dem Prozeßgerichte eingesendet
oder von der Partei gestellt wären.
§S. 7. Eine im Wege der Rechtshülfe zu bewirkende Zwangsvollstreckung
(Exekution) erfolgt nach den am Orte der Vollstreckung geltenden
Vorschriften.
§. 8. Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Rechtshülfe
(F. 37.), die Art und Weise der Vollstreckung oder das bei derselben
zu beobachtende Verfahren betreffen, hat das Gericht des Vollstreckungsorts
zu entscheiden.
Dasselbe gilt von Einwendungen, welche von dritten Personen wegen
eines Anspruchs auf den Gegenstand der Vollstreckung erhoben werden.
Alle anderen Einwendungen gegen die Vollstreckung unterliegen der
Entscheidung des Prozeßgerichts.
. 9. Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben,
über welche in Gemäßheit des F. 8. das Prozeßgericht zu entscheiden
hat, so kann das erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich
und in thatsächlicher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung
vorläufig einstellen.
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung
des Prozebgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe
die Vollstreckung fortgesetzt wird.
§. 10. Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung
zum Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen
Erkenntnisse in einem Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die
Zwangsvollstreckung von den Gerichten geleitet wird, so hat das zuständige
Gericht die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Partei anzuordnen.
Zu diesem Zwecke ist eine mit dem gerichtlichen Zeugnisse der
Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses vorzulegen.
§. 11. Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte
die Vollstreckung durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden
kann, so ist in dem Zeugnisse der Vollstreckbarkeit (§. 10.) zu bemerken,
welche Rechtsmittel die Vollstreckung hemmen, und binnen welcher
Frist dieselben einzulegen sind.
Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel,
durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen
Frist eingelegt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen.
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgerichte ohne
Beobachtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung
wird jedoch wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und
spätestens binnen vierzehn Tagen, seit dem Tage der Einlegung nach den
am Orte des Prozeßgerichts geltenden Vorschriften wiederholt wird.
Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses
Paragraphen die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die
betreibende Partei die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen,
wenn sie ein die Fortsetzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel
verwerfendes Erkenntniß des Prozeßgerichts beibringt.
11