Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel  48.

Der  unwiderrufliche  Beamte  kann  ohne  sein  Ansuchen  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,
wenn  er  «

1.  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat  oder

2.  infolge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen
Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig  ist  oder

3.  wenn  durch  sein  Verschulden  Umstände  vorliegen,  durch  die  seine  amtliche  Wirksamkeit
auch  auf  einer  anderen  Stelle  nicht  bloß  vorübergehend  gestört  wäre,  ein  Disziplinarverfahren
  aber  wegen  Verjährung  ausgeschlossen  ist.

Artikel  49.

Wird  ein  Beamter  infolge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  Schwäche  seiner  körperlichen
oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig  und  ist  der  Wiedereintritt
der  Dienstfähigkeit  nicht  ausgeschlossen,  so  ist  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  zunächst  nur
auf  die  Dauer  der  voraussichtlichen  Dienstunfähigkeit  zu  verfügen.

Artikel  50.

1.  Zum  Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nachsuchenden
  Beamten  ist  die  Erklärung  der  ihm  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  erforderlich,
daß  sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  die  Voraussetzungen  für  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
für  gegeben  erachtet.

2  Nach  Lage  des  Falles  können  weitere  Beweismittel  gefordert  oder  die  vorliegenden
Beweismittel  entgegen  der  Erklärung  der  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  für  ausreichend
erachtet  werden.

Artikel  51.

1.  Sucht  ein  Beamter,  bei  dem  die  Voraussetzungen  für  die  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nach  Artikel  48  Ziff.  2,  3  als  gegeben  erachtet  werden,  nicht  selbst  um  diesen  nach,
so  wird  ihm  unter  Angabe  der  Gründe  schriftlich  eröffnet,  daß  der  Fall  seiner  Versetzung  in
den  Ruhestand  vorliege.

2.  Ist  eine  Verständigung  mit  dem  Beamten  nicht  möglich  und  ein  gesetzlicher  Vertreter
  für  ihn  nicht  vorhanden,  so  hat  die  zuständige  Dienstbehörde  ihm  einen  Vertreter
zu  bestellen.  Die  Eröffnung  nach  Abs.  1  hat  in  diesem  Falle  an  den  gesetzlichen  Vertreter
oder  an  den  ihm  bestellten  Vertreter  zu  erfolgen.