Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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untereinander  von  der  Portoentrichtung  befreit,  wenn  es  nach  den  bestebenden  Normen  als
entschieden  feststeht,  daß  das  zu  bezahlende  Porto  auf  die  Staatskasse  fallen  würde.

Die  in  K.  7  der  Transport-Ordnung  für  den  Postverkehr  im  Inlande  vom  22.  August
1851  für  unfrankirte  portopflichtige  Briefsendungen  der  K.  Staatsbehörden  an  Privaten  2c.
gestattete  Befreiung  von  dem  Zuschlagporto  findet  auch  auf  die  unfrankirten  portopflichtigen
Briefsendungen  der  Kirchen-,  Amtskörperschafts=  und  Gemeinde-Behörden  an  andere  dergleichen
  Behörden  oder  an  Privaten  Anwendung.

8.  6.
Ausnahme  von  der  allgemeinen  Portopflicht.

Der  Centralleitung  und  den  Bezirks=  und  Ortsleitungen  des  allgemeinen  Wohlthätigkeitsvereins
  und  der  württembergischen  Sparkasse  zu  Stuttgart  kommt  die  Portobefreiung  für
alle  Brief=  und  Fahrpostsendungen  zu,  welche  in  dem  Verkehr  dieser  Institute  unter  einander
und  mit  den  in  §.  2  genannten  Bebörden,  desgleichen  mit  den  öffentlichen  Agenturen  der
Sparkasse  von  ihnen  ausgehen  oder  an  fie  ankommen.  Ebenso  genießen  die  Geld=  und
Werthssendungen  an  die  Centralleitung  des  Wohlthätigkeitsvereins,  auch  wenn  sie  von  andern,
  als  den  hievor  genannten  öffentlichen  Behörden  oder  von  Privaten  ausgehen,  die
Portofreiheit.  Ferner  sind  alle  zur  Bibelverbreitung  dienenden  Brief=  und  Fahrpostsendungen
der  beiden  prioilegirten  Bibelgesellschaften  zu  Stuttgart  und  Tübingen  in  dem  Verkehr  dieser
Anstalten  unter  sich  und  mit  den  in  F§F.  2  genannten  Behörden  und  Aemtern  vom  Porto

befreit.
S.  7.

Frankirung  der  Sendungen  von  Privaten  an  die  Staats=  rc.  Behörden.

Briefpostsendungen  von  Privatpersonen  an  die  in  §.  2  genannten  Behörden  und
Aemter,  so  wie  an  die  Vorstände  des  K.  Geheimenraths,  der  Ministerien,  des  Geheimen=Cabinets
  und  der  Landes-Collegien  sind  nur,  wenn  sie  frankirt  aufgegeben  werden,  von  der
Post  anzunehmen  und  zu  befördern.

8.  8.
Allgemeine  Portopflicht  auf  den  Stadtposten.
Auf  den  bestebenden  Stadtposten  ist  keine  Portofrelheit  zulässig.