Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

5  1875.

II.  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden
Postanstalt  in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr
nicht  mehr  leistet.

8.  55.
Wartezimmer  der  VPostanstalten.
I.  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.
Der  Ausenthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
1)  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangczeit,
2)  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder
Station,

3)  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und

4)  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.

II.  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  welche  die  Ankunft
der  Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmem  nur  ausnahmsweise
  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

IU.  Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  einer  Postbehörde
anbringen  wollen,  toönnen  in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.  Dieses  Buch
befindet  sich  im  Postdienstzimmer  und  wird  den  Reisenden  auf  Verlangen  vorgelegt.

8.  56.
Verhalten  der  Relsenden  auf  den  Posten.

l.  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schute  der  Postbehörden.

II.  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung
  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und
in  den  Wtimem  gelroffenen  Anordnungen  zu  sügen.

I.  Das  Nauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben
Raume  Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  besinden,  und  die  anderen  Mitreisenden
ihre  Zustimmung  zum  Nauchen  gegeben  haben.

IV.  Neisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung
und  der  Sicherheit  auf  den  Poslen  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen
  verletzen,  können  —  vorbehaltlich  der  Bestrasung  nach  den  Landesgeseßen  —
von  der  betreffenden  Postanslalt,  unterwegs  von  dem  Postschaffner,  von  der  Mitoder
  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen  emfernt  werden.  Erfolgt
die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  dergleichen  Reisende  ihr  Gepäck  bei  der