Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Artikel  33.

1.  Die  Vorrückung  in  den  Gehalt  einer  höheren  Dienstaltersstufe  wird  durch  das  dem
Beamten  vorgesetzte  Staatsministerium  oder  die  von  diesem  ermächtigte  Behörde  verfügt.
à  Die  Verfügungen  nach  Artikel  31  werden  von  dem  Staatsministerium  und,  sofern
zur  Ernennung  des  Beamten  eine  dem  Staatsministerium  untergebene  Behörde  zuständig
ist,  von  dieser  getroffen.  Gegen  die  Verfügung  steht  dem  Beamten  die  Beschwerde  an  das
Staatsministerium  und,  wenn  die  Verfügung  von  diesem  erlassen  wurde,  an  den  Staatsrat  zu.

Artikel  34.

Der  Anspruch  des  Beamten  auf  den  Gehalt  beginnt  mit  dem  in  der  Urkunde
(Artikel  5  Abs.  1)  bezeichneten  Tage  der  Ernennung,  Wiederanstellung  oder  Beförderung.

:  Die  Dienstalterszulagen  werden  vom  Ersten  des  Monats  an  bewilligt,  in  den  der
Eintritt  in  eine  neue  Dienstaltersstufe  füällt.

3  Der  Gehalt  wird  monatlich  vorausgezahlt.

*  Der  Anspruch  des  Beamten  auf  den  Gehalt  erlischt  im  Falle  des  Ablebens  mit
Ablauf  des  Monats,  in  dem  das  Ableben  erfolgt  ist,  im  Falle  der  Versetzung  in  den
Ruhestand  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Anspruch  auf  die  Zahlung  des  Wartegeldes  oder
des  Ruhegehalts  beginnt,  im  übrigen,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikel  8  Abs.  2  Satz  3,
mit  der  Beendigung  der  Dienstleistung.

Artikel  35.

1.  Für  die  Dauer  des  regelmäßigen  Urlaubs  und  für  die  Zeit  der  Abwesenheit,  für  die
der  Beamte  eines  Urlaubs  nicht  bedarf  oder  der  Urlaub  nicht  verweigert  werden  kann,  findet
ein  Abzug  am  Gehalte  nicht  statt;  die  etwa  erwachsenden  Stellvertretungskosten  fallen  der
Staatskasse  zur  Last.

2  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Erkrankung  für  die  Dauer  von  sechsundzwanzig
Wochen.  Duauert  die  durch  Krankheit  bewirkte  Dienstbehinderung  ununterbrochen  länger  als
sechsundzwanzig  Wochen,  so  bedarf  die  weitere  unverkürzte  Verabfolgung  des  Gehalts  und
die  Ubernahme  der  etwa  weiter  erwachsenden  Stellvertretungskosten  auf  die  Staatskasse  der
Erlaubnis  des  vorgesetzten  Staatsministeriums  oder  der  von  diesem  ermächtigten  Stelle.

3.  Wird  in  anderen  Fällen  ein  die  regelmäßige  Dauer  überschreitender  Urlaub  erteilt,
so  steht  die  Entscheidung  darüber,  ob  und  wieweit  der  Gehalt  einzuziehen  ist,  der  zu  dieser
Beurlaubung  zuständigen  Behörde  zu.

Artikel  36.

Bezieht  ein  etatsmäßiger  Beamter  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  eine  Rente

aus  der  Staatskasse,  so  wird  der  Gehalt  um  den  Betrag  der  Unfallrente  gekürzt.