Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

166  41.  Rochtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  1886.

41.  Gegetz  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete.  1886  April  17.

Reichs-Gegetzblatt  1886,  8.  75  f.;  vgl.  unten  Nr.  44.

Wir  Wüähelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.,  verordnen  im  Namen  des  Reichs  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

8  1.  Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt
der  Kaiser  im  Namen  des  Reichs  aus.

S  2.  Das  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht,  das  gerichtliche
Verfahren  einschliesslich  der  Gerichtsverfasgung  bestimmen  gich
für  die  Schutzgebiete  nach  den  Vorschriften  des  Gegetzes  über
die  Kongulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  ---  Reichs-Gegetzbl.
S.  197  ---,  welches,  Soweit  nicht  nachstehend  ein  Anderes  vorge-Schrieben
  ist,  mit  der  Massgabe  Anwendung  findet,  dass  an  Stelle
des  Konsuls  der  vom  Reichskanzler  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigte  Beamte  und  an  Stelle  des  Kongulargerichts
das  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  über  das  letztere  zusammengegetzte
  Gericht  des  Schutzgebietes  tritt.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  wird  durch  kKaiserliche
Verordnung  festgesetzt.

S  3.  Durch  kaigerliche  Verordnung  kann

1)  bestimmt  werden,  dass  in  den  Schutzgebieten  auch  andere
als  die  im  8  1  Abgatz  2  des  Gegetzes  über  die  Kongulargerichtsbarkeit
  bezeichneten  PerSonen  der  Gerichtsbarkeit
unterliegen  ;

2)  dem  zur  AusSübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten
die  Befugnis  erteilt  werden,  bei  Erlass  polizeilicher  Vor-Schriften
  (8  4  des  GesSetzes  über  die  Kongulargerichtsbarkeit)
gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängnis  bis  zu  drei
Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegen-Stände
  anzudrohen;

3)  die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte
  gehörenden  Sachen  (8  31  des  Gegsetzes  über  die
Kongulargerichtsbarkeit)  den  Gerichten  der  Schutzgebiete  in
der  Weise  übertragen  werden,  dass
a)  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  stattfindet  und  der

Staatsanwalt  von  dem  zur  Augübung  der  Gerichtsbarkeit
ermächtigten  Beamten  aus  der  Zahl  der  in  den  Schutzgebieten
  befindlichen  Kaiserlichen  Beamten  oder  der  zur
Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelasSenen  Personen
oder  der  Sonstigen  achtbaren  GerichtseingeSsesSenen  zu
bestellen  ist,

b)  Soweit  es  die  Verhältnisse  gestatten,  eine  Voruntersuchung
geführt  wird,  deren  Regelung  besonderer  kaiserlicher  Verordnung
  vorbehalten  bleibt,

c)  an  der  Hauptverhandlung  ausser  dem  zur  Ausübung  der