166 41. Rochtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 1886.
41. Gegetz betr. die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete. 1886 April 17.
Reichs-Gegetzblatt 1886, 8. 75 f.; vgl. unten Nr. 44.
Wir Wüähelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
8 1. Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt
der Kaiser im Namen des Reichs aus.
S 2. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche
Verfahren einschliesslich der Gerichtsverfasgung bestimmen gich
für die Schutzgebiete nach den Vorschriften des Gegetzes über
die Kongulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 --- Reichs-Gegetzbl.
S. 197 ---, welches, Soweit nicht nachstehend ein Anderes vorge-Schrieben
ist, mit der Massgabe Anwendung findet, dass an Stelle
des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
ermächtigte Beamte und an Stelle des Kongulargerichts
das nach Massgabe der Bestimmungen über das letztere zusammengegetzte
Gericht des Schutzgebietes tritt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch kKaiserliche
Verordnung festgesetzt.
S 3. Durch kaigerliche Verordnung kann
1) bestimmt werden, dass in den Schutzgebieten auch andere
als die im 8 1 Abgatz 2 des Gegetzes über die Kongulargerichtsbarkeit
bezeichneten PerSonen der Gerichtsbarkeit
unterliegen ;
2) dem zur AusSübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten
die Befugnis erteilt werden, bei Erlass polizeilicher Vor-Schriften
(8 4 des GesSetzes über die Kongulargerichtsbarkeit)
gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei
Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegen-Stände
anzudrohen;
3) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte
gehörenden Sachen (8 31 des Gegsetzes über die
Kongulargerichtsbarkeit) den Gerichten der Schutzgebiete in
der Weise übertragen werden, dass
a) eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft stattfindet und der
Staatsanwalt von dem zur Augübung der Gerichtsbarkeit
ermächtigten Beamten aus der Zahl der in den Schutzgebieten
befindlichen Kaiserlichen Beamten oder der zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelasSenen Personen
oder der Sonstigen achtbaren GerichtseingeSsesSenen zu
bestellen ist,
b) Soweit es die Verhältnisse gestatten, eine Voruntersuchung
geführt wird, deren Regelung besonderer kaiserlicher Verordnung
vorbehalten bleibt,
c) an der Hauptverhandlung ausser dem zur Ausübung der