Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  599

*  Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre  anzurechnen  sind,  welche  militärische
Unternehmungen  als  ein  Krieg  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  und  welche  Zeit  als
Kriegszeit  zu  rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung  oder  Demobilmachung  stattgefunden  hat,
bemißt  sich  nach  den  für  die  Reichsbeamten  geltenden  Vorschriften  und,  soweit  in  der  Ver—
gangenheit  solche  Vorschriften  für  die  Reichsbeamten  nicht  getroffen  wurden,  nach  den  Ent—
schließungen  des  Königs.

*Wieweit  die  Zeit  eines  Festungsarrestes  oder  einer  Kriegsgefangenschaft  angerechnet
werden  kann,  ist  nach  den  für  die  Pensionierung  der  Militärpersonen  geltenden  gesetzlichen
Vorschriften  zu  bemessen.

Artikel  56.

Bei  der  Feststellung  der  Dienstzeit  (Artikel  53)  kann  ganz  oder  teilweise  auch  die
Zeit  gerechnet  werden,  während  welcher  der  Beamte
1.  im  Dienste  eines  anderen  deutschen  Bundesstaats  oder  eines  dem  Deutschen  Reiche
nicht  angehörenden  Staates  oder
2.  als  nicht  aus  der  Staatskasse  besoldeter  Beamter  des  Staates  oder
3.  in  einem  sonstigen  öffentlichen  Dienste  verwendet  oder
4.  außerhalb  des  öffentlichen  Dienstes  tätig  war,  sofern  diese  Tätigkeit  für  die
berufliche  Ausbildung  förderlich  ist,  oder
5.  vor  seiner  Ernennung  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisse  zum  Staate  oder
zu  einem  Staatsbeamten  Dienst  geleistet  hat,  sofern  er  mit  Aussicht  auf
dauernde  Verwendung  ständig  und  hauptsächlich  mit  den  Dienstverrichtungen  eines
Beamten  betraut  war  und  diese  Beschäftigung  zu  seiner  Ernennung  zum  Beamten
geführt  hat.
2.  Dem  Beamten  kann  bei  seiner  Ernennung  die  volle  oder  teilweise  Anrechnung  dieser
Zeit  (Abs.  1)  zugesichert  werden.

Artikel  57.

Einem  Beamten,  dessen  Dienstverhältnis  nach  Artikel  8  Abs.  2  oder  nach  Artikel  10
gelöst  war  und  der  später  im  Staatsdienste  wieder  in  etatsmäßiger  Eigenschaft  angestellt
wird,  kann  bei  der  Feststellung  der  Dienstzeit  (Artikel  53)  ganz  oder  teilweise  die  vor  der
Lösung  des  Dienstverhältnisses  zurückgelegte  Zivildienstzeit  angerechnet  werden,  sofern  sein
Ausscheiden  nicht  durch  eine  Verletzung  seiner  dienstlichen  Pflichten  veranlaßt  war.

2  Die  Anrechnung  kann  einem  Beamten,  dessen  Dienstverhältnis  auf  sein  Ansuchen

gelöst  wird,  bei  der  Bewilligung  der  Entlassung  zugesichert  werden.
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