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Artikel 48.
Der unwiderrufliche Beamte kann ohne sein Ansuchen in den Ruhestand versetzt werden,
wenn er «
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist oder
3. wenn durch sein Verschulden Umstände vorliegen, durch die seine amtliche Wirksamkeit
auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorübergehend gestört wäre, ein Disziplinarverfahren
aber wegen Verjährung ausgeschlossen ist.
Artikel 49.
Wird ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig und ist der Wiedereintritt
der Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen, so ist die Versetzung in den Ruhestand zunächst nur
auf die Dauer der voraussichtlichen Dienstunfähigkeit zu verfügen.
Artikel 50.
1. Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines die Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden
Beamten ist die Erklärung der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich,
daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
für gegeben erachtet.
2 Nach Lage des Falles können weitere Beweismittel gefordert oder die vorliegenden
Beweismittel entgegen der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde für ausreichend
erachtet werden.
Artikel 51.
1. Sucht ein Beamter, bei dem die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
nach Artikel 48 Ziff. 2, 3 als gegeben erachtet werden, nicht selbst um diesen nach,
so wird ihm unter Angabe der Gründe schriftlich eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung in
den Ruhestand vorliege.
2. Ist eine Verständigung mit dem Beamten nicht möglich und ein gesetzlicher Vertreter
für ihn nicht vorhanden, so hat die zuständige Dienstbehörde ihm einen Vertreter
zu bestellen. Die Eröffnung nach Abs. 1 hat in diesem Falle an den gesetzlichen Vertreter
oder an den ihm bestellten Vertreter zu erfolgen.