Nr. 59. 599
* Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen
bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische
Unternehmungen als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat,
bemißt sich nach den für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften und, soweit in der Ver—
gangenheit solche Vorschriften für die Reichsbeamten nicht getroffen wurden, nach den Ent—
schließungen des Königs.
*Wieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet
werden kann, ist nach den für die Pensionierung der Militärpersonen geltenden gesetzlichen
Vorschriften zu bemessen.
Artikel 56.
Bei der Feststellung der Dienstzeit (Artikel 53) kann ganz oder teilweise auch die
Zeit gerechnet werden, während welcher der Beamte
1. im Dienste eines anderen deutschen Bundesstaats oder eines dem Deutschen Reiche
nicht angehörenden Staates oder
2. als nicht aus der Staatskasse besoldeter Beamter des Staates oder
3. in einem sonstigen öffentlichen Dienste verwendet oder
4. außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig war, sofern diese Tätigkeit für die
berufliche Ausbildung förderlich ist, oder
5. vor seiner Ernennung im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse zum Staate oder
zu einem Staatsbeamten Dienst geleistet hat, sofern er mit Aussicht auf
dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines
Beamten betraut war und diese Beschäftigung zu seiner Ernennung zum Beamten
geführt hat.
2. Dem Beamten kann bei seiner Ernennung die volle oder teilweise Anrechnung dieser
Zeit (Abs. 1) zugesichert werden.
Artikel 57.
Einem Beamten, dessen Dienstverhältnis nach Artikel 8 Abs. 2 oder nach Artikel 10
gelöst war und der später im Staatsdienste wieder in etatsmäßiger Eigenschaft angestellt
wird, kann bei der Feststellung der Dienstzeit (Artikel 53) ganz oder teilweise die vor der
Lösung des Dienstverhältnisses zurückgelegte Zivildienstzeit angerechnet werden, sofern sein
Ausscheiden nicht durch eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten veranlaßt war.
2 Die Anrechnung kann einem Beamten, dessen Dienstverhältnis auf sein Ansuchen
gelöst wird, bei der Bewilligung der Entlassung zugesichert werden.
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