Artikel 33.
1. Die Vorrückung in den Gehalt einer höheren Dienstaltersstufe wird durch das dem
Beamten vorgesetzte Staatsministerium oder die von diesem ermächtigte Behörde verfügt.
à Die Verfügungen nach Artikel 31 werden von dem Staatsministerium und, sofern
zur Ernennung des Beamten eine dem Staatsministerium untergebene Behörde zuständig
ist, von dieser getroffen. Gegen die Verfügung steht dem Beamten die Beschwerde an das
Staatsministerium und, wenn die Verfügung von diesem erlassen wurde, an den Staatsrat zu.
Artikel 34.
Der Anspruch des Beamten auf den Gehalt beginnt mit dem in der Urkunde
(Artikel 5 Abs. 1) bezeichneten Tage der Ernennung, Wiederanstellung oder Beförderung.
: Die Dienstalterszulagen werden vom Ersten des Monats an bewilligt, in den der
Eintritt in eine neue Dienstaltersstufe füällt.
3 Der Gehalt wird monatlich vorausgezahlt.
* Der Anspruch des Beamten auf den Gehalt erlischt im Falle des Ablebens mit
Ablauf des Monats, in dem das Ableben erfolgt ist, im Falle der Versetzung in den
Ruhestand mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Zahlung des Wartegeldes oder
des Ruhegehalts beginnt, im übrigen, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 8 Abs. 2 Satz 3,
mit der Beendigung der Dienstleistung.
Artikel 35.
1. Für die Dauer des regelmäßigen Urlaubs und für die Zeit der Abwesenheit, für die
der Beamte eines Urlaubs nicht bedarf oder der Urlaub nicht verweigert werden kann, findet
ein Abzug am Gehalte nicht statt; die etwa erwachsenden Stellvertretungskosten fallen der
Staatskasse zur Last.
2 Das Gleiche gilt im Falle der Erkrankung für die Dauer von sechsundzwanzig
Wochen. Duauert die durch Krankheit bewirkte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als
sechsundzwanzig Wochen, so bedarf die weitere unverkürzte Verabfolgung des Gehalts und
die Ubernahme der etwa weiter erwachsenden Stellvertretungskosten auf die Staatskasse der
Erlaubnis des vorgesetzten Staatsministeriums oder der von diesem ermächtigten Stelle.
3. Wird in anderen Fällen ein die regelmäßige Dauer überschreitender Urlaub erteilt,
so steht die Entscheidung darüber, ob und wieweit der Gehalt einzuziehen ist, der zu dieser
Beurlaubung zuständigen Behörde zu.
Artikel 36.
Bezieht ein etatsmäßiger Beamter auf Grund der Unfallversicherungsgesetze eine Rente
aus der Staatskasse, so wird der Gehalt um den Betrag der Unfallrente gekürzt.